Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
27.11.08, 06:54
Aktualisiert
27.11.08, 06:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur V 626/2008
Seite 1
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt vom 27.12.2006
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt vom .......................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 19.12.2006 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S.498), des § 5 Abs. 6
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- (Artikel 16 des
Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 (GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom
28.12.2005 wird folgende AEB-A beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den
Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am .............. aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S.498), des § 5 Abs. 6
der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- (Artikel 16 des
Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom
16.11.2004 (GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom
28.12.2005 wird folgende AEB-A beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den
Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt.
§1
Entsorgungsvertrag
§1
Entsorgungsvertrag
(1) Die Stadtwerke Erftstadt, nachstehend "Stadtwerke" genannt, schließen mit dem Anschlussund Benutzungsberechtigten gem. § 2 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt,
nachstehend "Anschlussnehmer" genannt, einen Anschluss- und Entsorgungsvertrag,
nachstehend "Entsorgungsvertrag" genannt, nach dieser AEB-A ab.
(1) Die Stadtwerke Erftstadt, nachstehend "Stadtwerke" genannt, schließen mit dem Anschlussund Benutzungsberechtigten gem. § 2 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt,
nachstehend "Anschlussnehmer" genannt, einen Anschluss- und Entsorgungsvertrag,
nachstehend "Entsorgungsvertrag" genannt, nach dieser AEB-A ab.
(2) Vertragspartner ist der Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes. Die
Stadtwerke können in besonderen Fällen Erbbauberechtigte, Nießbraucher des Grundstückes,
Pächter, Mieter und andere als Vertragspartner zulassen.
(2) Vertragspartner ist der Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes. Die
Stadtwerke können in besonderen Fällen Erbbauberechtigte, Nießbraucher des Grundstückes,
Pächter, Mieter und andere als Vertragspartner zulassen.
(3) Der Entsorgungsvertrag kommt auf schriftlichen Antrag zustande, wenn die Stadtwerke dem
Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Die Ablehnung kann sich nur auf
Gründe des § 3 (1) der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt stützen.
(3) Der Entsorgungsvertrag kommt auf schriftlichen Antrag zustande, wenn die Stadtwerke dem
Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Die Ablehnung kann sich nur auf
Gründe des § 3 (1) der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt stützen.
(4) Werden öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt
der Entsorgungsvertrag als abgeschlossen. Vertragsbeginn ist die erste Einleitung von
Abwasser oder Niederschlagswasser.
(4) Werden öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt
der Entsorgungsvertrag als abgeschlossen. Vertragsbeginn ist die erste Einleitung von
Abwasser oder Niederschlagswasser.
§2
Antragstellung
§2
Antragstellung
(1) Der Antrag auf Entsorgung ist auf besonderem Vordruck der Stadtwerke vor Herstellung des
Hausanschlusses bzw. dessen Benutzung zu stellen. Er enthält insbesondere
a) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers (Anschlussnehmer);
b) Grundstücksbeschreibung;
c) Erklärung des Anschlussnehmers zur Anerkennung dieser AEB-A und deren Anlage.
(1) Der Antrag auf Entsorgung ist auf besonderem Vordruck der Stadtwerke vor Herstellung des
Hausanschlusses bzw. dessen Benutzung zu stellen. Er enthält insbesondere
a) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers (Anschlussnehmer);
b) Grundstücksbeschreibung;
c) Erklärung des Anschlussnehmers zur Anerkennung dieser AEB-A und deren Anlage.
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(2) Der Antrag ist erforderlich:
a) bei Neuanschluss des Grundstückes;
b) wenn zusätzliche Anschlüsse gewünscht werden;
c) wenn vorhandene Anschlüsse geändert werden sollen.
(2) Der Antrag ist erforderlich:
a) bei Neuanschluss des Grundstückes;
b) wenn zusätzliche Anschlüsse gewünscht werden;
c) wenn vorhandene Anschlüsse geändert werden sollen.
(3) Der Antrag ist nicht erforderlich:
a) wenn ein Entsorgungsverhältnis aufgrund früherer Regelungen zustande gekommen ist;
b) wenn Änderungen oder Erneuerungen an den Abwasserbeseitigungsanlagen von den
Stadtwerken durchgeführt oder veranlasst werden.
(3) Der Antrag ist nicht erforderlich:
a) wenn ein Entsorgungsverhältnis aufgrund früherer Regelungen zustande gekommen ist;
b) wenn Änderungen oder Erneuerungen an den Abwasserbeseitigungsanlagen von den
Stadtwerken durchgeführt oder veranlasst werden.
§3
Art und Umfang der Entsorgung
§3
Art und Umfang der Entsorgung
(1) Die Stadtwerke übernehmen die Beseitigung der nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt eingeleiteten Abwässer zu den Bedingungen dieser
AEB-A und zu den Preisen der Preisregelung Abwasser.
