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Beschlussvorlage (1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße) Beschlussvorlage (1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 396/2007 Az.: - 61 - Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.08.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.09.2007 Rat 20.09.2007 Betrifft: Bemerkungen 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 07.08.2007 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S: 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12. 2006 (BGBL. I S: 3316), wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße, gem. Anlageplan vereinfacht zu ändern. Die Vereinfachte Änderung betrifft die zeichnerische Festsetzung der First- und Traufhöhe sowie die Erweiterung der Baufläche. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Begründung: Der Eigentümer der Grundstücke Markt 4 und Klosterstraße 2 in E.-Lechenich (s. Übersichtsplan) beabsichtigt den Neubau eines Geschäftshauses; das Gebäude Markt 4 soll umgebaut und das Gebäude Klosterstraße 2 nach Abriss neu errichtet werden. Dazu ist vorgesehen, die bisher im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe von 109,50 (9,50 m über Bürgersteig) um 0,80 m auf 110,30 (10,30 m über Bürgersteig) und die Traufhöhe um 0,90 m zu erhöhen. Gleichzeitig soll zur Realisierung des Nutzungskonzeptes (Praxisräume und Wohnungen) und zur besseren Ausnutzung des relativ großen Grundstücks (567 qm) die Baufläche für das Grundstück Klosterstraße 2 um 4,00 m auf 11,50 erweitert werden. Weiterhin kann auf die bisherige Festsetzung der zwingenden II-Geschossigkeit verzichtet werden, da mit der Festsetzung der First- und Traufhöhe das städtebaulich erwünschte Erscheinungsbild der Gebäude ausreichend gewährleistet ist. Durch die Vereinfachte Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB (Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege). Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat als berührter Träger öffentlicher Belange (Denkmalschutz „Lechenicher Hof“, Markt 2) die Vereinbarkeit der Vereinfachten Änderung mit den Belangen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes erklärt. Die betroffenen Grundstücksnachbarn haben der Vereinfachten Änderung zugestimmt. (Bösche) Anlageplan Übersichtsplan -2-