Daten
Kommune
Pulheim
Größe
19 kB
Datum
03.12.2008
Erstellt
13.03.09, 23:18
Aktualisiert
13.03.09, 23:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61 ho/wo
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
03.12.2008
ö. S.
X
Frau Hoss
(Verfasser/in)
112/2008
nö. S. TOP
5
28.10.2008
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 64 Pulheim
Änderung nach § 13 BauGB
Bereich: Gemarkung Pulheim, Flur 5, Flurstück 517 und Teilstück des Flurstücks 516
Aufstellungsbeschluss
Beschluss zur Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB und Beschluss zur Beteiligung gemäß § 4
(2) BauGB
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Bürger
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
-1-
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan
Nr. 64 Pulheim (Bereich: Gemarkung Pulheim, Flur 5, Flurstück 517 und Teilstück des Flurstücks 516) gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Ziel der Änderung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung zweier freistehender Einzelhäuser auf der betreffenden Fläche zu schaffen.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes
Nr. 64 Pulheim nicht berührt.
3. Die vereinfachte Änderung erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 64 Pulheim 1301". Die
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 64 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
ERLÄUTERUNGEN:
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 64 Pulheim setzt für das Flurstück am südwestlichen Ende
der Streuobstwiese (Flurstück 517) eine trapezförmige überbaubare Fläche fest, welche dem
Grundstückszuschnitt in diesem Teilbereich entspricht. Aufgrund der hohen Anzahl schützenswerten Baumbestandes dort wurde die Baugrenze parallel zum Elchweg in einem relativ großen Abstand von 7.0 m zur zukünftigen Straßenbegrenzungslinie festgesetzt (vgl. Anlage 2). Diese Situation führt dazu, dass dieser trapezförmige Endteil des Grundstücks aufgrund der im rechtskräftigen
Bebauungsplan festgesetzten Baufläche schwierig zu bebauen ist, denn:
Eine den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechende Bebauung würde eine Parzellengröße von ca. 900 qm voraussetzen – dies entspricht der derzeitigen Parzellierung. Da sich die
Vermarktung einer derart großen Fläche jedoch als sehr problematisch darstellt, beantragt der
Grundstückseigentümer eine Modifizierung der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche
für diesen Teilbereich, um die entsprechende Fläche teilen und somit zwei Baugrundstücke mit
entsprechend geringeren Grundstücksgrößen anbieten zu können, die dann mit zwei freistehenden Einzelhäusern bebaut werden könnten (vgl. Anlage 3).
Die in Rede stehende Fläche ist derzeit unbebaut und ist Teil der dort vorhandenen Streuobstwiese. Auf dem nordöstlich jenseits des Stichwegs gelegenen Flurstück wurde bereits ein Doppelhaus
errichtet, welches vom Elchweg aus erschlossen ist (vgl. Anlage 4). Die nunmehr vorgesehene
Bebauung mit zwei freistehenden Einzelhäusern wird sich daher gut in die vorhandene Bebauungsstruktur einfügen.
-2-
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Pulheim festgesetzte Maß zur Regelung der baulichen Dichte, nämlich eine Grundflächenzahl von
lediglich 0.25, nicht verändert wird. Um zu gewährleisten, dass diese Maßzahl bei den konkreten
Bauvorhaben auch eingehalten werden kann, ist seitens des Grundstückseigentümers vorgesehen, die nördliche Flurstücksgrenze zum Flurstück 516 hin nach Norden zu verschieben, um jeweils ausreichend große Grundstücke bilden zu können. Diese werden dann jeweils eine Größe
von ca. 530 m² aufweisen.
Auch die übrigen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 64 Pulheim behalten für die
vereinfachte Änderung 1301 ihre Gültigkeit.
Im Zusammenhang mit der vorgesehenen geänderten Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche sieht der Änderungsplan auch eine Anpassung der festgesetzten Verkehrsfläche des
Elchwegs an die vorliegende Ausbauplanung vor. Entsprechend dieser Ausbauplanung entfällt die
im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 64 Pulheim noch vorgesehene Verbreiterung des Elchwegs
auf insgesamt 7.0 m Breite. Dementsprechend wird sich die Festsetzung der Verkehrsfläche an
der im Kataster bereits aufgenommenen Parzellierung orientieren, nach der der derzeitigen Straßenparzelle lediglich ein ca. 0.5 m breiter Streifen für den Endausbau zugeschlagen werden wird.
Die vorgesehene Änderung beinhaltet demnach in erster Linie eine modifizierte Festsetzung der
überbaubaren Grundstücksflächen für das oben genannte Flurstück 517 ohne erkennbare negative Folgen für die Umwelt. Da diese Modifizierung die Grundzüge der Planung demzufolge nicht
berührt, kann das Verfahren nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren mit Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt daher vor, mit dem Aufstellungsbeschluss auch den Auslegungsbeschluss
zu fassen.
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