Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 587/2006
Az.: 61.21-20/49
Amt: - 61 BeschlAusf.: -61Datum: 09.08.2006
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
14.09.2006
Rat
26.09.2006
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall; 1. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 09.08.2006
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL. S. 2414) in der zuletzt
gültigen Fassung, wird beschlossen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 49, E.Lechenich, Schlosswall, im Bereich der zeichnerischen Festetzungen (Verlegung der öffentlichen
Verkehrsfläche und öffentlichen Parkplätze; Anpassung des Masses der baulichen Nutzung))
vereinfacht zu ändern.
Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall, wird gem.
§§ 13, 2, 4 und 10 BauGB vom 23.09.2006 (BGBL. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung als
Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Bebauungsplan Nr.49 sieht zwischen den Straßen Weltersmühle und Schlosswall eine
öffentliche Verkehrsfläche vor mit dem städtebaulichen Ziel, die rückwärtigen Grundstücke in
diesem Bereich zu erschließen und somit die Anlage von privaten Stellplätzen und Garagen zu
ermöglichen.
Im Einmündungsbereich zum Schlosswall sind zudem auf einem städtischen Grundstück drei
öffentliche Parkplätze festgesetzt. Dieses Grundstück ist von den benachbarten
Grundstückseigentümern angepachtet. Die Pächter haben die Bitte geäußert, einen Teilbereich
dises Grundstückes von der Stadt zu erwerben. In Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Straßen ist
daraufhin eine geänderte Straßenplanung – südliche Verlegung der Verlegung der Verkehrsfläche
und der öffentlichen Parkplätze – erarbeitet worden, welche einerseits den Wünschen der
Grundstücksinteressenten entspricht, andererseits aber die Grundzüge der Planung des
Bebauungsplanes berücksichtigt.
Die unmittelbar von der Änderung betroffene Grundstückseigentümerin hat der Planung
zugestimmt. Träger öffentlicher Belange sind von der vereinfachten Änderung nicht berührt.
(Bösche)
Anlage
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