Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
213 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen- Nr.14 vom 4. Juli 2007
2.
3.
4.
5.
6.
6.1
6.2
die nicht im Schillerstammblatt
enthaltenen, getrennt und verschlossen aufzubewahrenden
Beratungsunterlagen
sonderpädagogischer,
m~dizinischer, psychologischer und sozialer Art, soweit für
die Schillerin'oder den Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt'")
Au:flistungen als Auszüge aus bestehenden Samml~en,
um einen Überblick zu erleichtern oder eine
Übersicht zu vereinfachen (z.B. zentrale Suchkartei
mit den Individualdaten, Anmeldelisten, Anwesenheitslisten, Klassenlisten)
Notenliste (Notenbuch der Lehrkraft) mit Einze1noten oder ggf. Teilleistungsnoten je FachlKurs: Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren; Ergebnisse
der sonstigen Mitarbeit mit Noten bzw. PUnktbewertung sowie Aufzeichnungen zum Arbeits- und
Sozlalverhalten *)
Notenspie~el der KlasselJahrgangsstufe,
Schulstufe;
.
ZensurenJiste
zusätzliche Daten:
Mandat der Eltern in Mitwirkungsorganen nach dem
Schulmitwirkungsgesetz (bekleidetes Amt)
Teilnahme an herausgehobenen künstlerischen, wissenschaftlichen und schulsportlichen Wettbewerben
(z. B. Wettbewerbe "Jugend forscht" und "Schüler
experimentieren",
Landessportfest
der Schulen,
Bundeswettbewerb
der Schulen "Jugend trainiert
für Olympia" sowie Erwerb von sportlichen Leistungsabzeichen)
*) Daten, die von der automatisierten
tung ausgeschlossen sind.
Datenverarbei-
Anlage 3
(vgl. § 2 Abs. 2)
I.
Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schillerinnen- und Schülerdaten auf privaten
ADV':'Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer
1. Name, Geburtsname,
2. Vorname
3. Geschlecht
4. Geburtsdatum
5. Konfession
6. Klasse/Jahrgangsstufe,
Kurs
7. SchülernummerINummer
des Gesamtschülerverzeichnisses
8. Ausblldungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf
9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und
Schüler unterrichtet
10. Leistungsbewertung
in den Fächern, in denen die
Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und
Schüler unterrichtet
12. Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4
SchulG in den Fächern, in denen aie Lehrkraft die
Schülerinnen und Schüler unterrichtet
n.
Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertretung
und ggi. weitere mit Schulleitungsaufgaben
betraute
Lehrkräfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer
und Jahrgangsstufenleiterinnen
oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer in d~
gymnasialen Oberstufe) dürfen darüber hinaus folgenden
Schülerinnen- und Schülerdaten verarbeiten:
.
1.
2.
3.
4.
225
Halbjahresnoten in allen Fächern
alle zeugnisrelevanten Le~ungsangaben
Zeugnisbemerkungen
Vennerke über Benachrichtigungen
gemäß § 50 Abs. 4
.
SchulG.
- GV. NRW. 2007 S. 222
230
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Landesentwicklung
LEPro)
(Landesentwicldungsprogramm
Vom19. Juni 2007
-
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Landesentwicklung
LEPro)
(Landesentwicklungsprogramm
-
.
Artikel 1
Das Gesetz zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro), Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485, ber.
S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Dritten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW.
S. 306); wird wie folgt geändert:
1. Inhaltsverzeichnis
Nach ,,§ 24" wird ,,§ 24a Großflächiger Einzelliande1" eingefügt.
2. § 24 Abs. 3 wird gestrichen. Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.
3. § 24a wird eingefügt:
,,§24a
Großflächiger Einze1ha.nde1
(1) Kern,gebiete sowie Sondergebiete
für Vorhaben
i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
BauNVO
(Einkaufszentren, großflächige EinzeThandelsbetriebe
und sonstige großflächige Hmdelsbetriebe) dürfen nur
in zentralen Versorgungsbereichen
ausgewiesen werden; Absätze 3 bis 6 bleiben unberührt. Die in ihnen zulässigen Nutzungen richten sich in Art und Umfang
nach der Funktion des zentralen VersorgungsbereichS,
in dem ihr Standort liegt. Sie dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde Oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtie;en. Dabei dürfen HerstellerDirektverkaulszentren
nnt mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort
in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern
befindet.
(2) Zentrale Versorgungsbere~che legen die Gemeinden
als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren
räumlich und funktional fest. Standorte:für Vorhaben i. S. des
§ 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten
dürien nur in Hau tzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden und Nebenzentren (Stadtteilzentren)
liegen, die sich auszeichnen du:rch:
ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen
und privaten Versorgungs- und Dienstleistungsein:richtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur,
der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels
und
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226
Gesetz-
und Verordnungsblatt
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für das Land Nordrhein-Westfalen.;
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Nr. 14 vom 4. Juli 2007
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Leitlinien und räumlich abgegrenzte
Standorte für eine zentrenverträgliche Entwicklung
des Einzelhandels sowie
für Abweichungen nach Satz 1 konkrete und begründete Festlegungen des Standorts und der Verkaufs-
fläche.