(1) Die Stadtwerke übernehmen die Beseitigung der nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt eingeleiteten Abwässer zu den Bedingungen dieser
AEB-A und zu den Preisen der Preisregelung Abwasser.
(1) Die Stadtwerke sind verpflichtet, solange das Vertragsverhältnis besteht, Abwasser entsprechend der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
(2) Die Stadtwerke sind verpflichtet, solange das Vertragsverhältnis besteht, Abwasser entsprechend der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der
Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
§4
Beschränkung der Entsorgung
§4
Beschränkung der Entsorgung
(1) Die Stadtwerke haben das Recht, in besonders gelagerten Fällen zeitliche Beschränkungen
zum Schutz von Anlageteilen und deren Betrieb mit dem Anschlussnehmer zu vereinbaren.
(1) Die Stadtwerke haben das Recht, in besonders gelagerten Fällen zeitliche Beschränkungen
zum Schutz von Anlageteilen und deren Betrieb mit dem Anschlussnehmer zu vereinbaren.
(2) Die Stadtwerke können die Entsorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Sie haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit
unverzüglich zu beheben. Die betroffenen Anschlussnehmer sind möglichst rechtzeitig und in
geeigneter Form zu unterrichten.
(2) Die Stadtwerke können die Entsorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Sie haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit
unverzüglich zu beheben. Die betroffenen Anschlussnehmer sind möglichst rechtzeitig und in
geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Werden die Stadtwerke in der Entsorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände
gehindert und deren Beseitigung kann ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden, ist die
Entsorgung eingestellt. Daraus kann kein Rechtsanspruch auf Entsorgung oder Entschädigung hergeleitet werden.
(3) Werden die Stadtwerke in der Entsorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände
gehindert und deren Beseitigung kann ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden, ist die
Entsorgung eingestellt. Daraus kann kein Rechtsanspruch auf Entsorgung oder Entschädigung hergeleitet werden.
§5
Hausanschluss
§5
Hausanschluss
(1) Jedes Grundstück (als Grundstück gilt – ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung –
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet)
(1) Jedes Grundstück (als Grundstück gilt – ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung –
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet)
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muss einen eigenen unterirdischen, in der Regel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage haben. Die Anschlussleitungen sind entsprechend den geltenden
technischen- und DIN-Vorschriften herzustellen. Aus Grundleitungen, Hausanschlussleitungen und Sammelhausanschlussleitungen darf kein Abwasser austreten können.
muss einen eigenen unterirdischen, in der Regel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage haben. Die Anschlussleitungen sind entsprechend den geltenden
technischen- und DIN-Vorschriften herzustellen. Aus Grundleitungen, Hausanschlussleitungen und Sammelhausanschlussleitungen darf kein Abwasser austreten können.
(2) Die Anzahl, Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung sowie die
Anordnung des Prüfschachtes bestimmen die Stadtwerke. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Die Anzahl, Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung sowie die
Anordnung des Prüfschachtes bestimmen die Stadtwerke. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und wird hierdurch die Anschlussleitung länger als 10 m, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der
Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen
Prüfschacht einen Reinigungs- und Kontrollschacht zu errichten.
(3) Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und wird hierdurch die Anschlussleitung länger als 10 m, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der
Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen
Prüfschacht einen Reinigungs- und Kontrollschacht zu errichten.
(4) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers als öffentliche Abwasseranlage führen die Stadtwerke aus. Die Herstellung der Abwasseranlagen auf dem
Grundstück ist Sache des Anschlussnehmers.
(4) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers als öffentliche Abwasseranlage führen die Stadtwerke aus. Die Herstellung der Abwasseranlagen auf dem
Grundstück ist Sache des Anschlussnehmers.
(5) Jedes Grundstück soll in der Regel
a) im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss;
b) im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Regenwasserleitung und an die
Schmutzwasserleitung erhalten.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt
werden, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die sich hieraus
ergebenden Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und -pflichten besonders zu regeln und
ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu sichern.
(5) Jedes Grundstück soll in der Regel
a) im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss;
b) im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Regenwasserleitung und an die
Schmutzwasserleitung erhalten.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt
werden, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die sich hieraus
ergebenden Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und -pflichten besonders zu regeln und
ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu sichern.
(6) Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand erfordert, können die Stadtwerke auch Leitungen zur Druckentwässerung verlegen. Die
Anschlussberechtigten haben die dafür erforderlichen Druckstationen zu errichten und zu
betreiben.
(6) Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand erfordert, können die Stadtwerke auch Leitungen zur Druckentwässerung verlegen. Die
Anschlussberechtigten haben die dafür erforderlichen Druckstationen zu errichten und zu
betreiben.
(7) Für die Beseitigung einer Abflussstörung in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung
sind die Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück ist der Anschlussnehmer zuständig. Wird
festgestellt, dass die Verstopfung der Leitung auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen
ist, trägt der Anschlussnehmer die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung.
