Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
06.11.08, 06:40
Aktualisiert
06.11.08, 06:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Schulordnung der Musikschule der Stadt Erftstadt
§1
Rechtsstatus
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Die Musikschule ist eine rechtliche unselbstständige öffentliche Einrichtung der
Stadt Erftstadt.
§2
Aufgabe
1) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik durch lehrplanmäßigen Unterricht,
Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Kurse die musikalischen Fähigkeiten bei
Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei der Jugend, erschließen und
fördern. Die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche
Fachausbildung studienvorbereitende Ausbildung (SVA) sind ihre besonderen
Aufgaben.
2) Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dient die Ausbildung in Anlehnung an den
Struktur- und Rahmenlehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
§3
Struktur- und Rahmenlehrplan
Die Ausbildung erfolgt in 4 Stufen:
1) Der elementaren Musikerziehung in der Grundklasse Elementare
Musikpädagogik (EMP)
instrumentaler und nichtinstrumentaler und vokaler Klassen-, Einzel- und
Gruppenunterricht in
2) Unterstufe
3) Mittelstufe
4) Oberstufe (in der Regel kein Gruppenunterricht)
Neben der Ausbildung in diesen Stufen können Kurse und Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden.
Der zeitliche Umfang der Grundstufe ist mit höchstens 5 Jahren festgelegt (6. – 10.
Lebensjahr), der Unter-, Mittel- und Oberstufe beträgt in der Regel 2 4 Jahre je Stufe.
1. Elementare Musikpädagogik (EMP)
EMP in den Klassen und Gruppen für Kinder von 4-8 Jahren.
Ziel der EMP ist es, die musikalischen Fähigkeiten zu wecken und die Grundlage für die
zum Singen und instrumentalen Musizieren notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse
zu schaffen, zum eigenen und gemeinschaftlichen Gestalten hinzuführen durch
Bewegung, Singen und Spielen und die elementaren Kenntnisse der Notenlehre zu
erwerben.
Die Lehrinhalte sind in einem Rahmenlehrplan festgelegt.
Der Unterricht umfasst je nach Angebot anfangs eine Doppelstunde in der Regel
30-60 Minuten wöchentlich. und wird im Laufe der Grundausbildung in Haupt- und
Ergänzungsfach aufgeteilt
Die Zahl der Teilnehmer in den Klassen soll in der Regel 10 12 nicht überschreiten.
In den Fällen besonderer Begabung kann ein Schüler/eine Schülerin vorzeitig in die
Unterstufe überwechseln; ebenfalls ist ein Unterricht in der Unterstufe und gleichzeitig
in der EMP möglich.
2. Unterstufe
Instrumentaler und vokaler Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht
Eine Aufnahme in die Unterstufe für den instrumentalen und vokalen Gruppen- oder
Einzelunterricht hängt ab:
a) von der Beurteilung nach Abschluss der EMP, oder
b) in den Fällen besonderer Begabung von der Beurteilung während der EMP, oder
c) bei Schülern/Schülerinnen, die die EMP aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, nicht besucht haben, von dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung
Ergebnis einer Hospitation bei der zuständigen Lehrkraft.
Eine Aufnahme in die Unterstufe für den nichtinstrumentalen Klassen- oder
Gruppenunterricht, z.B. Singklassen, Ballett, tänzerische Rhythmik, Theater usw., kann
von einer Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
Verbindlich für Instrumentalschüler ist ein Ergänzungsfach (z.B. Musiklehre, Chor,
Spielkreis, Sprecherziehung). Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich 2 Stunden, und
zwar je eine Unterrichtsstunde Instrumentalfach und Ergänzungsfach
Empfohlen wird für Instrumental- und Vokalschüler und –schülerinnen mit Einzelund Gruppenunterricht in der Unterstufe die Teilnahme an Orchestern und
Ensembles..
Die Ausbildung erfolgt nach Rahmenlehrplan.
Eine Teilnahme an weiteren Gruppenfächern ist möglich.
Der Übergang in die Mittelstufe erfolgt automatisch, wenn der durch den Lehrplan
geforderte Leistungsstand erreicht ist.
3. Mittelstufe
Instrumentaler und vokaler Klassen-, Gruppen-, und Einzelunterricht.
Verbindlich für Instrumentalschüler...
