Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
17.03.2009
Erstellt
17.03.09, 21:36
Aktualisiert
17.03.09, 21:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
IV / 661
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
17.03.2009
ö. S.
X
Herr Kleine-Erwig
(Verfasser)
96/2009
nö. S. TOP
04.03.2009
(Datum)
BETREFF:
Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
hier: Niederschlagswassergebühr für Straßenbaulastträger
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Werner Kauth
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA lehnt den Antrag von Herrn Kauth ab. Die Verwaltung wird nicht beauftragt, eine Änderung der Benutzungsgebührensatzung vorzubereiten.
ERLÄUTERUNGEN:
Herr Kauth regt mit Schreiben vom 28.01.2009 (Anlage 1) an, in die Abwassergebührensatzung
Regelungen aufzunehmen, nach denen wie bei zwei Kommunen aus dem oberbergischen Kreis,
für die Straßenbaulastträger gesonderte Gebühren festgesetzt werden.
-1-
In § 6 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) vom 19.12.2008 ist geregelt, dass –
soweit keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch die Straßenbaulastträger gebührenpflichtig sind. Es ist folglich sichergestellt, dass die Kosten für die Straßenentwässerung nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden und dass die Straßenbaulastträger nach Möglichkeit mit dem normalen Gebührensatz herangezogen werden.
Die Verwaltung teilt zur Zeit die gebührenrelevanten Straßenflächen auf die verschiedenen Baulastträger auf und hat den Landesbetrieb Straßenbau NRW bereits mit Schreiben vom 26.02.2009
(Anlage 2) informiert, dass eine Heranziehung zu Gebühren rückwirkend zum 1. Januar 2008 vorgesehen ist. Inwiefern auch eine Heranziehung des Rhein-Erft-Kreises sinnvoll ist, muss noch mit
den anderen kreisangehörigen Kommunen abgestimmt werden. Der Kreis stellt insoweit einen
Sonderfall dar, dass eventuelle Gebührenzahlungen des Kreises direkt wieder in die Kreisumlage
einfließen würden, so dass zu prüfen ist, ob der Einfachheit halber hier nicht auf eine Veranlagung
verzichtet und die Kosten – wie die für die Entwässerung der Gemeindestraßen – nicht direkt von
der Stadt aus dem allgemeinen Haushalt getragen werden sollten. Auf jeden Fall ist eine einheitliche Vorgehensweise aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden angezeigt.
Die Einführung unterschiedlicher Gebührensätze für einzelne Gebührenpflichtige ist nicht ohne
detaillierte Begründung zulässig. So käme es grundsätzlich in Betracht für Flächen, deren Abwasser besonders stark belastet ist und nur mit einem höheren Aufwand entsorgt werden kann, eine
höhere Gebühr anzusetzen. Dies trifft sicherlich auf stärker belastete Straßen zu. Allerdings ist es
nicht sachgerecht alle öffentlichen Straßen und Wege insgesamt als höher belastet einzustufen.
So weisen beispielsweise Geh- und Radwege sowie Anliegerstraßen im Allgemeinen nur eine geringe Belastung auf. Auch wäre die Reduzierung nur auf die anderen Baulastträger nicht möglich,
da die Belastung nicht von der Baulast, sondern von der Verkehrsstärke abhängig ist. Die sich in
Baulast der Stadt Pulheim befindende Donatusstraße erzeugt beispielsweise sicherlich eine höhere Belastung als die L 93 / Kölner Straße in Sinnersdorf. Nicht zuletzt existieren neben hoch
belasteten Straßen noch andere Grundstücke von denen eine höhere Belastung ausgeht. Dies
betrifft beispielsweise bestimmte gewerblich genutzte Grundstücke, Parkplätze oder Gebäude mit
Metalldächern.
Es wäre mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden gewesen und hätte zu noch größeren
Irritationen geführt, wenn im Rahmen der Flächenerfassung auch noch allen entwässerten, gebührenrelevanten Flächen eine Belastungsstufe zuzuordnen gewesen wäre. Zudem müssten auch
diese Informationen künftig weitergepflegt werden. Dieser zusätzliche Aufwand hätte zu vermeidbaren Kosten und somit Belastungen der Gebührenzahler geführt. Nicht zuletzt aus diesem Grund
hatten die Gutachter auch empfohlen eine möglichst einfache Gebührensystematik zu wählen.
-2-