Daten
Kommune
Pulheim
Größe
24 kB
Datum
12.05.2009
Erstellt
08.05.09, 00:30
Aktualisiert
08.05.09, 00:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage 149/2009 – Anlage 3
Wahlordnung des Seniorenbeirates (Synopse alt – neu)
Alte Fassung
Vorgeschlagene Fassung
§1
§1
Zusammensetzung
Zusammensetzung
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht aus 12 Mitgliedern und je einer/
einem Stellvertreter/in. Nach Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend ihrer
Größe vertreten sein.
Der Seniorenbeirat der Stadt Pulheim besteht grundsätzlich aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern, die in der Regel jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben. Nach Möglichkeit sollen die Ortsteile entsprechend
ihrer Größe vertreten sein. Weitere Regelungen sind in § 4 enthalten.
Wählbar ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Pulheim, die/der
am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt Pulheim, die/der
am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§4
§4
Wahlverfahren
Die Wahl erfolgt an einem Tag zur gleichen Uhrzeit in den Ortsteilen:
¾
¾
¾
¾
¾
Pulheim/Orr, zu wählen sind 5 Beiratsmitglieder
Brauweiler/Dansweiler/Freimersdorf, zu wählen sind 3
Beiratsmitglieder
Stommeln/Stommelerbusch/Ingendorf, zu wählen sind 2
Beiratsmitglieder
Sinnersdorf, zu wählen ist 1 Beiratsmitglied
Geyen/Sinthern/Manstedten, zu wählen ist 1 Beiratsmitglied.
Wahlverfahren
Die Wahl erfolgt an einem Tag zur gleichen Uhrzeit in den Ortsteilen:
¾
¾
Pulheim/Orr, zu wählen sind 5 Beiratsmitglieder
Brauweiler/Dansweiler/Freimersdorf, zu wählen sind 3
Beiratsmitglieder
¾ Stommeln/Stommelerbusch/Ingendorf, zu wählen sind 2
Beiratsmitglieder
¾ Sinnersdorf, zu wählen ist 1 Beiratsmitglied
¾ Geyen/Sinthern/Manstedten, zu wählen ist 1 Beiratsmitglied.
Gewählt werden kann nur, wer in dem Ortsteil für den sie/er sich zur Wahl
stellt, ihre/seine Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung –
hat.
Gewählt werden kann nur, wer in dem Ortsteil für den sie/er sich zur Wahl
stellt, ihre/seine Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung –
hat.
Jede/r Wahlberechtigte/r kann in seinem/ihrem Ortsteil so viele Kandidatinnen
bzw. Kandidaten wählen, wie dort zu wählen sind. Jedem Kandidaten / jeder
Kandidatin kann nur eine Stimme gegeben werden.
Jede/r Wahlberechtigte/r kann in seinem/ihrem Ortsteil so viele Kandidatinnen
bzw. Kandidaten wählen, wie dort zu wählen sind. Jedem Kandidaten / jeder
Kandidatin kann nur eine Stimme gegeben werden.
Wenn sich in einem Ortsteil niemand oder weniger als die erforderlichen
Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen, verringert sich die Anzahl der
Beiratsmitglieder entsprechend.
Wenn sich in einem Ortsteil niemand oder weniger als die erforderlichen
Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen, verringert sich die Anzahl der
Beiratsmitglieder entsprechend.
Vorlage 149/2009 – Anlage 3
Wahlordnung des Seniorenbeirates (Synopse alt – neu)
Die Wahl findet geheim und durch persönliche Stimmabgabe statt. Die
Stimmabgabe erfolgt auf einem für den jeweiligen Ortsteil vorbereiteten
Stimmzettel.
Die Wahl findet geheim und durch persönliche Stimmabgabe statt. Die
Stimmabgabe erfolgt auf einem für den jeweiligen Ortsteil vorbereiteten
Stimmzettel.
Als Mitglieder gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die im
jeweiligen Ortsteil die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Kandidatinnen
und Kandidaten mit den jeweils nächstniedrigeren Stimmzahlen gelten als
Stellvertreter/innen.
Als Mitglieder gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die im
jeweiligen Ortsteil die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Kandidatinnen
und Kandidaten mit den jeweils nächstniedrigeren Stimmzahlen gelten als
Stellvertreter/innen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlvorsteherin / von dem
Wahlvorsteher zu ziehende Los.
Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied während der laufenden Wahlzeit aus,
so richtet sich die Nachfolge nach § 3 der Geschäftsordnung des
Seniorenbeirates der Stadt Pulheim.
§5
Stimmenzählung
Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahl.
Wahlvorstände werden für jeden der 5 Wahlbezirke gebildet. Diese sind
verantwortlich für die Auszählung der in der Wahl und durch Briefwahl
abgegebenen Stimmen für den jeweiligen Wahlbezirk.
Das Ergebnis in jedem Wahlbezirk ist in einer Wahlniederschrift festzuhalten.
Diese ist im Anschluss an die Auszählung der Stimmen sofort dem Wahlleiter
zur Feststellung des Gesamtergebnisses mitzuteilen.
§6
Feststellung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter innerhalb von 14 Tagen nach der
Wahl bekanntgegeben.
§5
Stimmenzählung
Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahl.
Wahlvorstände werden für jeden der 5 Wahlbezirke gebildet. Diese sind
verantwortlich für die Auszählung der in der Wahl und durch Briefwahl
abgegebenen Stimmen für den jeweiligen Wahlbezirk.
Das Ergebnis in jedem Wahlbezirk ist in einer Wahlniederschrift festzuhalten.
Diese ist im Anschluss an die Auszählung der Stimmen sofort dem/der
Wahlleiter/in zur Feststellung des Gesamtergebnisses mitzuteilen.
§6
Feststellung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird durch den/die Wahlleiter/in innerhalb von 14 Tagen
nach der Wahl bekanntgegeben.