(7) Für die Beseitigung einer Abflussstörung in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung
sind die Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück ist der Anschlussnehmer zuständig. Wird
festgestellt, dass die Verstopfung der Leitung auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen
ist, trägt der Anschlussnehmer die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung.
(8) Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlage
seines Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge
(8) Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlage
seines Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge
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mangelhaften Zustandes oder bestimmungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlage
entstehen. Mängel, die von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er sofort mitzuteilen. Für
die Beseitigung anderer Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die Stadtwerke von
Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei diesen aufgrund von Mängeln geltend machen.
Miteigentümer haften als Gesamtschuldner.
mangelhaften Zustandes oder bestimmungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlage
entstehen. Mängel, die von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er sofort mitzuteilen. Für
die Beseitigung anderer Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die Stadtwerke von
Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei diesen aufgrund von Mängeln geltend machen.
Miteigentümer haften als Gesamtschuldner.
(9) Die Wassermessung bei Brauchwasserversorgungsanlagen hat den Vorschriften der AVB
Wasser V zu entsprechen. Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler
keine Wasserentnahmestellen sein; diese Leitung muss kurz und überprüfbar sein und der
Wasserzähler wird wie der Frischwasserzähler von den Stadtwerken gestellt und betrieben.
(9) Die Wassermessung bei Brauchwasserversorgungsanlagen hat den Vorschriften der AVB
Wasser V zu entsprechen. Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler
keine Wasserentnahmestellen sein; diese Leitung muss kurz und überprüfbar sein und der
Wasserzähler wird wie der Frischwasserzähler von den Stadtwerken gestellt und betrieben.
Gleiches gilt für die Montage und den Betrieb von Absatzmengenmessern zur
Gartenbewässerung. Der Absetzmengenzähler ist dabei so zu installieren, dass eine
nachfolgende Inanspruchnahme der Kanalisation nicht erfolgt..
§6
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)
§6
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)
(1) Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, für die Erstellung, den Ausbau oder die
Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Entsorgungsgebiet der Stadtwerke
einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung der bei wirtschaftlicher
Betriebsführung notwendigen Kosten zu zahlen.
(1) Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, für die Erstellung, den Ausbau oder
die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Entsorgungsgebiet der Stadtwerke
einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung der bei wirtschaftlicher
Betriebsführung notwendigen Kosten zu zahlen.
(2) Grundlage für die Ermittlung des von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu
übernehmenden Kostenanteils sind die in der Eigenbetriebsverordnung und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bestimmungen für die
Grundsätze der Führung wirtschaftlicher Unternehmen.
Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche Grundsätze angelehnt werden.
(2) Grundlage für die Ermittlung des von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu
übernehmenden Kostenanteils sind die in der Eigenbetriebsverordnung und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bestimmungen für die
Grundsätze der Führung wirtschaftlicher Unternehmen.
Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche Grundsätze angelehnt werden.
(3) Baukostenzuschüsse werden von den Anschlussnehmern erhoben bei einem mittelbaren oder
unmittelbaren Anschluss
a) an eine Abwasserleitung ohne Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur für
Niederschlagswasser der befestigten Flächen);
b) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur
Schmutzwasser);
c) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den befestigten Flächen);
d) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der befestigten Flächen nur teilweise).
(3) Baukostenzuschüsse werden von den Anschlussnehmern erhoben bei einem mittelbaren
oder unmittelbaren Anschluss
a) an eine Abwasserleitung ohne Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur für
Niederschlagswasser der befestigten Flächen);
b) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur
Schmutzwasser);
c) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den befestigten Flächen);
d) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der befestigten Flächen nur teilweise).
(4) Im Baukostenzuschuss sind die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung je Buchgrundstück vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze enthalten. Die
(4) Im Baukostenzuschuss sind die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung je Buchgrundstück vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze enthalten. Die
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Vergütung zusätzlicher Anschlüsse z.B. für die Bebauung eines Einzelgrundstücks mit einem
Doppelhaus, richten sich nach § 6 Abs. 10..
(5) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind
a) die Grundstücksfläche; (Grundstücksdefinition siehe § 5 Abs.1)
Vergütung zusätzlicher Anschlüsse z.B. für die Bebauung eines Einzelgrundstücks mit
einem Doppelhaus, richten sich nach § 6 Abs. 10..
(5) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind
a) die Grundstücksfläche; (Grundstücksdefinition siehe § 5 Abs.1)
b) Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die Sätze nach der "Preisregelung Abwasser" als Anlage dieser AEB-A.
a) Als Grundstücksfläche gelten
aa) im Bereich eines Bebauungsplanes mit baulicher oder gewerblicher Nutzung die
gesamte Grundstücksfläche;
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:
bei Grundstücken, die an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, die
Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg
mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage
liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen
wird.
Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder
ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude
genutzt werden.
b) Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die Sätze nach der "Preisregelung Abwasser" als Anlage dieser AEB-A.
a) Als Grundstücksfläche gelten
aa) im Bereich eines Bebauungsplanes mit baulicher oder gewerblicher Nutzung die
gesamte Grundstücksfläche;
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:
bei Grundstücken, die an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, die
Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg
mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage
liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m,
wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen
wird.
Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder
ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude
genutzt werden.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an
denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im
Sinne des Abs. 5 aa).
b) Art und Maß der baulichen Nutzung wird in einem vom-Hundert-Satz festgesetzt.
Er ermittelt sich
ba) nach Geschosszahl:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
- bei viergeschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
- bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
- bei mehr als fünfgeschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der vom-Hundert-Satz
für jedes weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an
denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im
Sinne des Abs. 5 aa).
b) Art und Maß der baulichen Nutzung wird in einem vom-Hundert-Satz festgesetzt.
Er ermittelt sich
ba) nach Geschosszahl:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
- bei viergeschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
- bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
- bei mehr als fünfgeschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der vom-Hundert-Satz
für jedes weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Anlage zur V 626/2008
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Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl
aus, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte
Baumassenzahl, geteilt durch 2,8; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle
Zahl aufzurunden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der
Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz
erreicht hat. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig
oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung
der Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als zweigeschossig bebaubare
Grundstücke angesetzt.
Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke.
Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden
als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart
berücksichtigt ist.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar,
werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
bb) Nach Nutzungsart:
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die vorgenannten Vom-HundertSätze um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und
sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete
mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zulässigen Nutzung
anzusehen sind. In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne
von Satz 1 und 2 dieses Absatzes sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen
unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff.
Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können,
gilt die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder
überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder
Verwaltungsgebäude genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gilt die Erhöhung
auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten Grundstücken überwiegend die
im 1. Halbsatz genannten Nutzungsarten vorhanden sind.
Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl
aus, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte
Baumassenzahl, geteilt durch 2,8; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle
Zahl aufzurunden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der
Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz
erreicht hat. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig
oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung
der Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als zweigeschossig bebaubare
Grundstücke angesetzt.
Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke.
Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden
als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart
berücksichtigt ist.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar,
werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
bb) Nach Nutzungsart:
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die vorgenannten Vom-HundertSätze um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem
Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und
sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete
mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zulässigen Nutzung
anzusehen sind. In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne
von Satz 1 und 2 dieses Absatzes sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen
unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff.
Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können,
gilt die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder
überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Büro- oder
Verwaltungsgebäude genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gilt die Erhöhung
auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten Grundstücken überwiegend die
im 1. Halbsatz genannten Nutzungsarten vorhanden sind.
(6) Die Stadtwerke können in besonders gelagerten Fällen, in denen die Anwendung der o.a. (6) Die Stadtwerke können in besonders gelagerten Fällen, in denen die Anwendung der o.a.
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Baukostenzuschüsse zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere
Regelung treffen. Dies gilt einerseits für Betriebe, durch deren Abwassereinleitung hinsichtlich der Menge und Verschmutzungsgrad Mehraufwendungen bei der Abwasserbeseitigung oder -behandlung erforderlich werden. Andererseits sind fiktive Grundstücke
festzulegen, wenn insbesondere außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gebäude auf sehr großen Grundstücken stehen (z. B. Bauernhof auf Ackerparzelle, Campingplatz im Wald, Umkleidegebäude auf Sportplatz); die fiktive Grundstücksgröße soll so
bemessen sein, als ob das Gebäude auf einem ländlich strukturierten innerörtlichen
Grundstück steht. Werden später weitere Gebäude auf dem Grundstück errichtet, ist adäquat
ein weiterer Baukostenzuschuss fällig.
Baukostenzuschüsse zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere
Regelung treffen. Dies gilt einerseits für Betriebe, durch deren Abwassereinleitung hinsichtlich der Menge und Verschmutzungsgrad Mehraufwendungen bei der Abwasserbeseitigung oder -behandlung erforderlich werden. Andererseits sind fiktive Grundstücke
festzulegen, wenn insbesondere außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gebäude
auf sehr großen Grundstücken stehen (z. B. Bauernhof auf Ackerparzelle, Campingplatz im
Wald, Umkleidegebäude auf Sportplatz); die fiktive Grundstücksgröße soll so bemessen sein,
als ob das Gebäude auf einem ländlich strukturierten innerörtlichen Grundstück steht. Werden
später weitere Gebäude auf dem Grundstück errichtet, ist adäquat ein weiterer
Baukostenzuschuss fällig.
