Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
12.05.2009
Erstellt
08.05.09, 00:30
Aktualisiert
08.05.09, 00:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage 149/2009 – Anlage 4
Wahlordnung
für den Seniorenbeirat der Stadt Pulheim
§1
Zusammensetzung
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten
Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben. Nach
Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend ihrer Größe vertreten sein. Weitere Regelungen
sind in § 4 enthalten.
Wählbar ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Pulheim, die/der am Wahltag
das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§2
Vorbereitung der Wahl
1. Die Mitglieder bzw. die Stellvertreter/innen des Seniorenbeirates werden durch
direkte Wahl und durch Briefwahl ermittelt.
2. Die Wahlbekanntmachung wird ortsüblich bekannt gegeben.
3. Nach Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung können sich Interessentinnen
und Interessenten um die Kandidatur innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei der
Stadt schriftlich bewerben.
§3
Wahlberechtigung und Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigt ist jede/r Pulheimer Einwohner/in, die/der am Wahltag das 60. Lebensjahr
vollendet hat. Alle Wahlberechtigten erhalten eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
Die Wahlbenachrichtigungen sind spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag zuzustellen. Sie
enthalten Ort und Zeit der jeweiligen ortsteilbezogenen Wahl. Daneben ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Briefwahlunterlagen anzufordern.
Werden die Briefwahlunterlagen angefordert, so sind sie unverzüglich zuzustellen. Die
Wahlberechtigten haben im Falle der Briefwahl dem Wahlleiter die Briefwahlunterlagen so
rechtzeitig zu übersenden, dass sie am Wahltage bis spätestens 12.00 Uhr beim Wahlleiter
eingehen.
§4
Wahlverfahren
Die Wahl erfolgt an einem Tag zur gleichen Uhrzeit in den Ortsteilen:
¾ Pulheim/Orr, zu wählen sind
Beiratsmitglieder
¾ Brauweiler/Dansweiler/Freimersdorf, zu wählen sind
Beiratsmitglieder
¾ Stommeln/Stommelerbusch/Ingendorf, zu wählen sind
Beiratsmitglieder
¾ Sinnersdorf, zu wählen ist
Beiratsmitglied
¾ Geyen/Sinthern/Manstedten, zu wählen ist
Beiratsmitglied.
5
3
2
1
1
Gewählt werden kann nur, wer in dem Ortsteil für den sie/er sich zur Wahl stellt, ihre/seine
Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – hat.
Jede/r Wahlberechtigte/r kann in seinem/ihrem Ortsteil so viele Kandidatinnen bzw.
Kandidaten wählen, wie dort zu wählen sind. Jedem Kandidaten / jeder Kandidatin kann nur
eine Stimme gegeben werden.
Wenn sich in einem Ortsteil niemand oder weniger als die erforderlichen Kandidatinnen und
Kandidaten zur Wahl stellen, verringert sich die Anzahl der Beiratsmitglieder entsprechend.
Die Wahl findet geheim und durch persönliche Stimmabgabe statt. Die Stimmabgabe erfolgt
auf einem für den jeweiligen Ortsteil vorbereiteten Stimmzettel.
Als Mitglieder gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die im jeweiligen Ortsteil die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Kandidatinnen und Kandidaten mit den jeweils
nächstniedrigeren Stimmzahlen gelten als Stellvertreter/innen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlvorsteherin / von dem Wahlvorsteher zu
ziehende Los.
Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied während der laufenden Wahlzeit aus, so richtet sich
die Nachfolge nach § 3 der Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Pulheim.
§5
Stimmenzählung
Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahl.
Wahlvorstände werden für jeden der 5 Wahlbezirke gebildet. Diese sind verantwortlich für
die Auszählung der in der Wahl und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen für den
jeweiligen Wahlbezirk.
Das Ergebnis in jedem Wahlbezirk ist in einer Wahlniederschrift festzuhalten. Diese ist im
Anschluss an die Auszählung der Stimmen sofort dem/der Wahlleiter/in zur Feststellung des
Gesamtergebnisses mitzuteilen.
§6
Feststellung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird durch den/die Wahlleiter/in innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl
bekanntgegeben.
§7
Wahlleiter/in
Wahlleiter/in ist die/der Dezernent/in der Stadt Pulheim, die/der für Seniorenfragen zuständig
ist.
Die Durchführung der Wahl obliegt der Verwaltung.
§8
Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am 13.05.2009 in Kraft.