Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 424/2007
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 15.08.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Termin
30.08.2007
Rat
20.09.2007
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
17.01.2008
Rat
01.04.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 28.06.2005
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.08.2007
Beschlussentwurf:
Die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den
öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 (OVO) wird beschlossen.
Begründung:
In der o.g. Verordnung heißt es im § 16:
§ 16
Fäkalien- und Dungabfuhr
(1)
Die Reinigung und Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der
Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie alle anderen Gruben, die
gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der
Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NW so vorzunehmen, daß schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles
möglich und zumutbar ist. Sie ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine Geruchsbelästigung
auf das unumgängliche Maß beschränkt wird.
(2)
(3)
(4)
Jeweils am Tage vor und an Sonn- und Feiertagen ist in der geschlossenen Ortslage eine
Reinigung der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder
übelriechende Stoffe aufnehmen, untersagt.
Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe dürfen nur in einem
Mindestabstand von 500 m zu gemäß § 30 Baugesetzbuch geplanten Gebieten oder im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) aufgebracht werden. In
Ackerböden sind die o.g. Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, daß Geruchsbelästigungen
nicht mehr eintreten.
In Einzelfällen können von den Mindestabständen in Abs. 3 Ausnahmen zugelassen
werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art
der aufzubringenden Gülle, Jauche und Dungstoffe oder der Ausbringungstechniken eine
unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist.
Vorgesehene Änderung: § 16 Abs. 3 und 4 entfallen.
Seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland und der Kreisbauernschaft wurde das Rechts- und
Ordnungsamt in einer Versammlung der Ortslandwirte darum gebeten, die seit 1993 geltende
Regelung der OVO bezüglich des Mindestabstandes bei der Aufbringung von Düngemitteln zu
überprüfen: In der Praxis ist die Einhaltung eines Mindestabstandes nicht möglich, da dies für den
Landwirt bedeutet, dass er alle landwirtschaftlichen Flächen im Umkreis von 500 Meter nicht
düngen kann. Dies widerspricht den landwirtschaftlichen Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
beim Düngen. Der Landwirt ist durch die Regelung der OVO gezwungen, einen Teil seiner Flächen
nicht zu düngen und damit dem Boden die nach den Bestimmungen der Düngeverordnung i.d.F.
der Bekanntmachung vom 27.02.2007 (DüV) und des Düngemittelgesetzes vom 15.11.1977 in der
zurzeit geltenden Fassung (DüngeMG) wertvollen Nährstoffe vor zu enthalten.
Darüber hinaus hat der nordrhein westfälische Städte- und Gemeindebund inzwischen die
Mustersatzung zur o.g. OVO angepasst und unter anderem auch die bislang darin enthaltenen
Regelungen zur Einhaltung von Mindestabstandsflächen bei der Aufbringung von Düngemitteln,
mit der Begründung, dass die Regelung angesichts der Regelungen in der Düngemittelverordnung
und des Düngemittelgesetzes obsolet seien, gestrichen. Zudem, so der nordrhein westfälische
Städte- und Gemeindebund, bestand der ursprüngliche Sinn der Regelung in der Vermeidung von
Geruchsbelästigungen. Die Praxis habe aber gezeigt, dass es auch bei Einhalten der
Mindestabstandsflächen zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommen könne, die aber stets
durch das kooperative Verhalten seitens Kommune, Landwirtschaftskammer und Landwirten in
Grenzen gehalten werden konnte. Geruchsbelästigungen fallen zudem unter die Regelungen des
Landesimmissionsschutzgesetzes, so dass den Kommunen in begründeten Fällen eine
gesetzliche Handlungsgrundlage offen steht.
§ 16 Abs. 3, Satz 2 entfällt, weil die gleiche Regelung im § 4 DüV enthalten ist. Für die Einhaltung
der Vorschriften der DüV ist die Landwirtschaftskammer zuständig, so dass die bisherige
Regelung im § 16 Abs. 4, Satz 2 ohnehin nur deklatorischen Charakter hatte. Sollte ein Landwirt
seiner Verpflichtung nicht nachkommen und das Düngematerial nicht unverzüglich einarbeiten, so
besteht ein Konsens mit der Landwirtschaftskammer, dass der betreffende Landwirt von mir auf
die sofortige Einarbeitung aufmerksam gemacht wird- im übrigen wird der Fall aber zur weiteren
Bearbeitung an die Landwirtschaftskammer weiter geleitet.
Zur Vervollständigung der Thematik teile ich mit, dass der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mich mit
Schreiben vom 24.07.2007 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass aufgrund der Änderungen in der
EG weit geltenden Abfallverbringungsverordnung für die Einfuhr von Hühnertrockenkot seit
12.07.2007 kein Notifizierungsverfahren mehr erforderlich ist. Dies bedeutet für die Kommune,
dass ich im Vorfeld keine Informationen über beabsichtige Düngemaßnahmen mehr erhalte.
Es wird vorgeschlagen, die Änderung der OVO zu beschließen.
-2-
(Bösche)
-3-