(7) Die Baukostenzuschüsse werden getrennt nach Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbe- (7) Die Baukostenzuschüsse werden getrennt nach Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung berechnet. Grundlagen der Berechnung sind:
seitigung berechnet. Grundlagen der Berechnung sind:
a) bei Neubaugebieten die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließa) bei Neubaugebieten die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale
lich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale
Regenwasser- und Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
Regenwasser- und Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
b) bei Grundstücken
b) bei Grundstücken
- die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und im Vollzug des Wasserrechtes noch an die
- die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und im Vollzug des Wasserrechtes noch an die
Kanalisation angeschlossen werden müssen,
Kanalisation angeschlossen werden müssen,
- die in und am Rande der Ortslagen liegen und nach Änderung des Planungsrechts be- die in und am Rande der Ortslagen liegen und nach Änderung des Planungsrechts bebaut werden können sowie bei Baulücken in Altbaugebieten,
baut werden können sowie bei Baulücken in Altbaugebieten,
die durchschnittlichen Aufwendungen im Entsorgungsgebiet, wobei für eventuell
die durchschnittlichen Aufwendungen im Entsorgungsgebiet, wobei für eventuell
notwendige kundeneigene Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 ohne Anerkennung einer
notwendige kundeneigene Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht ein Abzug erfolgt.
Rechtspflicht ein Abzug erfolgt.
c) Soweit die Anschlussnehmer Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei
c) Soweit die Anschlussnehmer Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei
- neuen außerhalb der Ortslagen errichteten Gebäuden
- neuen außerhalb der Ortslagen errichteten Gebäuden
- vorhandenen, außerhalb der Ortslagen liegenden Gebäuden, die, bedingt durch Nut- vorhandenen, außerhalb der Ortslagen liegenden Gebäuden, die, bedingt durch Nutzungsänderungen, angeschlossen werden müssen,
zungsänderungen, angeschlossen werden müssen,
die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungsdie erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwassersammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
und Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
(8) Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme
eines angrenzenden Grundstückes, für welches ein öffentlich-rechtlicher Beitrag oder ein
Baukostenzuschuss noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden,
so ist der Baukostenzuschuss für das hinzukommende Grundstück nachzuzahlen, soweit
hierdurch eine ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird.
(8) Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme
eines angrenzenden Grundstückes, für welches ein öffentlich-rechtlicher Beitrag oder ein
Baukostenzuschuss noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden,
so ist der Baukostenzuschuss für das hinzukommende Grundstück nachzuzahlen, soweit
hierdurch eine ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird.
(9) Wird die Erneuerung, Beseitigung, Änderung oder zusätzlicher Verlegung eines Grundstücksanschlussleitungen von den Stadtwerken verlangt, hat der Anschlussnehmer die den
Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem Gemeinkostenzuschlag zu erstatten.
(9) Wird die Erneuerung, Beseitigung, Änderung oder zusätzlicher Verlegung eines Grundstücksanschlussleitungen von den Stadtwerken verlangt, hat der Anschlussnehmer die den
Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem Gemeinkostenzuschlag zu erstatten.
Anlage zur V 626/2008
Seite 8
(10) Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses in einem mit Entsorgungsleitungen versehenen
Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung
eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen.
Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse im gerichtlichen Mahnverfahren
werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank
Erftstadt geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller
im Haushalt lebenden Personen.
(10) Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses in einem mit Entsorgungsleitungen versehenen
Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung
eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen.
Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse im gerichtlichen Mahnverfahren
werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank
Erftstadt geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller
im Haushalt lebenden Personen.
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsgebühr)
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsgebühr)
(1) Für die laufende Benutzung der Abwasseranlagen wird ein Grundpreis und ein Kanalbenutzungsentgelt gemäß der Preisregelungen Abwasser der Stadtwerke Erftstadt erhoben.
(1) Für die laufende Benutzung der Abwasseranlagen wird ein Grundpreis und ein Kanalbenutzungsentgelt gemäß der Preisregelungen Abwasser der Stadtwerke Erftstadt erhoben.
(2) Berechnungseinheit ist das Entgelt für einen Kubikmeter Abwasser, wobei als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder sonstigen Wasserversorgungsanlagen
zugeführte Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge gilt. Als
sonstige Wasserversorgungsanlagen gelten auch Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser
aus Wasserläufen.
(2) Berechnungseinheit ist das Entgelt für einen Kubikmeter Abwasser, wobei als Abwassermenge die dem Grundstück aus öffentlichen oder sonstigen Wasserversorgungsanlagen
zugeführte Wassermenge und die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge gilt. Als
sonstige Wasserversorgungsanlagen gelten auch Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser
aus Wasserläufen.
