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Beschlussvorlage (Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss; Bezug Vorlage 289/2008)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
13 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
12.11.08, 06:28
Aktualisiert
12.11.08, 06:28
Beschlussvorlage (Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss;
Bezug Vorlage 289/2008) Beschlussvorlage (Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss;
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Bezug Vorlage 289/2008)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 493/2008 Az.: Amt: - 100 BeschlAusf.: - 100 Datum: 16.09.2008 Beratungsfolge Rat Termin 14.10.2008 Rat 18.12.2008 Betrifft: Bemerkungen Nachbesetzung im Jugendhilfeausschuss; Bezug Vorlage 289/2008 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.09.2008 Beschlussentwurf: Für das bisherige ordentliche Mitglied des Jugendhilfeausschusses, Herrn Michael Herwartz, wird Herr / Frau ................................................................................... als ordentliches Mitglied des Jugendhilfeausschusses gewählt. Begründung: Das bisherige ordentliche Mitglied , Herr Michael Herwartz, hat am 14.05.2008 sein Mandat im Jugendhilfeausschuss niedergelegt. Mit der Vorlage 289/2008 wurde die Nachbesetzung des vakanten Sitzes dem Rat der Stadt Erftstadt am 19.06.2008 zur Beschlussfassung zugeleitet. Da durch die Auflösung der Listenverbindung von SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis´90/Die Grünen in der Frage der Nachbesetzung eine rechtliche Klärung erforderlich war, beschloss der Rat die Entscheidung bis zur nächsten Sitzung des Rates am 14.10.2008 zu vertagen. Die Verwaltung wurde beauftragt, zu klären, welcher Fraktion das Recht der Entsendung und Nachbesetzung des vakanten Sitzes zusteht. Die Stadt Erftstadt ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ein eigenes Jugendamt eingerichtet. ( § 69 Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG) Die Aufgaben des Jugendamts werden gem. § 70 (1) KJHG durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschuss ist in § 71 KJHG geregelt. Dementsprechend sind nach § 71 (1) Nr. 1 KJHG u.a. 3/5 des Ausschusses stimmberechtigte Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger) oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind . Gemäß der Jugendamtssatzung der Stadt Erftstadt gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder an, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 (1) Nr. 1 KJHG beträgt 9 Mitglieder. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen (gebundene Vertretung) Die Ausschussbesetzung erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung. Die Fraktionszusammensetzung im Rat der Stadt Erftstadt sieht folgendermaßen aus: CDU 20 Sitze FDP 6 Sitze CDU und FDP als Listenverbindung, zusammen 26 Sitze SPD 20 Sitze Grüne 4 Sitze SPD und Grüne als Listenverbindung bis Mai/2008, bis dahin also 24 Sitze, danach SPD Grüne Fraktionslos 20 Sitze 3 Sitze 1 Sitz Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 (1) Nr. 1 KJHG ergab zum Zeitpunkt der Ausschussbesetzung nach dem Höchstzahlverfahren (§ 58 GO NW) bei 9 zu verteilenden Ausschusssitzen folgende Sitzverteilung ergeben: CDU FDP 4 Sitze 1 Sitz SPD Grüne 4 Sitze 0 Sitze Die SPD hat aufgrund ihrer Listenverbindung mit den Grünen einen ihrer zustehenden Sitze an die Grünen abgetreten, so dass die folgende Sitzverteilung bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses zum Tragen kam: CDU FDP 4 Sitze 1 Sitz SPD Grüne 3 Sitze 1 Sitz Mit Datum vom 14.05.2008 reichte das gewählte ordentliche Mitglied der Grünen die Mitteilung seiner Mandatsniederlegung in diesem Ausschuss dem Bürgermeister ein. Aufgrund kontroverser Auffassungen in verschiedenen Angelegenheiten wurde zeitgleich auch die Listenverbindung zwischen SPD und den Grünen aufgekündigt. -2- Gemäß den Bestimmungen der GO NW schlägt bei einem Ausscheiden eines Rats/ Ausschussmitgliedes immer die entsendende Fraktion /Gruppe das neue Mitglied vor. Für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses, der Teil des Jugendamtes der Stadt Erftstadt ist, gelten die Bestimmungen des KJHG und des § 4 des Ausführungsgesetzes zum KJHG (AG KJHG). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 des AG KJHG werden die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses für die gesamte Dauer der Wahlzeit gewählt. Eine Auflösung zwecks Neubesetzung ist daher im Gegensatz zu den anderen gebildeten Ausschüssen des Rates der Stadt Erftstadt nicht möglich. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG ein Ersatzmitglied auf Vorschlag derjenigen Stelle zu wählen, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat. Vorgeschlagen wurde das bisherige Mitglied durch die Fraktion Bündnis´90/Die Grünen, da die SPD-Fraktion den ihr ursprünglich zustehenden Sitz an die Fraktion Bündnis´90/Die Grünen vor der Besetzung des Ausschusses abgetreten hat. Da ausschließliches Kriterium für das Recht der Nachbesetzung die entsendende bzw. vorschlagende Stelle (Fraktion)zum Zeitpunkt der Bildung des Jugendhilfeausschusses ist , steht das Recht der Nachbesetzung der Fraktion Bündnis´90/Die Grünen als entsendende Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG zu. (Bösche) -3-