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Antrag (Anlage)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
213 kB
Datum
05.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Antrag (Anlage) Antrag (Anlage)

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Inhalt der Datei

Anr{~i' . . A ;'~ @.1!öI~5j - ~kJtt .;::r ::..='~"..-j Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen- Nr.14 vom 4. Juli 2007 2. 3. 4. 5. 6. 6.1 6.2 die nicht im Schillerstammblatt enthaltenen, getrennt und verschlossen aufzubewahrenden Beratungsunterlagen sonderpädagogischer, m~dizinischer, psychologischer und sozialer Art, soweit für die Schillerin'oder den Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt'") Au:flistungen als Auszüge aus bestehenden Samml~en, um einen Überblick zu erleichtern oder eine Übersicht zu vereinfachen (z.B. zentrale Suchkartei mit den Individualdaten, Anmeldelisten, Anwesenheitslisten, Klassenlisten) Notenliste (Notenbuch der Lehrkraft) mit Einze1noten oder ggf. Teilleistungsnoten je FachlKurs: Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren; Ergebnisse der sonstigen Mitarbeit mit Noten bzw. PUnktbewertung sowie Aufzeichnungen zum Arbeits- und Sozlalverhalten *) Notenspie~el der KlasselJahrgangsstufe, Schulstufe; . ZensurenJiste zusätzliche Daten: Mandat der Eltern in Mitwirkungsorganen nach dem Schulmitwirkungsgesetz (bekleidetes Amt) Teilnahme an herausgehobenen künstlerischen, wissenschaftlichen und schulsportlichen Wettbewerben (z. B. Wettbewerbe "Jugend forscht" und "Schüler experimentieren", Landessportfest der Schulen, Bundeswettbewerb der Schulen "Jugend trainiert für Olympia" sowie Erwerb von sportlichen Leistungsabzeichen) *) Daten, die von der automatisierten tung ausgeschlossen sind. Datenverarbei- Anlage 3 (vgl. § 2 Abs. 2) I. Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schillerinnen- und Schülerdaten auf privaten ADV':'Anlagen der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer 1. Name, Geburtsname, 2. Vorname 3. Geschlecht 4. Geburtsdatum 5. Konfession 6. Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs 7. SchülernummerINummer des Gesamtschülerverzeichnisses 8. Ausblldungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf 9. Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet 10. Leistungsbewertung in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet 11. Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet 12. Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in den Fächern, in denen aie Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet n. Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Stellvertretung und ggi. weitere mit Schulleitungsaufgaben betraute Lehrkräfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Jahrgangsstufenleiterinnen oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer in d~ gymnasialen Oberstufe) dürfen darüber hinaus folgenden Schülerinnen- und Schülerdaten verarbeiten: . 1. 2. 3. 4. 225 Halbjahresnoten in allen Fächern alle zeugnisrelevanten Le~ungsangaben Zeugnisbemerkungen Vennerke über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 . SchulG. - GV. NRW. 2007 S. 222 230 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung LEPro) (Landesentwicldungsprogramm Vom19. Juni 2007 - Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung LEPro) (Landesentwicklungsprogramm - . Artikel 1 Das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro), Bekanntmachung der Neufassung vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485, ber. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306); wird wie folgt geändert: 1. Inhaltsverzeichnis Nach ,,§ 24" wird ,,§ 24a Großflächiger Einzelliande1" eingefügt. 2. § 24 Abs. 3 wird gestrichen. Die Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6. 3. § 24a wird eingefügt: ,,§24a Großflächiger Einze1ha.nde1 (1) Kern,gebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung BauNVO (Einkaufszentren, großflächige EinzeThandelsbetriebe und sonstige großflächige Hmdelsbetriebe) dürfen nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden; Absätze 3 bis 6 bleiben unberührt. Die in ihnen zulässigen Nutzungen richten sich in Art und Umfang nach der Funktion des zentralen VersorgungsbereichS, in dem ihr Standort liegt. Sie dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde Oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtie;en. Dabei dürfen HerstellerDirektverkaulszentren nnt mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche nur ausgewiesen werden, wenn sich der Standort in einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern befindet. (2) Zentrale Versorgungsbere~che legen die Gemeinden als Haupt-, Neben- oder Nahversorgungszentren räumlich und funktional fest. Standorte:für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürien nur in Hau tzentren (Innenstädte bzw. Ortsmitten der Gemeinden und Nebenzentren (Stadtteilzentren) liegen, die sich auszeichnen du:rch: ein vielfältiges und dichtes Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungsein:richtungen der Verwaltung, der Bildung, der Kultur, der Gesundheit, der Freizeit und des Einzelhandels und - - f An! ~'", ~/! 