Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 1) Beschlussvorlage (Anlage 1)

öffnen download melden Dateigröße: 143 kB

Inhalt der Datei

AJi~agc ~ r q:2 1l6fJ:r-11~ BIa!t -17- Anlage zu V 424/2007 - Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 28.06.2005Im Zusammenhang mit den Beratungen zu V 424/2007 hat der Rat in seiner Sitzung am 20.09.2007 beschlossen, die Vorlage an den Ausschuss fiir öffentliche Ordnung und Verkehr zurück zu verweisen, da noch Beratungsbedarf bestehe. Hierzu ergänze ich wie folgt: Der derzeitige Passung im § 16 Abs. 3 Satz 2 der OVO, wonach in Ackerböden die Stoffe Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übel riechende Dungstoffe unverzüglich so einzuarbeiten sind, dass keine Geruchsbelästigungen mehr eintreten, hat nur deklaratorischen Charakter, da § 4 der DüV die gleiche Regelung enthält. Dies führt dazu, dass im Fall von konkret anzuordnenden Maßnahmen als Rechtsgrundlage der § 4 DüV zutriffi, da dieser gegenüber der OVO Vorrang hat. Zuständig hierfiir ist jedoch die Landwirtschaftskammer. Hinsichtlich des ebenfalls im § 16 Abs. 3, Satz 1 enthaltenen Mindestabstandes von 500 m von beplanten Gebieten nach § 30 Baugesetzbuch oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile i.S. von § 34 Baugesetzbuch halte ich diese Regelung fiir rechtswidrig, da die Landwirte nicht mehr in der Lage sind, die bewirtschafteten Flächen nur einem Teil ihrer Flächen düngen können bzw. in einer nicht unerheblichen Anzahl die anstehende Fläche überhaupt nicht düngen zu können. Dies hat auch der Städte- und Gemeindebund in seiner nunmehr neu überarbeiteten Mustersatzung so gesehen und diesen Passus ganz gestrichen. Infolge des noch bestehenden Klärungsbedarfes hat am 23.10.2007 eine Besprechung stattgefunden, woran der Vertreter der Kreislandwirte, Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Vertreter der Kreisbauemschaft, Vertreter der unteren Wasserbehörde sowie von der Verwaltung Herr Emer, Herr Kühlbom und Frau Hülsebus teilnahmen. Es wurde die Thematik "Hühnertrockenkot" ausgiebig besprochen. Alle Beteiligten waren sich einige, dass infolge der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten, welche Schwerpunktmäßig bei der Landwirtschaftskammer und der unteren Wasserbehörde liegen, nur eine gute Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörde zu einem optimalen Ergebnis fUhren kann. So wollte die Landwirtschaftskammer die ortsansässige Landwirte in einem Schreiben nochmals auf die Problematik der Aufbringung von organischen Düngemitteln, insbesondere Hühnertrockenkot hinweisen, was auch mit Datum vom 05.11.2007 erfolgte. Auch der Vertreter der Kreisbauemschaft erklärte sich bereit, nochmals die Landwirte hinsichtlich der bestehenden Thematik zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, das die bisherige Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere auch der Landwirtschaftskammer äußerst positiv war. Die Verwaltung hält nach wie vor die vorgeschlagene Änderung der OVO, wie in der Vorlage V 424/2007 ausgeführt, fiir erforderlich. Dies zum einem im Hinblick auf die vorstehenden Ausfiihrungen bezüglich des ,,nur" deklaratorischen Charakters des § 16 Abs. 3 Satz 2 der ova, sowie der Rechtswidrigkeit des § 16 Abs. 3 Satz 1 OVO bezüglich des Mindestabstandes. - -.. --- Auch nach Änderung der OVO hat die Verwaltung nach § 3 des Landesimmissionsschutzgesetz noch die rechtliche Möglichkeit, bei auftretenden Gerüchen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Im § 3 Landesimmissionsschutzgesetz heißt es u.a., schädliche Umwelteinwirkungen Jeder hat sich so zu verhalten, dass vermieden werden, "soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. H Dazu ist in den Verwaltungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz wie folgt ausgeführt: Die allgemeine in § 3 normierte Verhaltensregel ist von jedermann zu beachten. Sie erfasst auch das Aufbringen von Gülle auflandwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei dieser Tätigkeit kann es zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Gerüche geboten sein, Abstände zu Wohnsiedlungen einzuhalten oder geruchsmindernde Verfahren beim Ausbringen der Gülle einzusetzen (z.B. unverzügliches Einarbeiten in den Boden) H. " Ein Verstoß gegen § 3 ist jedoch nicht unmittelbar mit Geldbuße bedroht, die Behörde kann jedoch auf Grund des § 15 Landesimmissionsschutzgesetzes eine konkretisierende Anordnung im Einzelfall erlassen (wie z.B. ein bestimmtes Verhalten untersagen oder ein bestimmtes Tun fordern). Die Zuwiderhandlung gegen eine solche konkretisierende Anordnung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchst. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann dann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden. Dies bedeutet, tritt nach Änderung der OVO im jeweiligen Einzelfall auf, wo übel riechender Dungstoff aufgetragen wird, besteht die rechtliche Möglichkeit die entsprechenden Anordnungen zu treffen wie z.B. dem Betroffenen aufzugeben, diesen Dungstoff sofort unterzuarbeiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, begeht der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden kann.