(3) Der Berechnung der Benutzungsentgelte wird der Wasserverbrauch im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt, und zwar
a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge für einen
Zeitabschnitt, der 12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf. Hat ein Wasserzähler
offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenrechnung. Die
Wassermenge kann geschätzt werden;
b) für die Wassermenge aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen(insbesondere Brauchwasseranlagen), die von den Stadtwerken eingebauten Zweitwasserzählern.
c) Diejenigen Wassermengen, die nachweislich fortlaufend nicht in die Abwasseranlage
eingeleitet werden, werden auf Antrag nur insoweit von der Bemessungsgrundlage abgesetzt, als sie 15 Kubikmeter jährlich übersteigen; die unterhalb dieses Grenzwertes liegende Wassermenge wird bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes nicht abgesetzt.
Der Nachweis kann durch separate geeichte Wasseruhren erfolgen. Falls wirtschaftlich
vertretbar, können die Stadtwerke auch den Einbau von Abwasser-Messeinrichtungen
auf Kosten des Anschlussnehmers nach näherer Weisung der Stadtwerke verlangen. Alle
Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen; sie sind auf
Verlangen der Stadtwerke auf Kosten des Anschlussnehmers zu erneuern. Sofern eine
(3) Der Berechnung der Benutzungsentgelte wird der Wasserverbrauch im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt, und zwar
a) für die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, die für die Erhebung des Wassergeldes am Wassermesser abgelesene Verbrauchsmenge für einen
Zeitabschnitt, der 12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf. Hat ein Wasserzähler
offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenrechnung. Die
Wassermenge kann geschätzt werden;
b) für die Wassermenge aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen(insbesondere Brauchwasseranlagen), die von den Stadtwerken eingebauten Zweitwasserzählern.
c) Die Wassermengen, die zur Gartenbewässerung entnommen und nicht in die
Abwasseranlage eingeleitet werden, müssen durch einen geeichten und von den
Stadtwerken eingebauten Wasserzähler ermittelt werden. Die Ablesung erfolgt jährlich in
Verbindung mit der Ablesung des Frischwasserzählers. Die ermittelte Wassermenge wird
bei der Berechnung des Benutzungsentgeltes vollständig abgesetzt. Alle
Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen; diese werden
im 6-jährigen Turnuswechsel auf Kosten der Stadtwerke ausgetauscht.
Anlage zur V 626/2008
Seite 9
Messung nicht oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, können
auch andere Nachweise des Anschlussnehmers anerkannt werden.
d) Werden nur Oberflächenwässer in die Kanalisation eingeleitet, dann errechnet sich das
zu zahlende Entgelt nach der tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen Fläche
(Dach-, Hof- und Straßenflächen). Der Tarif für Oberflächenwässer ist auch
anzuwenden, wenn das Entgelt alleine aus Oberflächenwässern mindestens fünfmal
höher ist als aus der Frischwasserzufuhr.
d) Werden nur Oberflächenwässer in die Kanalisation eingeleitet, dann errechnet sich das
zu zahlende Entgelt nach der tatsächlich an die Kanalisation angeschlossenen Fläche
(Dach-, Hof- und Straßenflächen). Der Tarif für Oberflächenwässer ist auch
anzuwenden, wenn das Entgelt alleine aus Oberflächenwässern mindestens fünfmal
höher ist als aus der Frischwasserzufuhr.
(6) Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag werden 2-monatliche Abschlagszahlungen zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10.,
und 31.12. eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am Wasserverbrauch im
vorangegangenen
Abrechnungsjahr
bemisst.
Bei
Neukunden
wird
der
Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung
anderer Vergleichswerte eine Abwassermenge von jährlich 40 cbm je Person angenommen
wird.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs am Ende des
jeweiligen Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst.
(6) Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag werden 2-monatliche Abschlagszahlungen zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10.,
und 31.12. eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am Wasserverbrauch im
vorangegangenen
Abrechnungsjahr
bemisst.
Bei
Neukunden
wird
der
Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung
anderer Vergleichswerte eine Abwassermenge von jährlich 40 cbm je Person angenommen
wird.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs am Ende des
jeweiligen Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst.
(7) Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden dem Anschlussnehmer vorgelegt oder zugesandt. Sie werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei
Wochen nach Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke einen
Vertreter zu benennen, an den diese alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen
rechtswirksam abgeben, und insbesondere Rechnungen vorlegen können. Rechnungsbeträge
und Abschläge sind bis zum Fälligkeitstag porto- und gebührenfrei an die Stadtwerke zu
entrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsfestsetzungen berechtigen zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn
a) sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen und
b) der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
(7) Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden dem Anschlussnehmer vorgelegt oder zugesandt. Sie werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei
Wochen nach Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke einen
Vertreter zu benennen, an den diese alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen
rechtswirksam abgeben, und insbesondere Rechnungen vorlegen können. Rechnungsbeträge
und Abschläge sind bis zum Fälligkeitstag porto- und gebührenfrei an die Stadtwerke zu
entrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsfestsetzungen berechtigen zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn
a) sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen und
b) der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
(8) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird das für die neuen
Tarife maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet.
