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Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern Bereich: Ortskernbereich nördlich der Bahn gemäß der Übersichtskarte in Anlage 1 Aufhebung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verb. mit § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss Beschluss zur Beteiligung gem. § 13 BauGB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
16.06.09, 12:22
Aktualisiert
16.06.09, 12:22
Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern
Bereich: Ortskernbereich nördlich der Bahn gemäß der Übersichtskarte in Anlage 1
Aufhebung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verb. mit § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung gem. § 13 BauGB) Beschlussvorlage (Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern
Bereich: Ortskernbereich nördlich der Bahn gemäß der Übersichtskarte in Anlage 1
Aufhebung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verb. mit § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung gem. § 13 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV/61 - kl/wo (Amt/Aktenzeichen) Termin 17.06.2009 ö. S. X Herr Klein (Verfasser/in) 151/2009 nö. S. TOP 08.04.2009 (Datum) BETREFF: Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern Bereich: Ortskernbereich nördlich der Bahn gemäß der Übersichtskarte in Anlage 1 Aufhebung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verb. mit § 13 BauGB Aufstellungsbeschluss Beschluss zur Beteiligung gem. § 13 BauGB VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja X nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt die Aufstellung der Aufhebungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern gemäß § 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986). Ziel des Verfahrens ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim. Lage und Abgrenzung des Plangeltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss -1- Es wird festgestellt, dass durch die Aufhebung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim nicht berührt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB durchzuführen ERLÄUTERUNGEN: Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Ortskern“ der Gemeinde Pulheim erfolgte am 26.08.1970. Er wurde als sogenannter nicht qualifizierter oder auch einfacher Bebauungsplan beschlossen, da ihm die Festsetzungselemente der örtlichen Verkehrsflächen und der überbaubaren Grundstücksfläche fehlten. Es wurde lediglich die Art, das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise festgesetzt. Anfang der 80er Jahre wurde durch ein Rechtsgutachten festgestellt, dass der Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 9 Abs. 6 a.F. BBauG unwirksam ist. In der Folge wurden durch verschiedene Bebauungsplanverfahren ca. 85% der Fläche des Bebauungsplanes Nr. 25 „Ortskern“ (Anlage 1 schraffierte Bereiche) überplant. So lösten diese Bebauungspläne als neues Ortsrecht für ihre Geltungsbereiche den bisher bestehenden ab, ohne dass jener ausdrücklich aufgehoben werden musste. Die „neuen“ Bebauungspläne regelten maßgeblich die städtebauliche Entwicklung im Ortskernbereich der Stadt Pulheim, da die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim für eine derartige Steuerung wenig geeignet waren. Die in der Anlage 1 dargestellten Bereiche ohne Raster sind nicht durch neuere Bebauungspläne überplant, so dass für diese Bereiche der Bebauungsplan Nr. 25 - trotz der erkannten Mängel noch geltendes Recht darstellt. Der Verwaltung und auch dem Gemeinderat selbst steht keine Verwerfungsbefugnis einer Rechtsnorm zu. Die Baugenehmigungsbehörde darf aber auch für unwirksam erkannte Rechtsnormen nicht anwenden, da sie sich sonst der Gefahr der Amtshaftung aussetzt. Um den durch den unwirksamen Plan erzeugten Rechtsschein zu beseitigen, fordert das Bundesverwaltungsgericht ein förmliches Aufhebungsverfahren. Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 25 Pulheim einzuleiten. Ein ergänzendes Verfahren zur Heilung des Bebauungsplanes ist nicht sinnvoll, da der einfache Bebauungsplan Nr. 25 Pulheim mit seinen Regelungen nicht geeignet ist, die städtebauliche Entwicklung nach heutigen Maßgaben zu steuern. Nach Abschluss dieses Verfahrens beurteilen sich Bauvorhaben in den nicht durch neuere Pläne überplanten Bereichen nach den Regelungen des § 34 BauGB. Diese Rechtsnorm ist hinreichend geeignet, die weitere Entwicklung in diesen bereits bebauten Bereichen zu steuern, da die Art und das Maß der baulichen Nutzung und auch die Bauweise über den sich aus der Bestandsbebauung ergebenden Rahmen gesteuert werden können. In den schraffierten Bereichen gelten die Regelungen der „neueren“ Bebauungspläne fort. -2-