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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
15 kB
Datum
04.11.2008
Erstellt
31.03.09, 21:50
Aktualisiert
31.03.09, 21:50
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 1.14 SINNERSDORF 1304 BEGRÜNDUNG (Satzungsexemplar) 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestand 5. Planungsziel 6. Inhalt des Planentwurfes 6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 6.2 Überbaubare Grundstücksfläche 6.3 Erschließung 6.4 Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen 7. Kosten Seite 1 von 4 T439.doc STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - 1. BEBAUUNGSPLAN Nr. 1.14 SINNERSDORF 1304 Begründung (Satzungsexemplar) Planerfordernis Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes wird 2009 der Neubau einer Rettungswache erforderlich. Als geeigneter Standort wird die öffentliche Parkplatzfläche südlich der Stommelner Straße in Sinnersdorf angesehen. Sie liegt günstig hinsichtlich des abzudeckenden Einzugsbereichs, ist gut erschlossen und befindet sich im Eigentum der Stadt. Das fragliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1.14 Sinnersdorf, der es zum größten Teil als „Öffentliche Verkehrsfläche – besondere Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche“ festsetzt. Da eine derartige Nutzungsausweisung der baurechtlichen Genehmigung einer Rettungsstation mit Fahrzeughalle, Ruhe-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen, Dusche und Küche entgegensteht, ist die (Teil)Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Die notwendige überbaubare Fläche soll dabei als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtung – Rettungswache“ festgesetzt werden. 2. Räumlicher Geltungsbereich Als räumlicher Geltungsbereich für den Teiländerungsplan wird die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1.14 Sinnersdorf festgesetzte öffentliche Parkfläche abgegrenzt. Die innerhalb dieses Bereichs geänderten Festsetzungen betreffen wiederum nur einen Teil des Geltungsbereichs. Der Änderungsplan erfasst einen Teil des Flurstücks 737 der Flur 5 in der Gemarkung Sinnersdorf. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim sind für den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1.14 Sinnersdorf verschiedene Nutzungen dargestellt (Wohnbaufläche, Sonderbaufläche für Sporthalle/Festhalle, öffentliche Parkanlage, sozialen Zwecke dienende Einrichtung). Die Rettungsstation, die mit dem Bebauungsplanänderungsverfahren planungsrechtlich zulässig gemacht werden soll, ist zwar im engen Sinne eine gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtung. Die Umwandlung von Teilen einer im verbindlichen Bauleitplan festgesetzten Parkplatzfläche in eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtung – Rettungswache“ entspricht aber insofern der grundlegenden planerischen Konzeption, als am fraglichen Standort Gemeinbedarfseinrichtungen zur Zielsetzung des FNP gehören. Der Planänderungsentwurf beachtet dementsprechend das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Seite 2 von 4 T439.doc STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - 4. BEBAUUNGSPLAN Nr. 1.14 SINNERSDORF 1304 Begründung (Satzungsexemplar) Bestand Der Plangeltungsbereich stellt sich in der Örtlichkeit überwiegend als öffentliche Stellplatzanlage dar. Im östlichen Drittel befindet sich allerdings eine Garage, die vom DRK als Unterstand für den Rettungswagen genutzt wird, sowie die notwendigen Erschließungsflächen. Planrechtlich ist der gesamte Bereich im Ursprungsplan Nr. 1.14 Sinnersdorf als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die erforderliche Baufläche für die vorhandene Garage wurde durch eine vereinfachte Änderung (BP 1.14 Sinnersdorf 1303) geplant. In der Umgebung des Plangebiets befinden sich südlich der Stommelner Straße eine Sport/Festhalle, ein vom DRK genutztes Gebäude und zugehörige Garagen. Die baulichen Anlagen sowie die Stellplatz- und Erschließungsflächen sind von Grünflächen mit Baum- und Strauchbewuchs umgeben. 5. Planungsziel Ziel der vereinfachten Änderung ist, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung einer Rettungswache als Dauerstandort zu schaffen. 6. Inhalt des Planentwurfes 6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Dem Planungsziel entsprechend setzt der Änderungsentwurf eine „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der besonderen Zweckbestimmung „Gesundheitlichen Zwecken dienende Einrichtung – Rettungswache“ fest. Eine genaue Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung ist für Gemeinbedarfsflächen nicht erforderlich. Gleichwohl begrenzt der Plan die Höhe der baulichen Anlagen auf 6,00 m. Mit diesem Wert ist auch eine eventuell erforderliche Unterbringung des Raumprogramms für eine Rettungswache auf zwei Ebenen möglich. Dabei fügt sich ein 6,00 m hohes Gebäude noch in den baulichen Kontext der näheren Umgebung ein. 6.2 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist dergestalt festgesetzt, dass sie die vorhandene Garage erfasst und von dieser ausgehend nach Osten um 16,00 m erweitert ist. Das Maß in Nord-Süd-Richtung beträgt 12,00 m. Die damit 192 qm große Erweiterungsbaufläche ist für das zu errichtende Gebäude ausreichend. Für diese Einschätzung wurde als Muster eine in Bergheim-Niederembt gebaute Wache herangezogen. Eine bauliche Nutzung der Fläche würde zu einem Verlust von ca. 12 der vor Ort vorhandenen Stellplätze führen. Gemäß einer Prüfung der Baugenehmigungsbehörde ist dies baurechtlich unbedenklich. Seite 3 von 4 T439.doc STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN Nr. 1.14 SINNERSDORF 1304 Begründung (Satzungsexemplar) Die öffentliche Stellplatzanlage dient der Nutzung in der benachbarten Festhalle. Da der Stellplatzbedarf dieser Anlage sich an größeren Karnevalsveranstaltungen orientiert, die als seltenes Ereignis zweimal im Jahr stattfinden, ist nach Stellungnahme des Bauaufsichtsamtes eine Reduzierung vertretbar. 6.3 Erschließung Die Erschließung der Baufläche erfolgt über den bestehenden öffentlichen Parkplatz, der – genau wie im rechtskräftigen Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 1.14 Sinnersdorf – als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist bzw. bleibt. 6.4 Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen Die jetzt mit einer Baufläche überplante Grundstücksfläche ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche/Parkplatz festgesetzt. Er ist im fraglichen Bereich auch plangemäß hergestellt worden. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts geht daher mit der Umsetzung der Planung nicht einher. Die Veränderung des Landschaftsbildes ist nur geringfügig, da die neu zulässige bauliche Anlage unmittelbar an die vorhandene 5,00 m hohe Garage anschließt. Die Stellplatzanlage ist außerdem gut eingegrünt. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich (§ 1a Abs. 3 letzter Satz BauGB). 7. Kosten Kosten entstehen der Stadt Pulheim durch die Planänderung nicht. Die Baukosten für die Umsetzung der Planung lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beziffern. Pulheim, den 02.10.2008 Planungsabteilung Seite 4 von 4 T439.doc