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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 75/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
05.03.2009
Erstellt
19.03.09, 21:46
Aktualisiert
19.03.09, 21:46
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister Jugendamt Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim BENUTZUNGSORDNUNG für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim ALLGEMEINES Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Tageseinrichtungen für Kinder sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen dem Kind durch eine umfassende und gezielte pädagogische Arbeit Hilfe in seiner Persönlichkeitsentwicklung gegeben wird und es im geistigen und sozialen Bereich betreut, gefördert, erzogen und gebildet wird. Dies kann nur im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten erreicht werden. Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, sieht das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) folgende Gremien als Mitwirkungsmöglichkeiten vor: Die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Einrichtung. Die Zusammensetzung dieser Gremien ist in den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt, die zum 01.08.2008 in Kraft traten. Die Arbeit der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der zur Zeit gültigen Fassung, den dazugehörenden Rechtsverordnungen und den nachfolgenden Regelungen: ÖFFNUNGSDAUER/ÖFFNUNGSZEIT Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig montags bis freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr (bei geteilter Öffnungszeit) montags bis freitags von 7.00 (07.30) bis 14.00 (14.30) Uhr (bei Blocköffnungszeit) montags bis freitags durchgehend von 07.00, 07.15 oder 07.30 Uhr bis 16.00, 16.15 oder 16.30 Uhr (Ganztagskindergarten) geöffnet. Im Rahmen dieser Öffnungszeiten können folgende, tägliche Betreuungsstunden vereinbart werden. a) bis zu 5 Stunden: Regelmäßige Betreuung am Vormittag in der Zeit von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr b) bis zu 7 Stunden: Regelmäßige Betreuung • von 07.00 (07.30) Uhr bis 14.00 (14.30) Uhr oder • von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr oder • Wechsel von ganztägiger und halbtägiger Betreuung c) bis zu 9 Stunden: Regelmäßige Betreuung von 07.00, 07.15 oder 07.30 Uhr bis 16.00, 16.15 oder 16.30 Uhr 1 Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen sollten die Kinder pünktlich, spätestens bis 9.00 Uhr, dem Personal der Tageseinrichtung übergeben werden. Die Schließungszeiten (Sommerferien, besondere Dienstzeitregelungen z.B. an Karneval, Betriebsausflug, Fortbildungstage, zur Teilnahme an der gesetzlich vorzusehenden Personalversammlung etc.) werden den Erziehungsberechtigten bekannt gegeben. Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig aus besonderem Grund ganz oder teilweise zu schließen. Ein besonderer Grund kann auch die Durchführung ganz- oder halbtägiger Fortbildungsveranstaltungen unter Einbezug des gesamten Teams sein (vgl. § 11 KiBiz). Auch kann eine Schließung u.a. nach Anordnung des Gesundheitsamtes beim Auftreten ansteckender Krankheiten erforderlich sein. AUFNAHME IN DIE EINRICHTUNG Über die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Stadt Pulheim entscheidet die Leitung der Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf der Grundlage der Aufnahmerichtlinien. Der Besuch der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungs- und Betreuungsvertrages. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. ABMELDUNGEN/KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGES Die Kündigung des Benutzungsvertrages kann nur schriftlich zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung zum Ende des laufenden Monats muss bis spätestens bis zum 15. desselben Monats der anderen Vertragspartei zugegangen sein. Der Betreuungsvertrag endet unabhängig von Sommerferien spätestens am 31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, in diesen Fällen bedarf es keiner Kündigung. Eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten zum 30.06 eines Jahres wird erst zum 31.07. wirksam. Das Recht zur außerordentlichen, auch teilweisen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsbeendigung als unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor • • • • wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung längere Zeit oder mehrfach unentschuldigt der Tageseinrichtung fernbleibt. die Aufnahme des Kindes aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgte die Eltern/Elternteile trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen die Zahlungspflichtigen im Fall der Über-Mittag-Betreuung mit dem dann zu entrichtenden Verpflegungsgeld trotz einer formlosen, schriftlichen Mahnung in Verzug sind (Teilkündigung der ÜberMittag-Betreuung) ÄRZTLICHE GESUNDHEITSVORSORGE Vor der Aufnahme ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer ärztliche Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 1 KiBiz). Während des Besuchs der Tageseinrichtung kann bei Zustimmung des Erziehungsberechtigten das Kind an einer Reihenuntersuchung durch das Gesundheitsamt teilnehmen. 