11/ .~ . 226 Gesetz- und Verordnungsblatt [ für das Land Nordrhein-Westfalen.; 0 '!_'''''''''''''-' 'IJ".Ur __ Nr. 14 vom 4. Juli 2007 ~ : .. 7 "l C) / '7 'f CO . """'~~ :.<. - ,...O ~ - . städtebauliche - . Leitlinien und räumlich abgegrenzte Standorte für eine zentrenverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowie für Abweichungen nach Satz 1 konkrete und begründete Festlegungen des Standorts und der Verkaufs- fläche. ' Abweichungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Regionalrats. Liegt das Geltungsgeb,iet des Regionalen Einzelhandelskonzepts in Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie . sonstiger Vorschriften Vom 19. luDi 2007 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mennit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie SODstigerVorsehr:iften J r-' ; ""A.,,;, eine städtebaulich integrierte Lage innerhalb eines zwei oder mehr Regierungsbezirken, ist die Zustimmung im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied. aller zuständigen Regionalräte erforderlich. lungsbereicbs und . eine gute verkebrliche Einbindung in das öffentliche Personennahverkehrsnetz. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag naCh seiner Verkündung in Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente Kraft. werden von der Gemeinde festgelegt. Bei Festlegung der zentrenrelevanten Sortimente sind die in der Anlage Anlage auigeführten zentrenrelevanten Leitsortiniente Düsseldorf, den 19. Juni 2007 zu beachten. Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten EinzeIhandelsvorhaben in Hauptzentren die Kaufkraft der Einwohner im Gemeindegebiet, in N~Die Landesregierung . benzentren die Kaufkraft der Einwohner in den funktiNordrhein-Westfalen onal zugeordneten Stadtteilen, weder in allen noch. in Der Ministerpräsident einzelDen der vorgesehenen Sortimentsgruppen, kann (L. S.) in der Regel davon ausgegangen werden, dass keine BeDr. Jürgen. R ü t tg ers einträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsnahen Versorgung i. S. des Absatzes 1 Satz 3 Die Ministerin vorliegt. für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (3) Sondergebiete für Varhabenim Sinne des § 11 Abs. 3 Christa Theben' BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kemsortimenten dür:feri außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn Der Innemninister der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargeDr. Ingo W .1 f ' stellten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsreleDer Minister vanten Randsortimente ma.ximallO % der Verkauisfür Bauen und Verkehr fläche, jedoch nicht mehr als 2.500 m2 beträgt. Oliver W it t k e Übersteigt der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben für nicht zentrenrelevante Der M"mister . Kernsortimente die entsprechende Kaufkraft der Einfür Umwelt und Naturschutz, wohner im Gemeindegebiet nicht, kann in der Regel daLandwirtschaft uDd Verbraucherschutz von ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche oder der wohnungsEckhard Uhlenberg nahen Versorgung i. S. des Absatzes 1 Satz 3 vorliegt. Standorte von zwei oder mehr Einzelhandelsvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten und insgesamt mehr als 50.000 m2 Verkaufsfläche sind in den AnJage Regionalplänen als Allgemeine Siedlungsbereiche mit Zentremelevante Leitsortimente Zweckbindung darzustiillen. Die Verkaufsfläche für zentren- und nahverSorgungsrelevante Randsortimente Zen~evante Leitsortimente sind die im Folgenden darf dabei für alle Vorhaben zusammen nicht mehr als aufgeführten Sortimente: 5.000 m2 betragen. 1. Bücher/ZeitschrifterilPapier/Schreibwaren (4)' Einzelhandel darf in raumbedeutsamen Großeinrichtungen für' Freizeit, Sport, Erhohmg, Kultur oder 2. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe sonstigen Dienstleistungen, die eine Fläche von min3. Unterhaltungsund KommunikationselektronikI destens 50 ha in Anspruch nehmen, auBerhalb von zenComputer, Elektrohaushaltswaren (Kleingeräte) tralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, . wenn 4. Foto/Optik . , der Standort innerhalb eines im Regionalplan dar5. HaJ,.lS-und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrich. gestellten Allgemeinen Sied1ungsbereichs mit einer tungszubehör (ohne Möbel) entsprechenden Zweckbindung liegt und 6. Uhren/Schmuck der Umfan~ der zentren- und nahversorgungsrele7. Spielwaren! Sportartikel vanten Sortimente insgesamt nicht mehr als 2.500 m2 Verkaufsfläche beträgt und diese Sortimente auf die Hauptnutzung bezogen sind. . - GV.NRW.2007 S. 227 (5) Vorhandene Standorte für Vorhaben i. S. des § 11 Abs.3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen abweichend von Absatz 1 unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden. 75 (6) In Regionalen Einzelhandelskonzepten können Ab790 weichungen von Absatz )~tze 2 4,Absatz 2 Satz 2 791 und Absatz 3 Satz 1 veremoarrw en. Regionale Ein792 ze1handelskonzepte müssen das Gebiet von mindestens 793 drei benachbarten kommunalen Partnern (kreisfreie . Städte oder Kreise) umfassen und enthalten mindestens Angaben über " . iJ "1