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Beschlussvorlage (Schulordnung Musikschule)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
06.11.08, 06:40
Aktualisiert
06.11.08, 06:40
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Inhalt der Datei

Schulordnung der Musikschule der Stadt Erftstadt §1 Rechtsstatus Hellgrau: entfällt zukünftig Fett, kursiv, unterstrichen: wird neu eingesetzt Die Musikschule ist eine rechtliche unselbstständige öffentliche Einrichtung der Stadt Erftstadt. §2 Aufgabe 1) Die Musikschule soll als Bildungsstätte für Musik durch lehrplanmäßigen Unterricht, Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und Kurse die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters, insbesondere bei der Jugend, erschließen und fördern. Die Begabtenauslese und Begabtenförderung sowie die vorberufliche Fachausbildung studienvorbereitende Ausbildung (SVA) sind ihre besonderen Aufgaben. 2) Der Verwirklichung dieser Zielsetzung dient die Ausbildung in Anlehnung an den Struktur- und Rahmenlehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). §3 Struktur- und Rahmenlehrplan Die Ausbildung erfolgt in 4 Stufen: 1) Der elementaren Musikerziehung in der Grundklasse Elementare Musikpädagogik (EMP) instrumentaler und nichtinstrumentaler und vokaler Klassen-, Einzel- und Gruppenunterricht in 2) Unterstufe 3) Mittelstufe 4) Oberstufe (in der Regel kein Gruppenunterricht) Neben der Ausbildung in diesen Stufen können Kurse und Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Der zeitliche Umfang der Grundstufe ist mit höchstens 5 Jahren festgelegt (6. – 10. Lebensjahr), der Unter-, Mittel- und Oberstufe beträgt in der Regel 2 4 Jahre je Stufe. 1. Elementare Musikpädagogik (EMP) EMP in den Klassen und Gruppen für Kinder von 4-8 Jahren. Ziel der EMP ist es, die musikalischen Fähigkeiten zu wecken und die Grundlage für die zum Singen und instrumentalen Musizieren notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu schaffen, zum eigenen und gemeinschaftlichen Gestalten hinzuführen durch Bewegung, Singen und Spielen und die elementaren Kenntnisse der Notenlehre zu erwerben. Die Lehrinhalte sind in einem Rahmenlehrplan festgelegt. Der Unterricht umfasst je nach Angebot anfangs eine Doppelstunde in der Regel 30-60 Minuten wöchentlich. und wird im Laufe der Grundausbildung in Haupt- und Ergänzungsfach aufgeteilt Die Zahl der Teilnehmer in den Klassen soll in der Regel 10 12 nicht überschreiten. In den Fällen besonderer Begabung kann ein Schüler/eine Schülerin vorzeitig in die Unterstufe überwechseln; ebenfalls ist ein Unterricht in der Unterstufe und gleichzeitig in der EMP möglich. 2. Unterstufe Instrumentaler und vokaler Klassen-, Gruppen- und Einzelunterricht Eine Aufnahme in die Unterstufe für den instrumentalen und vokalen Gruppen- oder Einzelunterricht hängt ab: a) von der Beurteilung nach Abschluss der EMP, oder b) in den Fällen besonderer Begabung von der Beurteilung während der EMP, oder c) bei Schülern/Schülerinnen, die die EMP aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht besucht haben, von dem Bestehen einer Aufnahmeprüfung Ergebnis einer Hospitation bei der zuständigen Lehrkraft. Eine Aufnahme in die Unterstufe für den nichtinstrumentalen Klassen- oder Gruppenunterricht, z.B. Singklassen, Ballett, tänzerische Rhythmik, Theater usw., kann von einer Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden. Verbindlich für Instrumentalschüler ist ein Ergänzungsfach (z.B. Musiklehre, Chor, Spielkreis, Sprecherziehung). Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich 2 Stunden, und zwar je eine Unterrichtsstunde Instrumentalfach und Ergänzungsfach Empfohlen wird für Instrumental- und Vokalschüler und –schülerinnen mit Einzelund Gruppenunterricht in der Unterstufe die Teilnahme an Orchestern und Ensembles.. Die Ausbildung erfolgt nach Rahmenlehrplan. Eine Teilnahme an weiteren Gruppenfächern ist möglich. Der Übergang in die Mittelstufe erfolgt automatisch, wenn der durch den Lehrplan geforderte Leistungsstand erreicht ist. 3. Mittelstufe Instrumentaler und vokaler Klassen-, Gruppen-, und Einzelunterricht. Verbindlich für Instrumentalschüler... Empfohlen wird für Instrumental- und Vokalschüler