2 VERHALTEN BEIM AUFTRETEN ANSTECKENDER KRANKHEITEN Tritt beim Kind oder in seiner Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung sofort zurückhalten. Der Leitung der Einrichtung ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung zu melden. Das Kind darf erst dann wieder die Einrichtung besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde. Insbesondere beim Auftreten von infektiösen Darmerkrankungen (z.B. Salmonellen) ist den betroffenen Kindern der Besuch der Einrichtung solange untersagt, bis eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ein Besuch durch das Kind für die anderen Kinder und das Personal unbedenklich ist. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über die gesundheitsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes informiert. VORÜBERGEHENDE ABWESENHEIT DES KINDES Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe, ist dies der Einrichtung bis um 09.00 Uhr des jeweiligen Tages anzuzeigen. ELTERNBEITRÄGE/ENTGELT FÜR MITTAGSVERPFLEGUNG Der gesetzliche Elternbeitrag wird von der Stadt Pulheim als örtlichem Träger der Jugendhilfe entsprechend der Regelungen des KiBiz für Kinder i.V. mit der Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Zu diesem Zweck wird der Stadt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Daten der Eltern mitgeteilt. Umfasst die vereinbarte Betreuungszeit auch die Mittagszeit von 12.30 und 14.00 Uhr, so ist die Teilnahme an dem bereit gestellten Mittagessen verpflichtend. Hierfür wird neben dem Elternbeitrag nach der z.Zt. geltenden Satzung ein kostendeckendes Entgelt erhoben, welches direkt mit der Tageseinrichtung abgerechnet wird. Das Entgelt für das Mittagessen (Essensgeld) in städtischen Tageseinrichtungen für Kinder, in denen Wirtschaftskräfte mit der Essenszubereitung beauftragt sind, wird auf 2,60 € pro Essen festgesetzt. Das Essensgeld ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu entrichten. Auf die Erhebung eines Essensgeldes wird verzichtet, wenn • das Kind aus Krankheitsgründen oder urlaubsbedingt die Einrichtung nicht besuchen kann und dies in beiden Fällen rechtzeitig der Einrichtung mitgeteilt wurde (rechtzeitig heißt, dass es der Einrichtung noch möglich sein muss, das Essen beim Lieferanten abzubestellen, siehe auch vorübergehende Abwesenheit) oder • die Einrichtung geschlossen ist (z. B. Sommerferien). Nach den Richtlinien über die freiwillige Bezuschussung des Entgeltes für die Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Pulheim, die zum 01.01.2008 in Kraft traten, können Eltern/Sorgeberechtigten auf Antrag und im Rahmen der hierfür im jeweiligen, städtischen Haushalt ausgewiesenen freiwilligen Mittel die Hälfte des an die jeweilige Kindertageseinrichtung zu entrichtenden und tatsächlich gezahlten Entgeltes für das Mittagessen erstattet werden, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten nach Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der jeweils geltenden Fassung in die erste Einkommensstufe ( bis 12.000 €) eingrup3 piert sind. Die Auszahlung der zu erstattenden Entgelte erfolgt nicht unmittelbar an die Berechtigten, sondern an die jeweilige Kindertageseinrichtung. AUFSICHT Die Aufsichtspflicht des Personals der Einrichtung beginnt und endet mit der Übergabe des Kindes. Sofern die Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer das Kind bringt bzw. abholt. Dies sollen in der Regel Erwachsene sein, Geschwisterkinder sollten dies erst ab dem 14. Lebensjahr übernehmen. Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen zu lassen. In Einzelfällen bei „entsprechender Reife“ vor der Einschulung des Kindes und bei unproblematischem Heimweg kann nach Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung eine andere Regelung getroffen werden. VERSICHERUNG Das Kind ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unfallversichert und zwar: auf dem direkten Weg zur und von der Tageseinrichtung; während des Aufenthalts in der Tageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung (z. B. Besichtigungen). Ebenfalls unfallversichert sind Erziehungsberechtigte, wenn sie z.B. als zusätzliche Aufsichtspersonen. VERBOT DER VERWENDUNG VON EINWEGGESCHIRR Die Verwendung von Einweggeschirr ist in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich zu vermeiden. Stand: 01.08.2009 4