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Beschlussvorlage (Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
17.03.09, 21:36
Aktualisiert
17.03.09, 21:36
Beschlussvorlage (Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger) Beschlussvorlage (Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss IV / 661 (Amt/Aktenzeichen) Termin 17.03.2009 ö. S. X Herr Kleine-Erwig (Verfasser) 96/2009 nö. S. TOP 04.03.2009 (Datum) BETREFF: Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW hier: Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Werner Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der HFA lehnt den Antrag von Herrn Kauth ab. Die Verwaltung wird nicht beauftragt, eine Änderung der Benutzungsgebührensatzung vorzubereiten. ERLÄUTERUNGEN: Herr Kauth regt mit Schreiben vom 28.01.2009 (Anlage 1) an, in die Abwassergebührensatzung Regelungen aufzunehmen, nach denen wie bei zwei Kommunen aus dem oberbergischen Kreis, für die Straßenbaulastträger gesonderte Gebühren festgesetzt werden. -1- In § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008 ist geregelt, dass – soweit keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch die Straßenbaulastträger gebührenpflichtig sind. Es ist folglich sichergestellt, dass die Kosten für die Straßenentwässerung nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden und dass die Straßenbaulastträger nach Möglichkeit mit dem normalen Gebührensatz herangezogen werden. Die Verwaltung teilt zur Zeit die gebührenrelevanten Straßenflächen auf die verschiedenen Baulastträger auf und hat den Landesbetrieb Straßenbau NRW bereits mit Schreiben vom 26.02.2009 (Anlage 2) informiert, dass eine Heranziehung zu Gebühren rückwirkend zum 1. Januar 2008 vorgesehen ist. Inwiefern auch eine Heranziehung des Rhein-Erft-Kreises sinnvoll ist, muss noch mit den anderen kreisangehörigen Kommunen abgestimmt werden. Der Kreis stellt insoweit einen Sonderfall dar, dass eventuelle Gebührenzahlungen des Kreises direkt wieder in die Kreisumlage einfließen würden, so dass zu prüfen ist, ob der Einfachheit halber hier nicht auf eine Veranlagung verzichtet und die Kosten – wie die für die Entwässerung der Gemeindestraßen – nicht direkt von der Stadt aus dem allgemeinen Haushalt getragen werden sollten. Auf jeden Fall ist eine einheitliche Vorgehensweise aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden angezeigt. Die Einführung unterschiedlicher Gebührensätze für einzelne Gebührenpflichtige ist nicht ohne detaillierte Begründung zulässig. So käme es grundsätzlich in Betracht für Flächen, deren Abwasser besonders stark belastet ist und nur mit einem höheren Aufwand entsorgt werden kann, eine höhere Gebühr anzusetzen. Dies trifft sicherlich auf stärker belastete Straßen zu. Allerdings ist es nicht sachgerecht alle öffentlichen Straßen und Wege insgesamt als höher belastet einzustufen. So weisen beispielsweise Geh- und Radwege sowie Anliegerstraßen im Allgemeinen nur eine geringe Belastung auf. Auch wäre die Reduzierung nur auf die anderen Baulastträger nicht möglich, da die Belastung nicht von der Baulast, sondern von der Verkehrsstärke abhängig ist. Die sich in Baulast der Stadt Pulheim befindende Donatusstraße erzeugt beispielsweise sicherlich eine höhere Belastung als die L 93 / Kölner Straße in Sinnersdorf. Nicht zuletzt existieren neben hoch belasteten Straßen noch andere Grundstücke von denen eine höhere Belastung ausgeht. Dies betrifft beispielsweise bestimmte gewerblich genutzte Grundstücke, Parkplätze oder Gebäude mit Metalldächern. Es wäre mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden gewesen und hätte zu noch größeren Irritationen geführt, wenn im Rahmen der Flächenerfassung auch noch allen entwässerten, gebührenrelevanten Flächen eine Belastungsstufe zuzuordnen gewesen wäre. Zudem müssten auch diese Informationen künftig weitergepflegt werden. Dieser zusätzliche Aufwand hätte zu vermeidbaren Kosten und somit Belastungen der Gebührenzahler geführt. Nicht zuletzt aus diesem Grund hatten die Gutachter auch empfohlen eine möglichst einfache Gebührensystematik zu wählen. -2-