(8) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird das für die neuen
Tarife maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet.
(9) Bei zwangsweiser Einziehung der laufenden Entgelte im gesetzlichen Mahnverfahren werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR Bank Rhein-Erft eG
geltend gemacht.
(9) Bei zwangsweiser Einziehung der laufenden Entgelte im gesetzlichen Mahnverfahren werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR Bank Rhein-Erft eG
geltend gemacht.
§8
Sonderregelungen
§8
Sonderregelungen
(1) Für gewerbliche und industrielle Abwässer, deren Ableitung und Reinigung erhöhte Kosten
(1) Für gewerbliche und industrielle Abwässer, deren Ableitung und Reinigung erhöhte Kosten
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verursachen, können Sonderregelungen mit erhöhten Entgelten abgeschlossen werden.
verursachen, können Sonderregelungen mit erhöhten Entgelten abgeschlossen werden.
(2) Für Großverbraucher und in den Fällen, in denen lediglich besonders sauberes Abwasser
eingeleitet wird, können Sonderregelungen mit verringerten Entgelten abgeschlossen werden.
(2) Für Großverbraucher und in den Fällen, in denen lediglich besonders sauberes Abwasser
eingeleitet wird, können Sonderregelungen mit verringerten Entgelten abgeschlossen werden.
§9
Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen sowie Sammelgruben
§9
Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen sowie Sammelgruben
(1) Die Grundstückskläreinrichtungen und Sammelgruben, die nicht an die öffentliche Abwasserleitung oder mit ihrem Überlauf angeschlossen sind, werden von den Stadtwerken oder
von diesen beauftragten Dritten entleert.
(1) Die Grundstückskläreinrichtungen und Sammelgruben, die nicht an die öffentliche Abwasserleitung oder mit ihrem Überlauf angeschlossen sind, werden von den Stadtwerken oder
von diesen beauftragten Dritten entleert.
(2) Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, die
Grundstückskläreinrichtungen durch die Stadtwerke entleeren zu lassen, unter Widerrufsvorbehalt befreit werden, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichend
landwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, auf welche die Abwässer ohne Überdüngungen
aufgebracht werden.
(2) Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, die
Grundstückskläreinrichtungen durch die Stadtwerke entleeren zu lassen, unter Widerrufsvorbehalt befreit werden, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichend
landwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, auf welche die Abwässer ohne Überdüngungen
aufgebracht werden.
(3) Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Grundstücksklär- oder -sammelgruben befinden oder angelegt werden, haben alle Veränderungen auf ihren Grundstücken, die die
Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich - spätestens aber zwei Wochen
vor Durchführung der Veränderung - den Stadtwerken anzuzeigen.
(3) Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Grundstücksklär- oder -sammelgruben befinden oder angelegt werden, haben alle Veränderungen auf ihren Grundstücken, die die
Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich - spätestens aber zwei Wochen
vor Durchführung der Veränderung - den Stadtwerken anzuzeigen.
(4) Die Beseitigung des Grubeninhaltes erfolgt durch Ableitung in das öffentliche Abwassernetz
über die von den Stadtwerken bestimmten Abschlagsstellen. Grundstücksklärgruben werden
mindestens einmal jährlich, Sammelgruben nach Bedarf entleert.
Im übrigen hat der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber die Entleerung rechtzeitig bei den
Stadtwerken anzuzeigen.
(4) Die Beseitigung des Grubeninhaltes erfolgt durch Ableitung in das öffentliche Abwassernetz
über die von den Stadtwerken bestimmten Abschlagsstellen. Grundstücksklärgruben werden
mindestens einmal jährlich, Sammelgruben nach Bedarf entleert.
Im übrigen hat der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber die Entleerung rechtzeitig bei den
Stadtwerken anzuzeigen.
(5) Die Haftung des Anschlussnehmers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch die von den Stadtwerken durchgeführten Entleerungen nicht
berührt. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage
entstehen. Er hat insofern die Stadtwerke von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die
wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Können die vorgesehenen Entleerungen
wegen Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt u.ä. nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(5) Die Haftung des Anschlussnehmers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch die von den Stadtwerken durchgeführten Entleerungen nicht
berührt. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage
entstehen. Er hat insofern die Stadtwerke von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die
wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Können die vorgesehenen Entleerungen
wegen Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt u.ä. nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Bezüglich Fälligkeit und Beitreibung des Anspruches gilt § 7 sinngemäß.
(6) Bezüglich Fälligkeit und Beitreibung des Anspruches gilt § 7 sinngemäß.
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§ 10
Laufzeit des Entsorgungsvertrages, Kündigung
§ 10
Laufzeit des Entsorgungsvertrages, Kündigung
(1) Bei einem Eigentumswechsel ist der Anschlussnehmer berechtigt, den Vertrag jederzeit mit
zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(1) Bei einem Eigentumswechsel ist der Anschlussnehmer berechtigt, den Vertrag jederzeit mit
zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(2) Ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers ist den Stadtwerken von dem bisherigen
oder neuen Anschlussnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke sind verpflichtet,
dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten zuzustimmen, sofern keine triftigen Gründe dem entgegenstehen.
