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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall; 1. Vereinfachte Änderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
26.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall; 1. Vereinfachte Änderung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall; 1. Vereinfachte Änderung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 587/2006 Az.: 61.21-20/49 Amt: - 61 BeschlAusf.: -61Datum: 09.08.2006 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 14.09.2006 Rat 26.09.2006 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall; 1. Vereinfachte Änderung Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 09.08.2006 Beschlussentwurf: Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL. S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 49, E.Lechenich, Schlosswall, im Bereich der zeichnerischen Festetzungen (Verlegung der öffentlichen Verkehrsfläche und öffentlichen Parkplätze; Anpassung des Masses der baulichen Nutzung)) vereinfacht zu ändern. Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49, E.-Lechenich, Schlosswall, wird gem. §§ 13, 2, 4 und 10 BauGB vom 23.09.2006 (BGBL. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung als Satzung beschlossen. Begründung: Der Bebauungsplan Nr.49 sieht zwischen den Straßen Weltersmühle und Schlosswall eine öffentliche Verkehrsfläche vor mit dem städtebaulichen Ziel, die rückwärtigen Grundstücke in diesem Bereich zu erschließen und somit die Anlage von privaten Stellplätzen und Garagen zu ermöglichen. Im Einmündungsbereich zum Schlosswall sind zudem auf einem städtischen Grundstück drei öffentliche Parkplätze festgesetzt. Dieses Grundstück ist von den benachbarten Grundstückseigentümern angepachtet. Die Pächter haben die Bitte geäußert, einen Teilbereich dises Grundstückes von der Stadt zu erwerben. In Abstimmung mit dem Eigenbetrieb Straßen ist daraufhin eine geänderte Straßenplanung – südliche Verlegung der Verlegung der Verkehrsfläche und der öffentlichen Parkplätze – erarbeitet worden, welche einerseits den Wünschen der Grundstücksinteressenten entspricht, andererseits aber die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes berücksichtigt. Die unmittelbar von der Änderung betroffene Grundstückseigentümerin hat der Planung zugestimmt. Träger öffentlicher Belange sind von der vereinfachten Änderung nicht berührt. (Bösche) Anlage -2-