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Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Einzelhandelsgutachten für die Stadt Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 410/2007 Az.: Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 09.08.2007 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Termin Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobi- 04.09.2007 lienwirtschaft Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Bemerkungen 05.09.2007 Antrag bzgl. Erstellung eines Einzelhandelsgutachten für die Stadt Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.08.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Der Intention des Antrages, sich intensiv mit der Situation des Einzelhandels in Erftstadt zu befassen, stimme ich zu. Dazu gehört zunächst eine Ist-Analyse bzw. eine Bestandsaufnahme. Im Zusammenhang mit der Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes werden auch immer wieder Daten zur Kaufkraft und zur Kaufkraftbindung angesprochen. In allen Untersuchungen wird bestätigt, dass Erftstadt eine über dem Bundesdurchschnitt liegende Kaufkraft aufweist. Zeitreihen zur Kaufkraftbindung liegen nicht vor. In einem Gutachten der Wibera aus dem Jahr 1982 wurde ausgeführt, dass die Kaufkraftabflussquote in Erftstadt 36,4 % beträgt. In den 90er Jahren ist die Kaufkraftbindung dann gestiegen. Im Jahr 2006 wurde von der GfK ein sog. Zentralitätsindex ermittelt. Danach wird in Erftstadt lediglich 55,9 % des Umsatzes getätigt, der aufgrund der Kaufkraft im Stadtgebiet sowie in den Umlandgemeinden in Erftstadt gebunden werden könnte. Als Ursache für die relativ geringe Kaufkraftbindung wird im Wibera-Gutachten von 1982 die hohe Auspendlerquote aufgeführt. Auch heute noch geht dadurch relativ viel Kaufkraft verloren. Um so richtiger war die Entscheidung durch die Entwicklung des Wirtschaftsparkes Erftstadt neue Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen. Weitere Ursache für den Kaufkraftabfluss ist das fehlende Sortiment, insbesondere in einzelnen Branchen. Die Datengrundlage für die Erhebung von Kaufkraftkennziffern ist in der Regel relativ schmal. Daher müssen die Daten kritisch hinterfragt werden. Das Zentrenkonzept aus dem Jahr 1999 hat sich „lediglich“ mit den nahversorgungsrelevanten Sortimenten beschäftigt. Eine Ausweitung dieser Studie in Richtung eines Einzelhandelskonzeptes für die gesamte Stadt halte ich weiterhin für richtig. Dieses Konzept sollte sich vorrangig mit der Frage beschäftigen wie die bestehenden Zentren – und hier sind insbesondere die Innenstadt von Lechenich, die Carl-Schurz-Straße und das Erftstadt-Center zu nennen – gestärkt werden können. Dabei soll u.a. geprüft werden, welche Brachen in den Zentren an welchen Standorten noch angesiedelt werden könnten. Für das Erftstadt-Center wurde in dieser Woche – unter finanzieller Beteiligung aller Eigentümer – die BBE mit der Entwicklung eines Konzeptes beauftragt. Dieses Konzept sollte zumindest durch eine Untersuchung für den Bereich von Lechenich ergänzt werden. Die Kosten eines Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Erftstadt würden sich auf ca. 50.000,- € belaufen. In allen Gewerbegebieten in der Stadt Erftstadt ist Einzelhandel grundsätzlich zulässig. Allerdings sind in allen Gebieten die sog. zentrenrelevanten Sortimente ausgeschlossen. Die bisherige Diskussion zu diesem Thema in den politischen Gremien beschränkte sich auf die Ansiedlung von Möbelhäusern und Baumärkten. Diese Betriebe sind in allen Gewerbegebieten der Stadt Erftstadt grundsätzlich zulässig. Kennzeichnend für solche Häuser ist allerdings, dass sie neben ihrem Kernsortiment auch Randsortimente führen, die in der Regel zentrenrelevant sind. Daher würde ich, wie ich zu Beginn der Entwicklung des Wirtschaftsparkes bereits ausgeführt habe, solche Betriebe nur ansiedeln, wenn zuvor nachgewiesen werden kann, dass sich die Randsortimente, die in ihrem Umfang in jedem Fall beschränkt werden müssen, nicht schädlich auf die vorhandenen Zentren auswirken. Die Beschränkung bzw. der Ausschluss der Randsortimente führt jedoch dazu, dass eine Ansiedlung für Investoren weniger attraktiv wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit dem Gesetz zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEPro) vom 19.6.2007 landesplanerische Vorgaben für die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen gelten. Danach sind Standorte für Vorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nur in den Hauptzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden) und in Stadtteilzentren zulässig. (Bösche) Anlage: Auszug aus dem Landesentwicklungsprogramm -2-