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Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NW hier: Erteilung von Zweitbescheiden)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
21 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
17.03.09, 21:36
Aktualisiert
17.03.09, 21:36
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NW
hier: Erteilung von Zweitbescheiden) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NW
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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss I/10 (Amt/Aktenzeichen) Termin 17.03.2009 ö. S. X Günter Schmitz (Verfasser/in) 93/2009 nö. S. TOP 27.02.2009 (Datum) BETREFF: Anregung gem. § 24 GO NW hier: Erteilung von Zweitbescheiden VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Werner Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: 1. Der HFA befürwortet, dass die Verwaltung in 2009 die Erteilung eines Zweitbescheides zusichert, wenn Einwendungen gegen Abgabenbescheide erhoben werden, die sich auf die gesplittete Abwassergebühr beziehen. Er tritt insoweit der Anregung von Herrn Werner Kauth nach § 24 GO NW bei. 2. Der HFA nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung nicht die Absicht hat, über diese Ausnahmeregelung hinaus die Erteilung von Zweitbescheiden zuzusichern. ERLÄUTERUNGEN: -1- 1. Herr Werner Kauth, Sinnersdorf, regte mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 04.02.2009 Folgendes an: "Die Stadt Pulheim möge ein Verfahren anbieten, das den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit eröffnet, aus ihrer Sicht bestehende Einwendungen gegen den Bescheid mit der Verwaltung außergerichtlich zu klären, ohne dass das Klagerecht verloren geht." In dem nachfolgenden Schriftwechsel wurde die Anregung mit Schreiben vom 27.02.2009 (Anlage 2) dahingehend konkretisiert, "bei allen kommunalen Benutzungsgebühren und Beiträgen einen Zweitbescheid zuzusichern, wenn die Eingaben der Abgabenschuldner nicht rechtzeitig bearbeitet werden können, so dass ein Zwang zur Klageerhebung besteht." 2. Seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens enthalten alle Bescheide der Stadt, gegen die Klage erhoben werden kann, im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Hinweis: "Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehle ich Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit der Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert." Werden Einwendungen gegen Bescheide über Grundbesitzabgaben erhoben, die sich auf die gesplittete Abwassergebühr beziehen, sichert die Stadtverwaltung verbindlich die Erteilung eines Zweitbescheides zu, der die vierwöchige Klagefrist erneut in Gang setzt. Die Zusicherung hat folgenden Wortlaut: "Ich sichere Ihnen verbindlich zu, Ihre Angaben zu überprüfen und Ihnen zu dem Ergebnis meiner Überprüfung einen neuen Bescheid zukommen zu lassen. Erweisen sich Ihre Einwände als zutreffend, erhalten Sie einen Änderungsbescheid. Soweit ich Ihren Einwänden hingegen nicht entsprechen kann, ergeht ebenfalls ein förmlicher Bescheid, der Ihnen wieder die Möglichkeit zur Klageerhebung mit einer neuen Klagefrist eröffnet." Bei der gesplitteten Anwassergebühr liegt eine Ausnahmesituation vor. Die getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser ist neu. Die Flächen, die der Gebühr für das Niederschlagswasser zugrunde zu legen sind, mussten in 2008 für das gesamte Stadtgebiet ermittelt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass in vielen Fällen Korrekturen erforderlich sind. Es ist nicht gewährleistet, dass entsprechende Einwendungen von Abgabepflichtigen zeitnah abschließend aufgearbeitet werden können. Das liegt sowohl an der Menge als auch daran, dass zur Überprüfung das mit der Ersterfassung der Daten beauftragte Ingenieurbüro eingeschaltet werden muss. Wer sich zur Klärung von Unstimmigkeiten zunächst an die Stadtverwaltung wendet, müsste dennoch vorsorglich klagen, um die Klagefrist nicht zu versäumen. Deshalb sichert die Stadtverwaltung verbindlich zu, nach abschließender Prüfung der Einwendungen einen Zweitbescheid zu erteilen, der dann eine neue Klagefrist in Gang setzt. Anderenfalls bestünde ein erhebliches Prozess- bzw. Kostenrisiko. Bis jetzt (Stand Ende Februar 2009) sind in mehr als 3.000 Fällen aufgrund von Einwendungen Korrekturen vorgenommen worden. -2- Die Stadtverwaltung beabsichtigt nicht, über diese Ausnahmeregelung hinaus die Erteilung von Zweitbescheiden zuzusichern und dadurch ein von der Zielsetzung des Gesetzgebers abweichendes Verfahren zu etablieren. Nach den bisherigen Erfahrungen der Steuerabteilung können - von der beschriebenen Sondersituation abgesehen - Unstimmigkeiten in Bezug auf Sachverhalte kurzfristig geklärt werden. -3-