(2) Ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers ist den Stadtwerken von dem bisherigen
oder neuen Anschlussnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke sind verpflichtet,
dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten zuzustimmen, sofern keine triftigen Gründe dem entgegenstehen.
(3) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Anschlussleitung eines Grundstückes von dem Straßenkanal abzutrennen, zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis
abgelaufen ist oder wenn seit länger als einem Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Entsorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen
für Neuanschlüsse.
(3) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Anschlussleitung eines Grundstückes von dem Straßenkanal abzutrennen, zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis
abgelaufen ist oder wenn seit länger als einem Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Entsorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen
für Neuanschlüsse.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und darf den Bestimmungen der Abwassersatzung
nicht widersprechen.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und darf den Bestimmungen der Abwassersatzung
nicht widersprechen.
(5) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses gegen Erstattung
der damit verbundenen Kosten beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
(5) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses gegen Erstattung
der damit verbundenen Kosten beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
§ 11
Einstellung der Entsorgung, fristlose Kündigung
§ 11
Einstellung der Entsorgung, fristlose Kündigung
(1) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer den AEB-A zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden;
b) die Einleitung von Abwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen für den Frischwasserbezug, der grundsätzlich auch als Abwassermenge gilt, zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass unzumutbare Störungen anderer Anschlussnehmer oder nicht störende Rückwirkungen auf die Einrichtungen der Stadtwerke oder Dritter ausgeschlossen
sind.
(1) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer den AEB-A zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden;
b) die Einleitung von Abwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen für den Frischwasserbezug, der grundsätzlich auch als Abwassermenge gilt, zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass unzumutbare Störungen anderer Anschlussnehmer oder nicht störende Rückwirkungen auf die Einrichtungen der Stadtwerke oder Dritter ausgeschlossen
sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die Stadtwerke berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach
Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen
der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende
Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die Stadtwerke berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach
Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen
der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende
Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
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(3) Die Stadtwerke haben die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe
für ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und
Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.
(3) Die Stadtwerke haben die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe
für ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und
Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.
(4) Die Stadtwerke sind in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos
zu kündigen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 sind die Stadtwerke zur
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn diese zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(4) Die Stadtwerke sind in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos
zu kündigen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 sind die Stadtwerke zur
fristlosen Kündigung berechtigt, wenn diese zwei Wochen vorher angedroht wurde.
§ 12
Haftung
§ 12
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher.
Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige
Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden.
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher.
Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige
Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden.
(2) Wer Anlagen zur Abwasserbeseitigung betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für
dabei entstehende Schäden.
(2) Wer Anlagen zur Abwasserbeseitigung betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für
dabei entstehende Schäden.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die den Stadtwerken oder einem Dritten durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die den Stadtwerken oder einem Dritten durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(4) Werden die Stadtwerke zur Haftung herangezogen, so behalten sie sich den Rückgriff auf
den Verursacher vor.
(4) Werden die Stadtwerke zur Haftung herangezogen, so behalten sie sich den Rückgriff auf
den Verursacher vor.
(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6) Die Stadtwerke haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(6) Die Stadtwerke haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(7) Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Eintreten eines Schadensereignisses.
(7) Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Eintreten eines Schadensereignisses.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen AEB-A sowie der Anlage ist Erftstadt.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem Anschlussnehmer aus den AEB-A nebst Anlage ist Erftstadt vereinbart, sofern der Anschlussnehmer
Kaufmann in dem in § 38 Abs. 1 ZPO verwendeten Sinne ist.
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen AEB-A sowie der Anlage ist Erftstadt.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem Anschlussnehmer aus den AEB-A nebst Anlage ist Erftstadt vereinbart, sofern der Anschlussnehmer
Kaufmann in dem in § 38 Abs. 1 ZPO verwendeten Sinne ist.
Anlage zur V 626/2008
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(2) Ebenso ist Erftstadt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und
dem Anschlussnehmer aus diesen AEB-A nebst Anlage für die Fälle vereinbart, dass
a) der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Abnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
b) der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Ebenso ist Erftstadt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und
dem Anschlussnehmer aus diesen AEB-A nebst Anlage für die Fälle vereinbart, dass
a) der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Abnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist oder
b) der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 14
Inkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese AEB-A tritt am 01.01.2007 in Kraft. Die AEB-A in der Fassung der 4. Änderung vom
01.01.2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft
Diese 1. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2009 in Kraft. Die AEB-A vom 27.12.2006 tritt
zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt
werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung
nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 27.12.2006
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt
werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung
nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ..................
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister