Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
03.12.2008
Erstellt
13.03.09, 23:18
Aktualisiert
13.03.09, 23:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV/61 br/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
03.12.2008
ö. S.
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
179/2008
nö. S. TOP
11
20.11.2008
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 86 Geyen
Bereich: südlich der Rather Straße sowie parallel zur Brauweilerstraße
Festsetzung eines Wohngebiets, einer Grünfläche und eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Lebensmitteleinzelhandel
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1 + 4) BauGB
Beschluss gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung
der Behörden
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
-1-
ja
nein
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1 + 4) BauGB
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 86 Geyen (Bereich: südlich der Rather Straße sowie
parallel zur Brauweilerstraße).
Ziel der Planung ist die Festsetzung eines Wohngebiets, einer Grünfläche und eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Lebensmitteleinzelhandel. Lage und Umfang des Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, auf der
Grundlage der vorgelegten Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
und § 4 (1) Baugesetzbuch durchzuführen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt während drei Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
ERLÄUTERUNGEN:
Am 08.12.1998 wurde die Änderung Nr. 12.6 des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Pulheim
wirksam. Die Änderung der Darstellung von 'Fläche für die Landwirtschaft' in 'Wohnbaufläche' erfolgte, um die vorbereitende Bauleitplanung für einen Bebauungsplan zu schaffen, mit dem die
baurechtlichen Festsetzungen zur Ansiedlung eines Supermarktes an der Brauweilerstraße getroffen werden sollten.
Der Supermarkt sollte unterhalb der Großflächigkeit liegen und innerhalb eines 'allgemeinen
Wohngebiets' (WA) realisiert werden.
Das Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans ist am 14.05.2008 begonnen worden (siehe SPA 14.05.1998, TOP I.19, Niederschrift S. 507) und bis einschließlich der
Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit weiter geführt worden (siehe SPA 25.11.1998,
Niederschrift S. 651).
Für die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplans waren wesentlich die zum Erwerb zur Verfügung stehenden zwei Grundstücke (Gemarkung Brauweiler, Flur 21, Flurstücke 130/64 und 132/64) ausschlaggebend. Auf Grund der seitens
potentieller Investoren als nicht-ausreichend erachteten Größe dieser Flächen wurde das Bebauungsplanverfahren nicht zur Rechtskraft geführt und kein Supermarkt realisiert.
Im Jahr 2001 wurde von einem Investor Interesse zur Errichtung eines großflächigeren Supermarktes bekundet (vgl. Niederschrift der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 03.05.2001 zu
TOP I.01). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wurde die Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Ausweisung einer 'Sonderbaufläche' begonnen. Der Plangeltungsbereich
wurde über die FNP-Änderung 12.6 hinaus um die südlich angrenzende Parzelle (Gemarkung
Brauweiler, Flur 21, Flurstück 128/65) erweitert (vgl. Niederschrift der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 06.06.2001, zu TOP I.10, Seite 445).
Die damalige Planung konnte jedoch ebenfalls nicht realisiert werden, dementsprechend wurde
das Verfahren zur Änderung des FNP nicht weiter geführt und kein Bebauungsplan aufgestellt.
2008 liegt der Verwaltung eine Option zum Erwerb eines größeren Teilstücks der östlich an die
Parzellen, 130/64 und 132/63 angrenzenden Parzelle 1000 vor. Gleichzeitig besteht seitens eines
Investors das Interesse zur Errichtung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs
(siehe LHA 13.03.2008, TOP II.1).
Ein Bebauungsplan existiert für die genannten Parzellen nicht. Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan stellt 'Wohnbaufläche', 'Fläche für die Landwirtschaft' / 'Regenrückhaltebecken' dar (vgl.
FNP-Änderung 14.3).
-2-
Vor dem Hintergrund der veränderten Optionen bezüglich des Grunderwerbs sowie den Planungen
zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes wird erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Gleichzeitig besteht planerischer Bedarf für die Abrundung der Wohnbebauung am Ortsrand Geyens für einen Teilbereich der Rather Straße, sodass diese Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 86 Geyen miteinbezogen wird.
Für den geplanten Standort des Einzelhandelsbetriebes ist die Festsetzung eines 'Sondergebiets'
mit der Zweckbestimmung 'Lebensmitteleinzelhandel' vorgesehen.
Der großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb soll dabei die Funktion eines Nahversorgers
erfüllen. Entsprechend des Einzelhandelserlasses NRW vom 22.09.2008 ist ein, wie in Geyen /
Sinthern geplanter großflächiger Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, nur als Nahversorger zulässig. Somit wird ausschließlich ein großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit einem Sortimentsschlüssel von 90 % für Lebensmittel / Waren des kurzfristigen Bedarfs und einem Randsortiment von 10 % für sonstige Sortimentsbestandteile möglich.
Der Tragfähigkeitsanalyse für den Standort ist vom Investor / Bauherrn zu erbringen.
Der Bereich der südlich der Rather Straße vorhandenen, derzeit nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans liegenden Bebauung, soll als 'Allgemeines Wohngebiet' (WA) ausgewiesen werden. Die Einbeziehung dieses Bereichs ist städtebaulich sinnvoll, weil damit der Übergang zu dem
Lebensmittelmarkt planerisch geregelt wird.
Im Zusammenhang mit dieser Planung und dem Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ist zudem am
südlichen und östlichen Rand des Plangebiets die Festsetzung von 'Grünflächen' geplant, um dem
teilweise auf den Grundstücken vorhandenen umfangreichem Baumbestand gerecht zu werden
und darüber hinaus eine sinnvolle Ortsrandeingrünung zu ermöglichen.
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 86 Geyen soll die Änderung Nr. 14.3 des Flächennutzungsplans durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 86 Geyen zu fassen sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden zur vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und zur
Ermittlung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der im weiteren Verfahren zu erstellenden Umweltprüfung durchzuführen.
-3-