und –schülerinnen mit Einzelunterricht in der Mittelstufe die Teilnahme an Orchestern und Ensembles. ist ein Ergänzungsfach (z.B. Kammermusik, Chor, Tanzgruppen, theoretische Arbeitsgemeinschaften). Die Ausbildung erfolgt nach Rahmenlehrplan. Der Übergang in die Oberstufe ist abhängig vom Erreichen der im Lehrplan geforderten Leistungen. Schulordnung der Musikschule der Stadt Erftstadt 2 4. Oberstufe Instrumentaler und vokaler Gruppen-, und Einzelunterricht. Empfohlen wird je Mitarbeit in Kammermusik, und Chor, verbindlich ist die Teilnahme am Orchestern und Ensembles. Die Ausbildung erfolgt nach Rahmenlehrplan. §4 Unterrichtszeiten 1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen gilt für den Unterrichtsbetrieb der Musikschule. 2) Der Unterricht wird in der Regel montags bis freitags in den Nachmittagsstunden, für Berufstätige auch abends nachmittags und abends erteilt. §5 Instrumente und Unterrichtsmaterial Der Schüler/die Schülerin soll bei Beginn des Unterrichtes ein Instrument bzw. Unterrichtsmaterial besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente vermietet werden. §6 Leistungen der Schüler 1) Die Schüler/die Schülerinnen müssen sich bemühen, die Anforderungen der Lehrpläne zu erfüllen. 2) Zum Schluss des Schuljahres erhalten die Schüler/Schülerinnen ein Zeugnis, ausgenommen die Schüler/Schülerinnen der Elementaren Musikpädagogik. 3) Die Aufnahme in die weiterführende Ausbildungsstufe ist abhängig vom Leistungsstand. 4) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Schüler/die Schülerin durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. §7 Teilnahme am Unterricht 1) Die Schüler/Schülerinnen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler/Schülerinnen muss die/der Erziehungsberechtigte der Lehrkraft oder bei der Geschäftsstelle im Sekretariat der Musikschule mitteilen. Kranke Kinder, die morgens nicht zur Schule gehen und Kinder mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Röteln, Masern, Läusen, etc.) werden nicht unterrichtet. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, bei Wiederaufnahme des Unterrichts eine ärztliche Bescheinigung – „frei von...“ – der Lehrkraft oder im Sekretariat vorzulegen. Schulordnung der Musikschule der Stadt Erftstadt 3 2) Bei unentschuldigtem Fehlen gilt folgende Regelung: Fehlt der Schüler/die Schülerin zweimal unentschuldigt, wird die Mahnung 1 zugeschickt, fehlt er wiederholt unentschuldigt, wird die Mahnung 2 zugeschickt. Erfolgt daraufhin keine Reaktion, so kann der Schüler/die Schülerin durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 3) Schüler/Schülerinnen, die durch ihr Verhalten das Erreichen des Ausbildungszieles, den Erfolg des Unterrichts oder die Durchführung von Veranstaltungen gefährden oder die grob gegen die Schulordnung verstoßen, können durch die zuständige Lehrkraft verwarnt und von der Schulleitung vom weiteren Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden. 4) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler/ Schülerinnen sind gehalten, an der Veranstaltung teilzunehmen. 5) Öffentliches Auftreten der Schüler/Schülerinnen und Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern sind bei der Schulleitung anzugeben. 6) Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte über die Schüler/Schülerinnen erstreckt sich über den Zeitraum der Unterrichtsstunden (Einzel- bis Orchesterunterricht, inkl. Sonderproben) und Konzertveranstaltungen (intern sowie extern). §8 Gebühren Die Gebühren sind in der Gebührensatzung festgelegt. §9 Anmeldung 1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht erfolgen nach Vordruck und werden nur im Sekretariat der Musikschule entgegengenommen. 2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. §10 Abmeldung 1) Die Abmeldung erfolgt schriftlich bei der Schulleitung. 2) Die Abmeldung wird wirksam nach einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Quartals. 3) Bis zu diesem Termin sind die Gebühren zu entrichten und es besteht ein Anspruch auf Unterricht. 4) Beim Ausschluss vom Unterricht nach § 7 sind die Gebühren bis zum Ende des Monats, in dem der Ausschluss erfolgt, zu zahlen. 44.29/9.88 44.29/1.2009 Schulordnung der Musikschule der Stadt Erftstadt 4