Daten
Kommune
Pulheim
Größe
8,9 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage
Einzelfallsatzung
vom
gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 in der
zur Zeit gültigen Fassung für die Heinrichstraße
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 24.Juni 2008 (GV. NRW S. 514) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW.
610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8) in
Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom
12. 12. 2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 04.11.2008 folgende
Einzelfallsatzung beschlossen:
I
Die Verkehrsflächen mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 15,
Flurstück 226
Flurstück 216 und 215
wurden erneuert und durch den erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung,
bestehend aus einer Flussrinne und Straßeneinläufen mit Anschluss an die Kanalisation,
verbessert.
Nach Maßgabe des § 8 KAG und den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 sind die
Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von
Straßenbaubeiträgen heranzuziehen.
II
Die anrechenbaren Breiten der genannten Verkehrsflächen entsprechen den jeweils
vorhandenen Ausbaubreiten.
III
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H.
festgesetzt.
IV
Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2006 in Kraft.
Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben
weiterhin in Kraft.