Daten
Kommune
Pulheim
Größe
12 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
17.03.09, 21:36
Aktualisiert
17.03.09, 21:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Werner Kauth
Mitglied im
Bund der Steuerzahler NRW
50259 Pulheim, den 27.02.2009
Sinnersdorf
August-Imhoff-Str.4
Tel./Fax 02238-7694
Werner.kauth@t-online.de
Per Mail
Herrn Bürgermeister
Dr. Karl-August Morisse
Rathaus
Alte Kölner Strasse 26
50259 Pulheim
Erteilung eines Zweitbescheides
- Meine Anregung gemäss §24 GO NW
- Ihre Rückäusserung vom 18.02.2009
I/10 Herr Guenter Schmitz
- Mein Schreiben vom 24.02.2009
- Ihre Rückäusserung 25.02.2009
Herr Guenter Schmitz
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Morisse,
sehr geehrter Herr Schmitz,
meine Anregung auf Ihre grundsätzlich positive Nachricht vom 18.2.2009, die Zusicherung eines
Zweitbescheides nicht nur auf die gesplittete Abwassergebühr zu beschränken, weisen Sie mit der
Begründung zurück, bei der gesplitteten Abwassergebühr liege eine Ausnahmesituation vor. In vielen
Fällen bestehe Klärungsbedarf. Es sei nicht gewährleistet, dass entsprechende Einwendungen gegen
Abgabebescheide zeitnah abschließend aufgearbeitet werden könnten. Wer sich also zur Klärung von
Unstimmigkeiten zunächst an die Stadtverwaltung wende, sei dennoch gezwungen, Klage zu erheben,
weil anderenfalls die Klagefrist versäumt werde.
Ich bitte zu bedenken, dass eine solche Konstellation auch bei den übrigen kommunalen Benutzungsgebühren und insbesondere auch bei Beitragsbescheiden vorliegen kann. Auch bei solchen Angelegenheiten ist es denkbar, dass Unstimmigkeiten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist ausgeräumt
sein können, der Abgabeschuldner also dennoch gezwungen wäre, Klage zu erheben, weil anderenfalls
die Klagefrist versäumt würde.
Dementsprechend bitte ich daher und REGE GEMÄSS §24 GO NW AN:
bei allen kommunalen Benutzungsgebühren und Beiträgen einen Zweitbescheid zuzusichern, wenn die
Einwendungen der Abgabeschuldner nicht rechtzeitig bearbeitet werden können, so dass ein Zwang
zur Klageerhebung besteht.
Mit freundlichem Gruss
gez. Werner Kauth