Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn StV
Bernd Bohlen
Lambertusstraße 69
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
Amt für Jugend, Familie
Und Soziales
Holzdamm 10
Herr Brost
0 22 35 / 409-218
-51-Bt.
13.10.2008
Ihre Anfrage vom 06.09.2007
Rat
Betrifft:
F 487/2007
20.09.2007
Anfrage bzgl. Entscheidungskompetenz über Trägerschaft der
Jugendkulturhalle
Sehr geehrter Herr Bohlen,
der Rat der Stadt Erftstadt hat seine Entscheidungskompetenz sehr weitgehend auf die
Fachausschüsse übertragen.
Die Zuständigkeitsordnung besagt in § 1:
(1)
Den vom Rat nach § 57 GO NW gebildeten Ausschüssen obliegt nach Maßgabe dieser
Zuständigkeitsordnung
-
die Beratung
sowie
die Entscheidung
der ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten.
(2)
Die Ausschüsse können ihre Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall auf den Bürgermeister
übertragen.
(3)
Soweit Ausschüssen die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht
Entscheidungskompetenz innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine
abweichende spezielle Regelung besteht:
Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 20.000 € bis 250.000 €;
bei Bauaufträgen mehr als 50.000 € bis 250.000 €,
bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 20.000 € bis 50.000 €.
Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche
Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend.
Der § 8 bestimmt die Zuständigkeit für den Jugendhilfeausschusses wie folgt:
(1)
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Aufgaben nach der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Erftstadt wahr.
(2)
Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind,
a)
b)
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches;
über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des
Haushaltsplanes.
Nach der Satzung für das Jugendamt entscheidet der Jugendhilfeausschuss „im Rahmen der vom
Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten
Beschlüsse, insbesondere über:
1.
Richtlinien und Grundsätze
1.1
1.2
1.3
für die fachliche Arbeit des Jugendamtes,
für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der
Aufgaben gemäß § 76 KJHG;
2.
die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG in
Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
3.
die Förderung von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der
freien Jugendhilfe und des Jugendamtes“
Explizit ist eine Entscheidung hinsichtlich der Frage der Trägerschaft weder in der Satzung noch in
der Zuständigkeitsordnung genannt. Der Rat hat diesbezüglich auch keinen Beschluss gefasst,
weder grundsätzlicher Art noch hat er sich diese Entscheidung ausdrücklich vorbehalten. Wenn
der Jugendhilfeausschuss aber für eine Beschlussfassung nicht zuständig sein sollte, wäre die
Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben. Nach § 2 der Zuständigkeitsordnung
entscheidet der Hauptausschuss
a)
b)
c)
in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können, nicht
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen Ausschuss oder
dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die Entscheidung
vorbehält;
über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches
über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse;
Um Zweifelsfragen zu klären, habe ich den Städte- und Gemeindebund und das Landesjugendamt
um Darlegung Ihrer Rechtsmeinung gebeten. Sobald mir eine Antwort vorliegt, werde ich Sie
informieren.
Mit freundlichen Grüßen
(Bösche)
-2-