Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
12.11.08, 06:28
Aktualisiert
12.11.08, 06:28
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 493/2008
Az.:
Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 16.09.2008
Beratungsfolge
Rat
Termin
14.10.2008
Rat
18.12.2008
Betrifft:
Bemerkungen
Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss;
Bezug Vorlage 289/2008
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.09.2008
Beschlussentwurf:
Für das bisherige ordentliche Mitglied des Jugendhilfeausschusses, Herrn Michael Herwartz, wird
Herr / Frau
...................................................................................
als ordentliches Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt.
Begründung:
Das bisherige ordentliche Mitglied , Herr Michael Herwartz, hat am 14.05.2008 sein Mandat im
Jugendhilfeausschuss niedergelegt. Mit der Vorlage 289/2008 wurde die Nachbesetzung des
vakanten Sitzes dem Rat der Stadt Erftstadt am 19.06.2008 zur Beschlussfassung zugeleitet.
Da durch die Auflösung der Listenverbindung von SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis´90/Die
Grünen in der Frage der Nachbesetzung eine rechtliche Klärung erforderlich war, beschloss der
Rat die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Rates am 14.10.2008 zu vertagen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, zu klären, welcher Fraktion das Recht der Entsendung und
Nachbesetzung des vakanten Sitzes zusteht.
Die Stadt Erftstadt ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hat entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben ein eigenes Jugendamt eingerichtet. ( § 69 Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG)
Die Aufgaben des Jugendamts werden gem. § 70 (1) KJHG durch den Jugendhilfeausschuss und
durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschuss ist in § 71 KJHG geregelt. Dementsprechend
sind nach § 71 (1) Nr. 1 KJHG u.a. 3/5 des Ausschusses stimmberechtigte Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Ratsmitglieder oder
sachkundige Bürger) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind .
Gemäß der Jugendamtssatzung der Stadt Erftstadt gehören dem Jugendhilfeausschuss 15
stimmberechtigte Mitglieder an, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 (1) Nr. 1
KJHG beträgt 9 Mitglieder. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu
wählen (gebundene Vertretung)
Die Ausschussbesetzung erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Die Fraktionszusammensetzung im Rat der Stadt Erftstadt sieht folgendermaßen aus:
CDU
20 Sitze
FDP
6 Sitze
CDU und FDP als Listenverbindung, zusammen 26 Sitze
SPD
20 Sitze
Grüne
4 Sitze
SPD und Grüne als Listenverbindung bis Mai/2008, bis dahin also 24 Sitze,
danach
SPD
Grüne
Fraktionslos
20 Sitze
3 Sitze
1 Sitz
Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 (1) Nr. 1 KJHG ergab zum
Zeitpunkt der Ausschussbesetzung nach dem Höchstzahlverfahren (§ 58 GO NW) bei 9 zu
verteilenden Ausschusssitzen folgende Sitzverteilung ergeben:
CDU
FDP
4 Sitze
1 Sitz
SPD
Grüne
4 Sitze
0 Sitze
Die SPD hat aufgrund ihrer Listenverbindung mit den Grünen einen ihrer zustehenden Sitze
an die Grünen abgetreten, so dass die folgende Sitzverteilung bei der Besetzung des
Jugendhilfeausschusses zum Tragen kam:
CDU
FDP
4 Sitze
1 Sitz
SPD
Grüne
3 Sitze
1 Sitz
Mit Datum vom 14.05.2008 reichte das gewählte ordentliche Mitglied der Grünen die Mitteilung
seiner Mandatsniederlegung in diesem Ausschuss dem Bürgermeister ein. Aufgrund kontroverser
Auffassungen in verschiedenen Angelegenheiten wurde zeitgleich auch die Listenverbindung
zwischen SPD und den Grünen aufgekündigt.
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Gemäß den Bestimmungen der GO NW schlägt bei einem Ausscheiden eines Rats/ Ausschussmitgliedes immer die entsendende Fraktion /Gruppe das neue Mitglied vor.
Für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses, der Teil des Jugendamtes der Stadt Erftstadt ist,
gelten die Bestimmungen des KJHG und des § 4 des Ausführungsgesetzes zum KJHG (AG
KJHG).
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 des AG KJHG werden die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses für die
gesamte Dauer der Wahlzeit gewählt. Eine Auflösung zwecks Neubesetzung ist daher im
Gegensatz zu den anderen gebildeten Ausschüssen des Rates der Stadt Erftstadt nicht möglich.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG ein
Ersatzmitglied auf Vorschlag derjenigen Stelle zu wählen, die das ausgeschiedene Mitglied
vorgeschlagen hat.
Vorgeschlagen wurde das bisherige Mitglied durch die Fraktion Bündnis´90/Die Grünen, da die
SPD-Fraktion den ihr ursprünglich zustehenden Sitz an die Fraktion Bündnis´90/Die Grünen vor
der Besetzung des Ausschusses abgetreten hat.
Da ausschließliches Kriterium für das Recht der Nachbesetzung die entsendende bzw. vorschlagende Stelle (Fraktion)zum Zeitpunkt der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist , steht das
Recht der Nachbesetzung der Fraktion Bündnis´90/Die Grünen als entsendende Stelle gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG zu.
(Bösche)
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