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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 93/2009)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
12 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
17.03.09, 21:36
Aktualisiert
17.03.09, 21:36
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 93/2009) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 93/2009)

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Inhalt der Datei

Werner Kauth Mitglied im Bund der Steuerzahler NRW 50259 Pulheim, den 27.02.2009 Sinnersdorf August-Imhoff-Str.4 Tel./Fax 02238-7694 Werner.kauth@t-online.de Per Mail Herrn Bürgermeister Dr. Karl-August Morisse Rathaus Alte Kölner Strasse 26 50259 Pulheim Erteilung eines Zweitbescheides - Meine Anregung gemäss §24 GO NW - Ihre Rückäusserung vom 18.02.2009 I/10 Herr Guenter Schmitz - Mein Schreiben vom 24.02.2009 - Ihre Rückäusserung 25.02.2009 Herr Guenter Schmitz Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Morisse, sehr geehrter Herr Schmitz, meine Anregung auf Ihre grundsätzlich positive Nachricht vom 18.2.2009, die Zusicherung eines Zweitbescheides nicht nur auf die gesplittete Abwassergebühr zu beschränken, weisen Sie mit der Begründung zurück, bei der gesplitteten Abwassergebühr liege eine Ausnahmesituation vor. In vielen Fällen bestehe Klärungsbedarf. Es sei nicht gewährleistet, dass entsprechende Einwendungen gegen Abgabebescheide zeitnah abschließend aufgearbeitet werden könnten. Wer sich also zur Klärung von Unstimmigkeiten zunächst an die Stadtverwaltung wende, sei dennoch gezwungen, Klage zu erheben, weil anderenfalls die Klagefrist versäumt werde. Ich bitte zu bedenken, dass eine solche Konstellation auch bei den übrigen kommunalen Benutzungsgebühren und insbesondere auch bei Beitragsbescheiden vorliegen kann. Auch bei solchen Angelegenheiten ist es denkbar, dass Unstimmigkeiten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist ausgeräumt sein können, der Abgabeschuldner also dennoch gezwungen wäre, Klage zu erheben, weil anderenfalls die Klagefrist versäumt würde. Dementsprechend bitte ich daher und REGE GEMÄSS §24 GO NW AN: bei allen kommunalen Benutzungsgebühren und Beiträgen einen Zweitbescheid zuzusichern, wenn die Einwendungen der Abgabeschuldner nicht rechtzeitig bearbeitet werden können, so dass ein Zwang zur Klageerhebung besteht. Mit freundlichem Gruss gez. Werner Kauth