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Beschlussvorlage (Vorgehensweise der Stadt Kerpen bezüglich § 61 a Landeswassergesetz NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen))

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
87 kB
Datum
04.10.2011
Erstellt
04.04.11, 18:49
Aktualisiert
22.09.11, 22:06
Beschlussvorlage (Vorgehensweise der Stadt Kerpen bezüglich § 61 a Landeswassergesetz NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen)) Beschlussvorlage (Vorgehensweise der Stadt Kerpen bezüglich § 61 a Landeswassergesetz NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen)) Beschlussvorlage (Vorgehensweise der Stadt Kerpen bezüglich § 61 a Landeswassergesetz NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen)) Beschlussvorlage (Vorgehensweise der Stadt Kerpen bezüglich § 61 a Landeswassergesetz NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen))

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Inhalt der Datei

STADT KERPEN DIE BÜRGERMEISTERIN Amt/Abteilung: 15.2 / Stadtentwässerung Sachbearbeiter/in: Franz Claßen TOP Drs.-Nr.: 19.11 Datum : Beratungsfolge Termin Bau- und Feuerschutzausschuss 14.04.2011 Bau- und Feuerschutzausschuss 30.06.2011 Stadtrat 12.07.2011 Bau- und Feuerschutzausschuss 22.09.2011 Stadtrat 04.10.2011 X Öffentlicher Teil 13.01.2011 Bemerkungen Abgesetzt, da noch Klärungsbedarf bestand. s.Auszüge der Niederschriften Nichtöffentlicher Teil Vorgehensweise der Stadt Kerpen bezüglich § 61 a Landeswassergesetz NRW (Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen) X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Bau- und Feuerschutzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Kerpen, folgende Vorgehensweise der Verwaltung zu beschließen: Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Amt 20 Amt Kämmerer Erster Bürgermeisterin Abt. 10.1 Beigeordneter Ratsbüro Sieburg Seidenpfennig 1. 2. 3. 4. die gesetzliche Frist zur Vorlage von Dichtheitsprüfungen privater Leitungen beizubehalten und keine verkürzten oder verlängerten Fristen festzusetzen die Beratung der Grundstückseigentümer wie vorgeschlagen durchzuführen 3 MitarbeiterInnen zu zertifizierten Beratern Grundstücksentwässerung ausbilden zu lassen und bei Bedarf nach entsprechender politischer Abstimmung zusätzliches Personal bereitzustellen. Beschlussvorlage 19.11 Seite 2 Begründung: Mit Änderung des Landeswassergesetzes NRW vom 11.12.2007 wurde die Verpflichtung jedes Grundstückseigentümers eines Grundstückes in Nordrhein-Westfalen, seine private Abwasseranlage auf Dichtheit prüfen zu lassen, von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz (LWG) NRW überführt. Gem. Landesbauordnung (§ 45) bestand diese Verpflichtung seit 1996 für Neubauten im Rahmen der Erstprüfung, für Altanlagen mit der Befristung in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2005 und außerhalb von Wasserschutzzonen bis zum 31.12.2015. In der Landesbauordnung waren weiterhin Regelungen zu Gewerbegrundstücken und zu Gebäuden, die vor dem 31.12.1964 errichtet worden waren, vorhanden. In Anlage 1 ist der Gesetzestext des § 61 a LWG NW wiedergegeben. Im Abs.5 des § 61 a werden Regelungen zu abweichenden Fristen getroffen. Demnach soll die die Gemeinde abweichende Fristen für den Fall erlassen, dass aktuelle oder zukünftige Sanierungsmaßnahmen anstehen oder aber für abgegrenzte Teile im Rahmen der Selbstüberwachung der öffentlichen Abwasseranlage. Die Gemeinde muss verkürzte Fristen in Wasserschutzgebieten festlegen. Im Stadtgebiet Kerpen sind zwar im Flächennutzungsplan Wasserschutzgebiete eingetragen, da aber die entsprechenden Satzungsregelungen (durch die Aufsichtsbehörde festzulegen) nicht vorhanden sind, gibt es seitens der Stadt Kerpen keine Verpflichtung verkürzte Fristen festzusetzen. Die „Sollregelung“ ist so zu verstehen, das bei Abweichungen sowohl Fristen vor als auch nach dem 31.12.2015 festgesetzt werden Bei Verlängerung der Fristen wird als Enddatum der 31.12.2023 gesehen. Dies gilt jedoch nur für Teilgebiete und nicht für das Gesamtgebiet einer Gemeinde, da die Koppelung an die Selbstüberwachungsverordnung vorhanden ist, die eine Mindestbefahrung von 5 % des Kanalnetzes pro Jahr, respektive 100 % in 15 Jahren vorsieht. Werden keine geänderten Fristen durch die Gemeinde festgesetzt werden, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, das der Grundstückseigentümer bis zum 31.12.2015 ein Dichtheitsprotokoll für sein Grundstück vorhalten muss und es bei Anforderung durch die Gemeinde vorzulegen hat. Eine Verpflichtung der Gemeinde, sich das Dichtheitsprotokoll vorlegen zu lassen, besteht im Falle, dass keine anderslautende Fristenregelung getroffen wurde, nicht. Sollten anderslautende Fristen in einer Satzungsregelung aufgenommen werden, versteht sich von selbst, dass die Erfüllung der Satzungsregelung durch die Gemeinde kontrolliert wird. Beabsichtigte Vorgehensweise im Stadtgebiet der Stadt Kerpen: Im Stadtgebiet der Stadt Kerpen ist derzeit keine