Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
14.10.2008
Erstellt
17.10.08, 10:42
Aktualisiert
17.10.08, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Straßenreinigungsgebührensatzung
3.8
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der
Stadt Erftstadt vom
Aufgrund von §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV NW S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW.
S. 706, 1976 S. 12) zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005
(GV. NRW. S. 274) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. April 2005 (GV. NRW. 2001 S. 488) hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner
Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Die Stadt erhebt für die von ihr nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt
Erftstadt in der z. Zt. gültigen Fassung durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach den §§ 4 und 6 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW und
den folgenden Vorschriften. Den Kostenanteil, der dabei auf das allgemeine öffentliche
Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile,
für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, entfällt, trägt die Stadt.
§2
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren bemessen sich nach
der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das
Grundstück erschlossen ist (Frontlänge);
der Straßenart (Zugehörigkeit der gereinigten Straße zur Straßengruppe gem.
Straßenverzeichnis, welches als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführt wird).
(2) Für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten nach Abs. 1 gelten folgende
Bestimmungen:
1. Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich
verlaufen (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten).
Zugewandte
Fronten
sind
die
Seiten
und
Abschnitte
der
Grundstücksbegrenzungslinie, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45°
zur erschließenden Straße verlaufen. Keine zugewandten Seiten sind die hinter
angrenzenden und zugewandten Fronten liegenden Seiten.
2. Grenzt eine Seite nur teilweise an die Straße oder ist sie ihr nur teilweise zugewandt,
so werden die Frontlängen zugrunde gelegt, die sich bei gedachten Verlängerungen
der Straße in gerader Linie ergeben würden.
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3. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht an diese Straße und
weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die
Frontlänge zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße
in gerader Linie ergeben würde.
4. Wird ein Grundstück durch einen Wendehammer erschlossen, sind der
Frontmeterberechnung die Grundstücksseiten zugrunde zu legen, die parallel oder in
einem Winkel von weniger als 45 Grad zu einer gedachten gradlinigen Verlängerung
der Straße verlaufen.
5. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern ermittelten einzelnen
Frontlängen Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 Meter, werden sie abgerundet;
Bruchteile über 0,50 Meter werden aufgerundet.
6. Die nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 5 ermittelten angrenzenden und zugewandten
Frontlängen sind zu addieren.
7. Soweit ein Grundstück über eine unselbständige öffentliche Stichstraße oder einen
unselbständigen öffentlichen Stichweg erschlossen wird und die Reinigungslast
hierfür der Stadt Erftstadt obliegt, ist die der Stichstraße oder dem Stichweg
angrenzende bzw. zugewandte Seite zugrunde zu legen. Davon unberührt bleibt die
Gebührenpflicht nach Maßgabe der Frontlängen für eine weitere Erschließung durch
selbständige Straßen.
§3
Gebührensatz für die Straßenreinigung
(1) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter, ermittelt nach Maßgabe des § 2, beträgt jährlich
- für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen:
1,12 €
(Reinigungsklasse S 3)
- für Straßen, die überwiegend dem inneren bzw. dem überörtlichen Verkehr dienen : 0,93 €
(Reinigungsklasse S 4)
(2) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten ergibt sich aus dem
Straßenverzeichnis, welches als Anlage 2 zur Straßenreinigungssatzung geführt wird.
§4
Winterdienst
Gebühren für die seitens der Stadt im Bedarfsfall nach § 1, Absatz 2, Satz 3 der
Straßenreinigungssatzung auszuführende Winterwartung der Fahrbahnen werden nicht
erhoben.
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§5
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere
Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungseigentum können die Gebühren
einheitlich für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann dem von den
Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellten Verwalter bekannt
gegeben. Im Falle eines Erbbaurechts tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den
Wechsel folgenden Monats gebührenpflichtig.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten,
um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§6
Entstehung, Änderung, Fälligkeit und Vorauszahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals für die durch die im Straßenverzeichnis der
Straßenreinigungssatzung genannten Straßen, Plätze oder Straßenteile erschlossenen
Grundstücke am 1.1.1979. Für neu hinzukommende Straßen oder Straßenteile entsteht die
Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der
Straße folgt.
(2) Nach Entstehung der erstmaligen Gebührenpflicht nach § 1 entsteht die Gebührenpflicht
jeweils mit dem 1. des Monats, in dem die satzungsmäßige Reinigung der Straße begonnen
wird. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die regelmäßige Reinigung
eingestellt wird.
(3) Ändert sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich
die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der Änderung folgt.
(4) Die Gebühren werden vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15.
November mit dem Viertel des jeweiligen Jahresbetrages fällig; sie kann insoweit teilweise
als Vorauszahlung bis zur Höhe der auf das gesamte Quartal entfallenden Gebühr erhoben
werden. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder -erstattung bei
-
Ausfall oder Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung an Wochenfeiertagen.
Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln; solche liegen auch dann vor,
wenn wegen parkender Fahrzeuge lediglich eine Teilreinigung erfolgt.
bei
Ausfall
der
satzungsmäßigen
Reinigung
durch
unvorhersehbare
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Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse (z.B. Winterdienst, Forst, Sturm,
Starkregen), durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu
einem zusammenhängenden Monat.
bei Einschränkung der satzungsmäßigen Reinigung durch Witterungseinflüsse (z.B.
Winterdienst, Frost, Sturm, Starkregen) durch Straßenbauarbeiten bis zu drei
zusammenhängenden Monaten im Kalenderjahr.
unabhängig von den unter a) bis c) beschriebenen Fällen bei Ausbleiben der
turnusgemäßen Straßenreinigung über einen addierten Zeitraum von einem Monat,
bezogen auf das Kalenderjahr.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Erftstadt in der Fassung der Bekanntmachung vom
27.12.2007 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Straßenreinigung der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Erftstadt, den
Bösche
(Bürgermeister)
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