Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
143 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
AJi~agc
~
r
q:2 1l6fJ:r-11~
BIa!t
-17-
Anlage zu V 424/2007
- Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt (OVO) vom 28.06.2005Im Zusammenhang mit den Beratungen zu V 424/2007 hat der Rat in seiner Sitzung am
20.09.2007 beschlossen, die Vorlage an den Ausschuss fiir öffentliche Ordnung und Verkehr
zurück zu verweisen, da noch Beratungsbedarf bestehe.
Hierzu ergänze ich wie folgt:
Der derzeitige Passung im § 16 Abs. 3 Satz 2 der OVO, wonach in Ackerböden die Stoffe
Jauche, Gülle und andere flüssige oder feste übel riechende Dungstoffe unverzüglich so
einzuarbeiten sind, dass keine Geruchsbelästigungen mehr eintreten, hat nur deklaratorischen
Charakter, da § 4 der DüV die gleiche Regelung enthält. Dies führt dazu, dass im Fall von
konkret anzuordnenden Maßnahmen als Rechtsgrundlage der § 4 DüV zutriffi, da dieser
gegenüber der OVO Vorrang hat. Zuständig hierfiir ist jedoch die Landwirtschaftskammer.
Hinsichtlich des ebenfalls im § 16 Abs. 3, Satz 1 enthaltenen Mindestabstandes von 500 m
von beplanten Gebieten nach § 30 Baugesetzbuch oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile
i.S. von § 34 Baugesetzbuch halte ich diese Regelung fiir rechtswidrig, da die Landwirte
nicht mehr in der Lage sind, die bewirtschafteten Flächen nur einem Teil ihrer Flächen
düngen können bzw. in einer nicht unerheblichen Anzahl die anstehende Fläche überhaupt
nicht düngen zu können. Dies hat auch der Städte- und Gemeindebund in seiner nunmehr neu
überarbeiteten Mustersatzung so gesehen und diesen Passus ganz gestrichen.
Infolge des noch bestehenden Klärungsbedarfes hat am 23.10.2007 eine Besprechung
stattgefunden, woran der Vertreter der Kreislandwirte, Vertreter der Landwirtschaftskammer,
der Vertreter der Kreisbauemschaft, Vertreter der unteren Wasserbehörde sowie von der
Verwaltung Herr Emer, Herr Kühlbom und Frau Hülsebus teilnahmen.
Es wurde die Thematik "Hühnertrockenkot" ausgiebig besprochen. Alle Beteiligten waren
sich einige, dass infolge der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten, welche
Schwerpunktmäßig bei der Landwirtschaftskammer und der unteren Wasserbehörde liegen,
nur eine gute Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörde zu einem optimalen Ergebnis
fUhren kann. So wollte die Landwirtschaftskammer die ortsansässige Landwirte in einem
Schreiben nochmals auf die Problematik der Aufbringung von organischen Düngemitteln,
insbesondere Hühnertrockenkot hinweisen, was auch mit Datum vom 05.11.2007 erfolgte.
Auch der Vertreter der Kreisbauemschaft erklärte sich bereit, nochmals die Landwirte
hinsichtlich der bestehenden Thematik zu sensibilisieren.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, das die bisherige
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere auch der
Landwirtschaftskammer äußerst positiv war.
Die Verwaltung hält nach wie vor die vorgeschlagene Änderung der OVO, wie in der Vorlage
V 424/2007 ausgeführt, fiir erforderlich. Dies zum einem im Hinblick auf die vorstehenden
Ausfiihrungen bezüglich des ,,nur" deklaratorischen Charakters des § 16 Abs. 3 Satz 2 der
ova, sowie der Rechtswidrigkeit des § 16 Abs. 3 Satz 1 OVO bezüglich des
Mindestabstandes.
-
-..
---
Auch nach Änderung der OVO hat die Verwaltung nach § 3 des
Landesimmissionsschutzgesetz noch die rechtliche Möglichkeit, bei auftretenden Gerüchen
die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
Im § 3 Landesimmissionsschutzgesetz heißt es u.a.,
schädliche Umwelteinwirkungen
Jeder hat sich so zu verhalten, dass
vermieden werden, "soweit das nach den Umständen des
Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
H
Dazu ist in den Verwaltungsvorschriften zum Landesimmissionsschutzgesetz wie folgt
ausgeführt:
Die allgemeine in § 3 normierte Verhaltensregel ist von jedermann zu beachten. Sie erfasst
auch das Aufbringen von Gülle auflandwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei dieser Tätigkeit
kann es zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Gerüche geboten sein, Abstände zu
Wohnsiedlungen einzuhalten oder geruchsmindernde Verfahren beim Ausbringen der Gülle
einzusetzen (z.B. unverzügliches Einarbeiten in den Boden) H.
"
Ein Verstoß gegen § 3 ist jedoch nicht unmittelbar mit Geldbuße bedroht, die Behörde kann
jedoch auf Grund des § 15 Landesimmissionsschutzgesetzes eine konkretisierende Anordnung
im Einzelfall erlassen (wie z.B. ein bestimmtes Verhalten untersagen oder ein bestimmtes Tun
fordern). Die Zuwiderhandlung gegen eine solche konkretisierende Anordnung stellt dann
eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchst. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes
dar. Diese Ordnungswidrigkeit kann dann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet
werden.
Dies bedeutet, tritt nach Änderung der OVO im jeweiligen Einzelfall auf, wo übel riechender
Dungstoff aufgetragen wird, besteht die rechtliche Möglichkeit die entsprechenden
Anordnungen zu treffen wie z.B. dem Betroffenen aufzugeben, diesen Dungstoff sofort
unterzuarbeiten. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, begeht der Betroffene eine
Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden kann.