'
Abweichungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Regionalrats. Liegt das Geltungsgeb,iet des Regionalen Einzelhandelskonzepts
in
Gesetz zur Änderung
des Landschaftsgesetzes sowie
.
sonstiger Vorschriften
Vom 19. luDi 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mennit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des Landschaftsgesetzes sowie
SODstigerVorsehr:iften
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eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines
zwei oder mehr Regierungsbezirken, ist die Zustimmung
im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied.
aller zuständigen Regionalräte erforderlich.
lungsbereicbs und
.
eine gute verkebrliche Einbindung in das öffentliche
Personennahverkehrsnetz.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag naCh seiner Verkündung in
Die zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente
Kraft.
werden von der Gemeinde festgelegt. Bei Festlegung
der zentrenrelevanten
Sortimente sind die in der
Anlage Anlage auigeführten zentrenrelevanten
Leitsortiniente
Düsseldorf, den 19. Juni 2007
zu beachten. Übersteigt der zu erwartende Umsatz der
geplanten EinzeIhandelsvorhaben
in Hauptzentren die
Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet, in N~Die Landesregierung .
benzentren die Kaufkraft der Einwohner in den funktiNordrhein-Westfalen
onal zugeordneten Stadtteilen, weder in allen noch. in
Der Ministerpräsident
einzelDen der vorgesehenen Sortimentsgruppen,
kann
(L. S.)
in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine BeDr. Jürgen. R ü t tg ers
einträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der
wohnungsnahen Versorgung i. S. des Absatzes 1 Satz 3
Die Ministerin
vorliegt.
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
(3) Sondergebiete für Varhabenim Sinne des § 11 Abs. 3
Christa Theben'
BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kemsortimenten
dür:feri außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen
ausgewiesen werden, wenn
Der Innemninister
der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargeDr. Ingo W .1 f '
stellten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und
der Umfang der zentren- und nahversorgungsreleDer Minister
vanten Randsortimente ma.ximallO % der Verkauisfür Bauen und Verkehr
fläche, jedoch nicht mehr als 2.500 m2 beträgt.
Oliver W it t k e
Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten
Einzelhandelsvorhaben
für nicht zentrenrelevante
Der M"mister
.
Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einfür Umwelt und Naturschutz,
wohner im Gemeindegebiet nicht, kann in der Regel daLandwirtschaft
uDd Verbraucherschutz
von ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche
oder der wohnungsEckhard Uhlenberg
nahen Versorgung i. S. des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt.
Standorte von zwei oder mehr Einzelhandelsvorhaben
mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten
und insgesamt mehr als 50.000 m2 Verkaufsfläche sind in den
AnJage
Regionalplänen als Allgemeine Siedlungsbereiche mit
Zentremelevante Leitsortimente
Zweckbindung
darzustiillen. Die Verkaufsfläche für
zentren- und nahverSorgungsrelevante
Randsortimente
Zen~evante
Leitsortimente sind die im Folgenden
darf dabei für alle Vorhaben zusammen nicht mehr als
aufgeführten Sortimente:
5.000 m2 betragen.
1. Bücher/ZeitschrifterilPapier/Schreibwaren
(4)' Einzelhandel darf in raumbedeutsamen
Großeinrichtungen für' Freizeit, Sport, Erhohmg, Kultur oder
2. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe
sonstigen Dienstleistungen, die eine Fläche von min3.
Unterhaltungsund
KommunikationselektronikI
destens 50 ha in Anspruch nehmen, auBerhalb von zenComputer, Elektrohaushaltswaren
(Kleingeräte)
tralen
Versorgungsbereichen
ausgewiesen
werden,
.
wenn
4. Foto/Optik .
,
der Standort innerhalb eines im Regionalplan dar5. HaJ,.lS-und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrich.
gestellten Allgemeinen Sied1ungsbereichs mit einer
tungszubehör (ohne Möbel)
entsprechenden Zweckbindung liegt und
6. Uhren/Schmuck
der Umfan~ der zentren- und nahversorgungsrele7. Spielwaren! Sportartikel
vanten Sortimente insgesamt nicht mehr als 2.500 m2
Verkaufsfläche beträgt und diese Sortimente auf die
Hauptnutzung bezogen sind.
.
- GV.NRW.2007 S. 227
(5) Vorhandene Standorte für Vorhaben i. S. des § 11
Abs.3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen abweichend von Absatz 1 unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden.
75
(6) In Regionalen Einzelhandelskonzepten
können Ab790
weichungen von Absatz )~tze
2
4,Absatz 2 Satz 2
791
und Absatz 3 Satz 1 veremoarrw
en. Regionale Ein792
ze1handelskonzepte müssen das Gebiet von mindestens
793
drei benachbarten
kommunalen Partnern (kreisfreie
. Städte oder Kreise) umfassen und enthalten mindestens
Angaben über
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