Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 28.06.2005)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
14 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt  (OVO) vom 28.06.2005) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt  (OVO) vom 28.06.2005) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt  (OVO) vom 28.06.2005)

öffnen download melden Dateigröße: 14 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 424/2007 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 15.08.2007 Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Termin 30.08.2007 Rat 20.09.2007 Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr 17.01.2008 Rat 01.04.2008 Betrifft: Bemerkungen Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 28.06.2005 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 15.08.2007 Beschlussentwurf: Die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 (OVO) wird beschlossen. Begründung: In der o.g. Verordnung heißt es im § 16: § 16 Fäkalien- und Dungabfuhr (1) Die Reinigung und Leerung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Abortanlagen, der Schlammfänger für Wirtschaftsabwässer, der Dunggruben sowie alle anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, ist unter Beachtung der Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NW so vorzunehmen, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Sie ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß eine Geruchsbelästigung auf das unumgängliche Maß beschränkt wird. (2) (3) (4) Jeweils am Tage vor und an Sonn- und Feiertagen ist in der geschlossenen Ortslage eine Reinigung der Dunggruben sowie aller anderen Gruben, die gesundheitsschädliche oder übelriechende Stoffe aufnehmen, untersagt. Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übelriechende Dungstoffe dürfen nur in einem Mindestabstand von 500 m zu gemäß § 30 Baugesetzbuch geplanten Gebieten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 Baugesetzbuch) aufgebracht werden. In Ackerböden sind die o.g. Stoffe unverzüglich so einzuarbeiten, daß Geruchsbelästigungen nicht mehr eintreten. In Einzelfällen können von den Mindestabständen in Abs. 3 Ausnahmen zugelassen werden, wenn aufgrund der örtlichen Besonderheiten der angrenzenden Bebauung, der Art der aufzubringenden Gülle, Jauche und Dungstoffe oder der Ausbringungstechniken eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist. Vorgesehene Änderung: § 16 Abs. 3 und 4 entfallen. Seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland und der Kreisbauernschaft wurde das Rechts- und Ordnungsamt in einer Versammlung der Ortslandwirte darum gebeten, die seit 1993 geltende Regelung der OVO bezüglich des Mindestabstandes bei der Aufbringung von Düngemitteln zu überprüfen: In der Praxis ist die Einhaltung eines Mindestabstandes nicht möglich, da dies für den Landwirt bedeutet, dass er alle landwirtschaftlichen Flächen im Umkreis von 500 Meter nicht düngen kann. Dies widerspricht den landwirtschaftlichen Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Der Landwirt ist durch die Regelung der OVO gezwungen, einen Teil seiner Flächen nicht zu düngen und damit dem Boden die nach den Bestimmungen der Düngeverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.02.2007 (DüV) und des Düngemittelgesetzes vom 15.11.1977 in der zurzeit geltenden Fassung (DüngeMG) wertvollen Nährstoffe vor zu enthalten. Darüber hinaus hat der nordrhein westfälische Städte- und Gemeindebund inzwischen die Mustersatzung zur o.g. OVO angepasst und unter anderem auch die bislang darin enthaltenen Regelungen zur Einhaltung von Mindestabstandsflächen bei der Aufbringung von Düngemitteln, mit der Begründung, dass die Regelung angesichts der Regelungen in der Düngemittelverordnung und des Düngemittelgesetzes obsolet seien, gestrichen. Zudem, so der nordrhein westfälische Städte- und Gemeindebund, bestand der ursprüngliche Sinn der Regelung in der Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Die Praxis habe aber gezeigt, dass es auch bei Einhalten der Mindestabstandsflächen zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommen könne, die aber stets durch das kooperative Verhalten seitens Kommune, Landwirtschaftskammer und Landwirten in Grenzen gehalten werden konnte. Geruchsbelästigungen fallen zudem unter die Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes, so dass den Kommunen in begründeten Fällen eine gesetzliche Handlungsgrundlage offen steht. § 16 Abs. 3, Satz 2 entfällt, weil die gleiche Regelung im § 4 DüV enthalten ist. Für die Einhaltung der Vorschriften der DüV ist die Landwirtschaftskammer zuständig, so dass die bisherige Regelung im § 16 Abs. 4, Satz 2 ohnehin nur deklatorischen Charakter hatte. Sollte ein Landwirt seiner Verpflichtung nicht nachkommen und das Düngematerial nicht unverzüglich einarbeiten, so besteht ein Konsens mit der Landwirtschaftskammer, dass der betreffende Landwirt von mir auf die sofortige Einarbeitung aufmerksam gemacht wird- im übrigen wird der Fall aber zur weiteren Bearbeitung an die Landwirtschaftskammer weiter geleitet. Zur Vervollständigung der Thematik teile ich mit, dass der Landrat des Rhein-Erft-Kreises mich mit Schreiben vom 24.07.2007 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass aufgrund der Änderungen in der EG weit geltenden Abfallverbringungsverordnung für die Einfuhr von Hühnertrockenkot seit 12.07.2007 kein Notifizierungsverfahren mehr erforderlich ist. Dies bedeutet für die Kommune, dass ich im Vorfeld keine Informationen über beabsichtige Düngemaßnahmen mehr erhalte. Es wird vorgeschlagen, die Änderung der OVO zu beschließen. -2- (Bösche) -3-