Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
60 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
12.11.08, 06:28
Aktualisiert
12.11.08, 06:28
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 71 Jugendhilfeausschuß,
Landesjugendhilfeausschuß
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(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft
des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag
der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der
Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe,
insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie
mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der
Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und
der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlußfassung der
Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines
Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist
auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte
Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören mit zwei Fünftein des Anteils der
Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des
Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von
der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden
durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit beratender
Mitglieder zum Jugendhilfeausschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der
Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts
nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.