Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
31.03.2009
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Rat
III 20
Termin
ö. S.
31.03.2009
X
Frau Tatas/Herr
Käsgen
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
81/2009
nö. S. TOP
25.02.2009
(Datum)
BETREFF:
Übertragung von Ermächtigungen nach § 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in
das Haushaltsjahr 2009
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
X
ja
ja
nein
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Rat verzichet auf eine Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss und nimmt die in den
beiliegenden Übersichten dargestellten Übertragungen von Ermächtigungen für Aufwendungen
und Auszahlungen in das Haushaltsjahr 2009 zur Kenntnis.
Die Ermächtigungsübertragungen erfolgen jedoch vorbehaltlich eventuell notwendiger Korrekturen, die sich aus den Ergebnissen des I. Budgetberichts 2009 sowie den ersten Erkenntnissen aus den Arbeiten der Jahresrechnung 2008 ergeben können.
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass sich die Fertigstellung der ersten vollständigen Jahresrechnung 2008 erheblich verzögern wird.
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Erläuterung zu Punkt 1
Nach § 22 Abs. 1 GemHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar und bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Dies betrifft den
konsumtiven Bereich.
Darüber hinaus bleiben zweckgebundene Erträge und Einzahlungen und die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung der Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§ 22 Abs. 3 GemHVO).
Die nach § 22 Abs. 1 und 3 GemHVO ermittelten Ermächtigungsübertragungen für den konsumtiven Bereich wurden in Anlage I zusammen gestellt.
Die Ermächtigungsübertragungen für den investiven Bereich werden nach § 22 Abs. 2 und 3
GemHVO ermittelt. Nach § 22 Abs. 2 GemHVO bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen bei
Investitionen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen
und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden konnte.
Die Ermächtigungsübertragungen, die den investiven Bereich betreffen (§ 22 Abs. 2 GemHVO)
werden in Anlage II dargestellt.
Dem Rat der Stadt Pulheim ist nach § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit
Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
Die in den Anlagen I und II aufgeführten Ermächtigungsübertragungen werden in der maximal
möglichen Höhe ausgewiesen. Die ermittelten Ermächtigungsübertragungen werden zum jetzigen
Zeitpunkt dem Rat zur Kenntnis vorgelegt, damit insbesondere für die Fortführung bereits in 2008
begonnener Baumaßnahmen Mittel in 2009 bereit gestellt werden können.
Anlage I – Übertragungen für den konsumtiven Bereich
Die maximal mögliche Ermächtigungsübertragung beläuft sich für das Jahr 2008 auf
3.332.264,16 €. Da die Übertragungen die entsprechenden Positionen des Haushaltsplans 2009
erhöhen, führen sie zu einer Steigerung des Defizits im Ergebnisplan von 2.485.500 € auf insgesamt 5.817.264,16 €, die in dieser Höhe durch Minderausgaben finanziert sind.
Die Erhöhung des Defizits ergibt sich insbesondere durch Verschiebungen von Grundstücksverkäufen, die für das Jahr 2008 geplant, allerdings erst in 2009 realisiert werden können. Den hieraus resultierenden Mehraufwendungen in Höhe von rd. 2,3 Mio. € stehen jedoch erwartete
Mehrerträge aus dem Verkauf von Grundstücken in Höhe von rd. 2,6 Mio. gegenüber. Da das
NKF-Haushaltsrecht jedoch keine Bildung von Ermächtigungsübertragungen aus Erträgen vorsieht, ergibt sich rechnerisch ein Defizit in der ausgewiesenen Summe.
Anlage II – Übertragungen für den investiven Bereich
Die maximal mögliche Ermächtigungsübertragung beläuft sich für das Jahr 2008 auf
31.151.013,36 €.
Dies hat keine Auswirkung auf die liquiden Mittel, da in gleicher Höhe eine Einsparung in 2008
erfolgte.
Unberücksichtigt bleiben zum jetzigen Zeitpunkt die noch zu bildenden Ermächtigungsübertragungen aus Einzahlungen (z. B. zu erwartende Einzahlungen aufgrund von Bewilligungsbescheiden).
Hier sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten entsprechende Überprüfungen und Abstimmungen mit den Fachämtern erforderlich, die noch nicht abgeschlossen werden konnten.
-2-
Erläuterung zu Punkt 2
Aufgrund von personellen Engpässen in der Kämmerei und unter Berücksichtung der erstmaligen
Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses 2008 kann der Fertigstellungstermin 31.03.2009
nicht eingehalten werden.
Nach dem NKF-Haushaltsrecht besteht noch die Verpflichtigung, den Jahresabschluss bis zum
31.03. des Folgejahres fertig zu stellen. Zur Zeit wird jedoch auch auf Landesebene das NKFGesetz evaluiert. Im Rahmen der Evaluierung wird angedacht, den Zeitraum für den Jahresabschluss erheblich zu erweitern.
-3-