Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
63 kB
Datum
18.12.2008
Erstellt
12.11.08, 06:28
Aktualisiert
12.11.08, 06:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Erstes Gesetz zur Ausführ~es
Juaendhilfeaesetzes
(AG-_)
Kinder- und
§ 4 AG-8II(Gesetz)
- Landesrecht NordrheinWestfalenStimmberechtigte
Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens 15 stimmberechtigte
Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des
Vorsitzenden an.
(2) Die stimmberechtigten
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit
der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit
nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neugewählten
Jugendhilfeausschusses aus. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der
Wahlzeit aus so ist ein Ersatzmit lied für den Rest der Wahlzeit
auf Vorschia der"eni en Stelle die das aus eschiedene Mit lied
voraeschlaaen
hatte,
zu wählen.
Zum stimmberechtigten
Mitglied des
Jugendhilfeausschusses
kann nur gewählt werden, wer der
Vertretungskörperschaft
angehören kann. Bei der Wahl sind Frauen
angemessen
zu berücksichtigen.
Ziel ist es, ein paritätisches
Geschlechterverhältnis
anzustreben.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine persönliche
Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der
insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen
vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis
anzustreben. Die Vertretungskörperschaft
wählt aus den Vorgeschlagenen
die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die
Vertretungskörperschaft
Personen aus dem Kreise des & 71 Abs. 1 Nr. 2
SGB VIII. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind
entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des
Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses
und deren
Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des
Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt.