Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
17.06.2009
Erstellt
16.06.09, 12:22
Aktualisiert
16.06.09, 12:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 - kl/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
17.06.2009
ö. S.
X
Herr Klein
(Verfasser/in)
151/2009
nö. S. TOP
08.04.2009
(Datum)
BETREFF:
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern
Bereich: Ortskernbereich nördlich der Bahn gemäß der Übersichtskarte in Anlage 1
Aufhebung gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verb. mit § 13 BauGB
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Beteiligung gem. § 13 BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
X
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt die Aufstellung der Aufhebungssatzung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim Ortskern gemäß
§ 13 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
22.12.2008 (BGBl. I S. 2986).
Ziel des Verfahrens ist die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim.
Lage und Abgrenzung des Plangeltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
-1-
Es wird festgestellt, dass durch die Aufhebung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes
Nr. 25 Pulheim nicht berührt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB durchzuführen
ERLÄUTERUNGEN:
Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Ortskern“ der Gemeinde Pulheim erfolgte am
26.08.1970. Er wurde als sogenannter nicht qualifizierter oder auch einfacher Bebauungsplan beschlossen, da ihm die Festsetzungselemente der örtlichen Verkehrsflächen und der überbaubaren
Grundstücksfläche fehlten. Es wurde lediglich die Art, das Maß der baulichen Nutzung und die
Bauweise festgesetzt.
Anfang der 80er Jahre wurde durch ein Rechtsgutachten festgestellt, dass der Bebauungsplan
wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 9 Abs. 6 a.F. BBauG unwirksam ist.
In der Folge wurden durch verschiedene Bebauungsplanverfahren ca. 85% der Fläche des Bebauungsplanes Nr. 25 „Ortskern“ (Anlage 1 schraffierte Bereiche) überplant. So lösten diese Bebauungspläne als neues Ortsrecht für ihre Geltungsbereiche den bisher bestehenden ab, ohne
dass jener ausdrücklich aufgehoben werden musste. Die „neuen“ Bebauungspläne regelten maßgeblich die städtebauliche Entwicklung im Ortskernbereich der Stadt Pulheim, da die Regelungen
des Bebauungsplanes Nr. 25 Pulheim für eine derartige Steuerung wenig geeignet waren.
Die in der Anlage 1 dargestellten Bereiche ohne Raster sind nicht durch neuere Bebauungspläne
überplant, so dass für diese Bereiche der Bebauungsplan Nr. 25 - trotz der erkannten Mängel noch geltendes Recht darstellt. Der Verwaltung und auch dem Gemeinderat selbst steht keine
Verwerfungsbefugnis einer Rechtsnorm zu. Die Baugenehmigungsbehörde darf aber auch für unwirksam erkannte Rechtsnormen nicht anwenden, da sie sich sonst der Gefahr der Amtshaftung
aussetzt. Um den durch den unwirksamen Plan erzeugten Rechtsschein zu beseitigen, fordert das
Bundesverwaltungsgericht ein förmliches Aufhebungsverfahren.
Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan
Nr. 25 Pulheim einzuleiten. Ein ergänzendes Verfahren zur Heilung des Bebauungsplanes ist nicht
sinnvoll, da der einfache Bebauungsplan Nr. 25 Pulheim mit seinen Regelungen nicht geeignet ist,
die städtebauliche Entwicklung nach heutigen Maßgaben zu steuern.
Nach Abschluss dieses Verfahrens beurteilen sich Bauvorhaben in den nicht durch neuere Pläne
überplanten Bereichen nach den Regelungen des § 34 BauGB. Diese Rechtsnorm ist hinreichend
geeignet, die weitere Entwicklung in diesen bereits bebauten Bereichen zu steuern, da die Art und
das Maß der baulichen Nutzung und auch die Bauweise über den sich aus der Bestandsbebauung
ergebenden Rahmen gesteuert werden können. In den schraffierten Bereichen gelten die Regelungen der „neueren“ Bebauungspläne fort.
-2-