Fristenregelung vorgesehen. Damit würde es bei der gesetzlichen Verpflichtung des Grundstückseigentümers bleiben, ab dem 31.12.2015 ein Protokoll über eine erfolgte Dichtheitsprüfung vorzuhalten. Für Bereiche, in denen die Sanierung der öffentlichen Abwasseranlage vor dem 31.12.2015 erfolgt wird im Rahmen der vorab erfolgenden Bürgerinformation jeder Grundstückseigentümer aufgefordert, die entsprechende Dichtheitsprüfung vor Baubeginn durchzuführen um in Verbindung mit der Herstellung einer neuen Grundstücksanschlussleitung durch die Stadt mögliche Synergieeffekte nutzen zu können. Dies wurde bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Sanierungsbereichen erfolgreich mit relativ geringem Personalaufwand durchgeführt. Für Bereiche, die nach dem 31.12.2015 einer Sanierung der öffentlichen Abwasseranlage unterzogen werden, wird ein Jahr vor Baubeginn jeder von der Maßnahme betroffene Grundstückseigentümer aufgefordert, das entsprechende Protokoll vorzulegen. Der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt eindeutig im Personalaufwand. Bei Einführung einer Fristenregelung muss eine Kontrolle erfolgen, ob zum Zeitpunkt des Fristendes der Grundstückseigentümer seiner in der Satzung geregelten Verpflichtung nachgekommen ist. Dies würde bedeuten, dass 1.500 und 2.000 Grundstückseigentümer (theoretisch beginnend 2012) pro Jahr aufgefordert werden, die Protokolle vorzulegen. Bei Beschlussvorlage 19.11 Seite 3 Nichteinhaltung müsste in Einzelfall bis zur Ersatzvornahme die Einhaltung der Satzungsregelung verfolgt werden. Diese Vorgehensweise wäre bei Beibehaltung der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Da die Vorlage der Protokolle nur in unmittelbaren Sanierungsbereichen stattfinden würde, begrenzt sich der o.a. Aufwand auf einen Personenkreis von ca. 100 bis 200 Grundstückeigentümern pro Jahr. Eine weitere Einsparung ergäbe sich durch den Fakt; dass eine aktuelle Bearbeitung in den Sanierungsgebieten möglich ist. Es ist weitgehend ausgeschlossen, dass Informationen zu den einzelnen Grundstücken nach Jahren wiederholt aufgearbeitet werden müssen. Beratung von Grundstückseigentümern im Stadtgebiet der Stadt Kerpen zur Dichtheitsprüfung: Im § 61 a LWG NW wird ausdrücklich die Beratungsverpflichtung der Kommune festgesetzt. Da es sich um eine Verpflichtung handelt, können die entstehenden Personalkosten über die Kanalbenutzungsgebühren abgerechnet werden. Es gibt jedoch keinerlei Ausführungen, wie oder mit welchem Aufwand diese Beratung durchgeführt werden soll. Bisher wurde folgende Vorgehensweise praktiziert: Telefonische Auskunft für Grundstückseigentümer, die kein Interesse auf eine Beratung vor Ort, am Objekt hatten. Vor Ort Beratung bei entsprechendem Wunsch des Grundstückseigentümers in Kombination mit einer Rückstauberatung „am Objekt“ und Übergabe von Informationsmaterial in Form eines Flyers des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und eines Merkblattes, auf dem die Links zu den Sachkundigen, die eine solche Prüfung durchführen, festgehalten sind. Des weiteren wird das Angebot gemacht, Rückfragen zu jedem Zeitpunkt des nun folgenden privaten Engagements zu beantworten. Der Aufwand eines solchen Termins beträgt durchschnittlich 1 Stunde vor Ort, zusätzlich An- und Abfahrt. Rückfragen waren bisher selten und bestanden in der Regel in einer telefonischen Auskunft. Diese Tätigkeit wurde bisher abwechselnd durch 3 Mitarbeiter der Stadtentwässerung durchgeführt. Die Problematik der Beratung besteht in den dazu notwendigen Fachkenntnissen, die nicht nur den Bereich Dichtheit sondern ebenfall Kenntnisse im Bereich der Haus- und Sanitärtechnik mit den Unterbereichen Materialkenntnisse, Rückstausicherheit und Planungsgrundsätze voraussetzen. Im Interesse des Bürgers und im Rahmen der Rechtssicherheit werden alle 3 Mitarbeiter kurzfristig zum zertifizierten Berater Grundstücksentwässerung ausgebildet. Bisher wurden alle Beratungswünsche zeitnah durchgeführt. Unabhängig davon, dass ein Beratungsbedarf bei allen Grundstückseigentümern im Stadtgebiet nicht zu erwarten ist, wird mittelfristig ein Beratungsstau zu erwarten sein. In Hinblick auf die Qualität der Beratung erscheint es jedoch unsinnig, weitere Kräfte zu schulen. Der eigentliche Aufwand ist derzeit nicht absehbar. Für Amt 15 kann es erforderlich sein, dass ein Ersatz für die durch die Beratung gebundenen Mitarbeiter erforderlich wird, da es sich um eine zusätzliche Aufgabe handelt. Mindestumfang der Prüfung auf Dichtheit im Stadtgebiet der Stadt Kerpen: Im Stadtgebiet der Stadt Kerpen sind keine gesetzlich festgesetzten Wasserschutzgebiete vorhanden. Damit reicht es aus, die Dichtheit der privaten Grundstücksentwässerung mittels Kanal-TV nachzuweisen. Je nach Konstellation der Grundstücksentwässerung (Machbarkeit) kann jedoch nur eine physikalische Prüfung (Druckprobe mit Luft oder Wasser) durchgeführt werden. Das Verfahren wird durch den Sachkundigen, der die Prüfung durchführt, festgelegt. Beschlussvorlage 19.11 Seite 4