Daten
Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
17.03.09, 21:36
Aktualisiert
17.03.09, 21:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
I/10
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
17.03.2009
ö. S.
X
Günter Schmitz
(Verfasser/in)
93/2009
nö. S. TOP
27.02.2009
(Datum)
BETREFF:
Anregung gem. § 24 GO NW
hier: Erteilung von Zweitbescheiden
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Werner Kauth
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
1. Der HFA befürwortet, dass die Verwaltung in 2009 die Erteilung eines Zweitbescheides zusichert, wenn Einwendungen gegen Abgabenbescheide erhoben werden, die sich auf die
gesplittete Abwassergebühr beziehen. Er tritt insoweit der Anregung von Herrn Werner Kauth
nach § 24 GO NW bei.
2. Der HFA nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung nicht die Absicht hat, über diese Ausnahmeregelung hinaus die Erteilung von Zweitbescheiden zuzusichern.
ERLÄUTERUNGEN:
-1-
1. Herr Werner Kauth, Sinnersdorf, regte mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom
04.02.2009 Folgendes an:
"Die Stadt Pulheim möge ein Verfahren anbieten, das den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet, aus ihrer Sicht bestehende Einwendungen gegen
den Bescheid mit der Verwaltung außergerichtlich zu klären, ohne dass das Klagerecht verloren geht."
In dem nachfolgenden Schriftwechsel wurde die Anregung mit Schreiben vom 27.02.2009 (Anlage 2) dahingehend konkretisiert,
"bei allen kommunalen Benutzungsgebühren und Beiträgen einen Zweitbescheid
zuzusichern, wenn die Eingaben der Abgabenschuldner nicht rechtzeitig bearbeitet werden können, so dass ein Zwang zur Klageerhebung besteht."
2. Seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens enthalten alle Bescheide der Stadt, gegen die
Klage erhoben werden kann, im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweis:
"Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem
Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht
verlängert."
Werden Einwendungen gegen Bescheide über Grundbesitzabgaben erhoben, die sich auf die
gesplittete Abwassergebühr beziehen, sichert die Stadtverwaltung verbindlich die Erteilung eines Zweitbescheides zu, der die vierwöchige Klagefrist erneut in Gang setzt. Die Zusicherung
hat folgenden Wortlaut:
"Ich sichere Ihnen verbindlich zu, Ihre Angaben zu überprüfen und Ihnen zu dem
Ergebnis meiner Überprüfung einen neuen Bescheid zukommen zu lassen. Erweisen sich Ihre Einwände als zutreffend, erhalten Sie einen Änderungsbescheid.
Soweit ich Ihren Einwänden hingegen nicht entsprechen kann, ergeht ebenfalls
ein förmlicher Bescheid, der Ihnen wieder die Möglichkeit zur Klageerhebung mit
einer neuen Klagefrist eröffnet."
Bei der gesplitteten Anwassergebühr liegt eine Ausnahmesituation vor. Die getrennte Gebühr
für Schmutz- und Niederschlagswasser ist neu. Die Flächen, die der Gebühr für das Niederschlagswasser zugrunde zu legen sind, mussten in 2008 für das gesamte Stadtgebiet ermittelt
werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in vielen Fällen Korrekturen erforderlich sind. Es
ist nicht gewährleistet, dass entsprechende Einwendungen von Abgabepflichtigen zeitnah abschließend aufgearbeitet werden können. Das liegt sowohl an der Menge als auch daran, dass
zur Überprüfung das mit der Ersterfassung der Daten beauftragte Ingenieurbüro eingeschaltet
werden muss. Wer sich zur Klärung von Unstimmigkeiten zunächst an die Stadtverwaltung
wendet, müsste dennoch vorsorglich klagen, um die Klagefrist nicht zu versäumen. Deshalb
sichert die Stadtverwaltung verbindlich zu, nach abschließender Prüfung der Einwendungen
einen Zweitbescheid zu erteilen, der dann eine neue Klagefrist in Gang setzt. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Prozess- bzw. Kostenrisiko. Bis jetzt (Stand Ende Februar 2009) sind in
mehr als 3.000 Fällen aufgrund von Einwendungen Korrekturen vorgenommen worden.
-2-
Die Stadtverwaltung beabsichtigt nicht, über diese Ausnahmeregelung hinaus die Erteilung
von Zweitbescheiden zuzusichern und dadurch ein von der Zielsetzung des Gesetzgebers abweichendes Verfahren zu etablieren. Nach den bisherigen Erfahrungen der Steuerabteilung
können - von der beschriebenen Sondersituation abgesehen - Unstimmigkeiten in Bezug auf
Sachverhalte kurzfristig geklärt werden.
-3-