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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 82/2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
8,9 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 82/2008)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage Einzelfallsatzung vom gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 in der zur Zeit gültigen Fassung für die Heinrichstraße Präambel Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.Juni 2008 (GV. NRW S. 514) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8) in Verbindung mit § 4 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12. 12. 2005 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 04.11.2008 folgende Einzelfallsatzung beschlossen: I Die Verkehrsflächen mit den katasteramtlichen Bezeichnungen Gemarkung Pulheim, Flur 15, Flurstück 226 Flurstück 216 und 215 wurden erneuert und durch den erstmaligen Einbau einer Straßenentwässerungseinrichtung, bestehend aus einer Flussrinne und Straßeneinläufen mit Anschluss an die Kanalisation, verbessert. Nach Maßgabe des § 8 KAG und den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 sind die Eigentümer /Erbbauberechtigten hiervon erschlossener Grundstücke zur Zahlung von Straßenbaubeiträgen heranzuziehen. II Die anrechenbaren Breiten der genannten Verkehrsflächen entsprechen den jeweils vorhandenen Ausbaubreiten. III Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird auf 70 v.H. festgesetzt. IV Diese Einzelfallsatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2006 in Kraft. Die durch diese Einzelfallsatzung nicht geänderten Bestimmungen der KAG-Satzung bleiben weiterhin in Kraft.