Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 396/2007
Az.: - 61 -
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 07.08.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
05.09.2007
Rat
20.09.2007
Betrifft:
Bemerkungen
1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45, E.-Lechenich, Klosterstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 07.08.2007
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBL. I S: 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.
2006 (BGBL. I S: 3316), wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 45, E.-Lechenich,
Klosterstraße, gem. Anlageplan vereinfacht zu ändern. Die Vereinfachte Änderung betrifft
die zeichnerische Festsetzung der First- und Traufhöhe sowie die Erweiterung der
Baufläche.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
Der Eigentümer der Grundstücke Markt 4 und Klosterstraße 2 in E.-Lechenich (s.
Übersichtsplan) beabsichtigt den Neubau eines Geschäftshauses; das Gebäude Markt 4
soll umgebaut und das Gebäude Klosterstraße 2 nach Abriss neu errichtet werden.
Dazu ist vorgesehen, die bisher im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe von 109,50
(9,50 m über Bürgersteig) um 0,80 m auf 110,30 (10,30 m über Bürgersteig) und die
Traufhöhe um 0,90 m zu erhöhen. Gleichzeitig soll zur Realisierung des
Nutzungskonzeptes (Praxisräume und Wohnungen) und zur besseren Ausnutzung des
relativ großen Grundstücks (567 qm) die Baufläche für das Grundstück Klosterstraße 2 um
4,00 m auf 11,50 erweitert werden. Weiterhin kann auf die bisherige Festsetzung der
zwingenden II-Geschossigkeit verzichtet werden, da mit der Festsetzung der First- und
Traufhöhe das städtebaulich erwünschte Erscheinungsbild der Gebäude ausreichend
gewährleistet ist.
Durch die Vereinfachte Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, eine
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht und es
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern gem. § 1 (6) Nr.
7 BauGB (Umweltschutz, Naturschutz und Landschaftspflege).
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat als berührter Träger öffentlicher Belange
(Denkmalschutz „Lechenicher Hof“, Markt 2) die Vereinbarkeit der Vereinfachten
Änderung mit den Belangen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes erklärt. Die
betroffenen Grundstücksnachbarn haben der Vereinfachten Änderung zugestimmt.
(Bösche)
Anlageplan
Übersichtsplan
-2-