Empfohlen wird für Instrumental- und Vokalschüler und –schülerinnen mit
Einzelunterricht in der Mittelstufe die Teilnahme an Orchestern und Ensembles.
ist ein Ergänzungsfach (z.B. Kammermusik, Chor, Tanzgruppen, theoretische
Arbeitsgemeinschaften).
Die Ausbildung erfolgt nach Rahmenlehrplan.
Der Übergang in die Oberstufe ist abhängig vom Erreichen der im Lehrplan geforderten
Leistungen.
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4. Oberstufe
Instrumentaler und vokaler Gruppen-, und Einzelunterricht.
Empfohlen wird je Mitarbeit in Kammermusik, und Chor, verbindlich ist die Teilnahme
am Orchestern und Ensembles.
Die Ausbildung erfolgt nach Rahmenlehrplan.
§4
Unterrichtszeiten
1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen gilt für den
Unterrichtsbetrieb der Musikschule.
2) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Nachmittagsstunden, für
Berufstätige auch abends nachmittags und abends erteilt.
§5
Instrumente und Unterrichtsmaterial
Der Schüler/die Schülerin soll bei Beginn des Unterrichtes ein Instrument bzw.
Unterrichtsmaterial besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können
Instrumente vermietet werden.
§6
Leistungen der Schüler
1) Die Schüler/die Schülerinnen müssen sich bemühen, die Anforderungen der
Lehrpläne zu erfüllen.
2) Zum Schluss des Schuljahres erhalten die Schüler/Schülerinnen ein Zeugnis,
ausgenommen die Schüler/Schülerinnen der Elementaren Musikpädagogik.
3) Die Aufnahme in die weiterführende Ausbildungsstufe ist abhängig vom
Leistungsstand.
4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden
Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler/die
Schülerin durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht
ausgeschlossen werden.
§7
Teilnahme am Unterricht
1) Die Schüler/Schülerinnen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der
Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler/Schülerinnen
muss die/der Erziehungsberechtigte der Lehrkraft oder bei der Geschäftsstelle im
Sekretariat der Musikschule mitteilen. Kranke Kinder, die morgens nicht zur
Schule gehen und Kinder mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Röteln, Masern,
Läusen, etc.) werden nicht unterrichtet. Die Erziehungsberechtigten sind
verpflichtet, bei Wiederaufnahme des Unterrichts eine ärztliche Bescheinigung
– „frei von...“ – der Lehrkraft oder im Sekretariat vorzulegen.
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2) Bei unentschuldigtem Fehlen gilt folgende Regelung:
Fehlt der Schüler/die Schülerin zweimal unentschuldigt, wird die Mahnung 1
zugeschickt, fehlt er wiederholt unentschuldigt, wird die Mahnung 2 zugeschickt.
Erfolgt daraufhin keine Reaktion, so kann der Schüler/die Schülerin durch die
Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
3) Schüler/Schülerinnen, die durch ihr Verhalten das Erreichen des
Ausbildungszieles, den Erfolg des Unterrichts oder die Durchführung von
Veranstaltungen gefährden oder die grob gegen die Schulordnung verstoßen,
können durch die zuständige Lehrkraft verwarnt und von der Schulleitung vom
weiteren Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden.
4) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür
erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler/
Schülerinnen sind gehalten, an der Veranstaltung teilzunehmen.
5) Öffentliches Auftreten der Schüler/Schülerinnen und Meldungen zu Wettbewerben
und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind bei der
Schulleitung anzugeben.
6) Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte über die Schüler/Schülerinnen erstreckt
sich über den Zeitraum der Unterrichtsstunden (Einzel- bis Orchesterunterricht, inkl. Sonderproben) und Konzertveranstaltungen (intern sowie
extern).
§8
Gebühren
Die Gebühren sind in der Gebührensatzung festgelegt.
§9
Anmeldung
1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht erfolgen nach Vordruck und werden nur
im Sekretariat der Musikschule entgegengenommen.
2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
§10
Abmeldung
1) Die Abmeldung erfolgt schriftlich bei der Schulleitung.
2) Die Abmeldung wird wirksam nach einer Frist von 6 Wochen zum Ende des
Quartals.
3) Bis zu diesem Termin sind die Gebühren zu entrichten und es besteht ein Anspruch
auf Unterricht.
4) Beim Ausschluss vom Unterricht nach § 7 sind die Gebühren bis zum Ende des
Monats, in dem der Ausschluss erfolgt, zu zahlen.
44.29/9.88 44.29/1.2009
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