Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
12.05.2009
Erstellt
08.05.09, 00:30
Aktualisiert
08.05.09, 00:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
II/501
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
28.04.2009
X
12.05.2009
X
Herr Vollmer
(Verfasser/in)
149/2009
nö. S. TOP
2
07.04.2009
(Datum)
BETREFF:
Änderung der Geschäfts- und Wahlordnung des Seniorenbeirates
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA empfiehlt dem Rat die nachfolgend aufgeführten Neufassungen der Paragraphen der
Geschäfts- und Wahlordnung des Seniorenbeirates zu beschließen:
I. Geschäftsordnung
1) § 3 - Zusammensetzung, Wahlverfahren, Amtszeit
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten
Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben .
Nach Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend ihrer Größe vertreten sein.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der stimmberechtigten Mitgliedschaft (z.B. durch
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Wegzug, Krankheit oder Tod) rückt der/die für den jeweiligen Ortsteil gewählte Vertreter /
Vertreterin als stimmberechtigtes Mitglied nach. Sollte kein Vertreter / keine Vertreterin für
diesen Ortsteil vorhanden sein, so rückt aus der Liste aller gewählter Vertreter / Vertreterinnen derjenige / diejenige mit den meisten Stimmen als stimmberechtigtes Mitglied nach.
Sollte es keine Vertreter / Vertreterinnen geben, die als stimmberechtigtes Mitglied nachrücken könnten, so reduziert sich die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates entsprechend.
Wählbar und wahlberechtigt ist jede/r Einwohner/in der Stadt Pulheim, die/der am Wahltag
das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
Der Beirat hat sich innerhalb eines Monats nach der Wahl zu konstituieren.
Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt in der Regel fünf Jahre; die Wahl findet spätestens zwei Monate vor dem Ende der laufenden Amtszeit statt.
Der Rat kann in begründeten Einzelfällen
- die laufende Wahlzeit des Seniorenbeirates verlängern
bzw.
- die Wahlzeit für einen neu zu wählenden Seniorenbeirat verlängern oder verkürzen.
2) § 8 - Einladungen
Die Einladungen sollte den Mitgliedern des Seniorenbeirates mindestens eine Woche vor
der Sitzung vorliegen. Der Termin der Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates im Benehmen mit der Verwaltung festgesetzt.
Die Einladung enthält eine Tagesordnung.
Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens sechs stimmberechtigte Mitglieder des Seniorenbeirates oder der Bürgermeister dies verlangen. Die
Gründe sind mitzuteilen.
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II. Wahlordnung
1) § 1 - Zusammensetzung
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten
Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben .
Nach Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend ihrer Größe vertreten sein. Weitere
Regelungen sind in § 4 enthalten.
Wählbar ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Pulheim, die/der am Wahltag
das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2) § 4 - Wahlverfahren
Die Wahl erfolgt an einem Tag zur gleichen Uhrzeit in den Ortsteilen:
- Pulheim/Orr, zu wählen sind
- Brauweiler/Dansweiler/Freimersdorf, zu wählen sind
- Stommeln/Stommelerbusch/Ingendorf, zu wählen sind
- Sinnersdorf, zu wählen ist
- Geyen/Sinthern/Manstedten, zu wählen ist
5
3
2
1
1
Beiratsmitglieder
Beiratsmitglieder
Beiratsmitglieder
Beiratsmitglied
Beiratsmitglied.
Gewählt werden kann nur, wer in dem Ortsteil für den sie/er sich zur Wahl stellt, ihre/seine
Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – hat.
Jede/r Wahlberechtigte/r kann in seinem/ihrem Ortsteil so viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten wählen, wie dort zu wählen sind. Jedem Kandidaten / jeder Kandidatin kann nur eine
Stimme gegeben werden.
Wenn sich in einem Ortsteil niemand oder weniger als die erforderlichen Kandidatinnen
und Kandidaten zur Wahl stellen, verringert sich die Anzahl der Beiratsmitglieder entsprechend.
Die Wahl findet geheim und durch persönliche Stimmabgabe statt. Die Stimmabgabe erfolgt auf einem für den jeweiligen Ortsteil vorbereiteten Stimmzettel.
Als Mitglieder gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die im jeweiligen Ortsteil
die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Kandidatinnen und Kandidaten mit den jeweils nächstniedrigeren Stimmzahlen gelten als Stellvertreter/innen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlvorsteherin / von dem Wahlvorsteher
zu ziehende Los.
Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied während der laufenden Wahlzeit aus, so richtet
sich die Nachfolge nach § 3 der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Pulheim.
3) § 5 - Stimmenzählung
Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahl.
Wahlvorstände werden für jeden der 5 Wahlbezirke gebildet. Diese sind verantwortlich für
die Auszählung der in der Wahl und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen für den jeweiligen Wahlbezirk.
Das Ergebnis in jedem Wahlbezirk ist in einer Wahlniederschrift festzuhalten. Diese ist im
Anschluss an die Auszählung der Stimmen sofort dem/der Wahlleiter/in zur Feststellung
des Gesamtergebnisses mitzuteilen.
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4) § 6 - Feststellung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird durch den/die Wahlleiter/in innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl
bekanntgegeben.
ERLÄUTERUNGEN:
Zu I.1):
Die Neufassung des § 3 der Geschäftsordnung setzt den Grundsatzbeschlusses des Rates vom
10.02.2009 (siehe Vorlage 9/2009 sowie Niederschrift Rat 10.02.2009, S. 7) um. Dem Rat wird hier
die Möglichkeit eingeräumt, die laufende Amtszeit des Seniorenbeirates zu verlängern.
Ergänzt wird die Änderung des § 3 um die Möglichkeit des Rates, die Wahlzeit für einen neu zu
wählenden Seniorenbeirat zu verlängern oder zu verkürzen. Dieser Vorschlag räumt dem Rat die
Möglichkeit ein, die Wahl des Seniorenbeirates mit der Wahl des Ausländerbeirates zusammenzulegen.
Des weiteren wird in § 3 eine Vertreterregelung eingeführt, die im Falle der Aufgabe eines Mandates (z.B. durch Wegzug, Krankheit oder Tod) das Nachrücken eines Vertreters/ einer Vertreterin
aus dem gleichen oder einem anderen Ortsteil ermöglicht, zudem aber auch die Möglichkeit einräumt, dass sich die Mitgliederzahl des Seniorenbeirates ggf. verringern kann, falls ein Vertreter/
eine Vertreterin nicht zur Verfügung steht.
Zu I.2):
In § 8 der Geschäftsordnung wird die Frist zur Verschickung von Sitzungseinladungen auf eine
Woche verkürzt. Die Einladungen des Seniorenbeirates sollen zeitlich analog der Sitzungseinladungen zu Ausschüssen verschickt werden.
Zu II.1) u. 2.):
Durch die Änderungen des § 3 der Geschäftsordnung wird in dem Zusammenhang auch eine Änderung der Wahlordnung erforderlich. In dem Zuge werden § 1 und § 4 verändert, wobei in § 4 auf
die Regelung des § 3 der Geschäftsordnung verwiesen wird.
Zu II.3) u. 5):
Hierbei handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen.
Die Neufassungen der Geschäfts- und Wahlordnung des Seniorenbeirates treten am Tag
nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Anlagen
- Anl.1 Geschäftsordnung (Synopse alt – neu)
- Anl.2 Neufassung der Geschäftsordnung
- Anl.3 Wahlordnung (Synopse alt – neu)
- Anl.4 Neufassung der Wahlordnung
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