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Anfrage (Anfrage bzgl. Entscheidungskompetenz über Trägerschaft der Jugendkulturhalle)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn StV Bernd Bohlen Lambertusstraße 69 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Amt für Jugend, Familie Und Soziales Holzdamm 10 Herr Brost 0 22 35 / 409-218 -51-Bt. 13.10.2008 Ihre Anfrage vom 06.09.2007 Rat Betrifft: F 487/2007 20.09.2007 Anfrage bzgl. Entscheidungskompetenz über Trägerschaft der Jugendkulturhalle Sehr geehrter Herr Bohlen, der Rat der Stadt Erftstadt hat seine Entscheidungskompetenz sehr weitgehend auf die Fachausschüsse übertragen. Die Zuständigkeitsordnung besagt in § 1: (1) Den vom Rat nach § 57 GO NW gebildeten Ausschüssen obliegt nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsordnung - die Beratung sowie die Entscheidung der ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. (2) Die Ausschüsse können ihre Entscheidungszuständigkeit im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen. (3) Soweit Ausschüssen die Entscheidungskompetenz übertragen wird, besteht Entscheidungskompetenz innerhalb der nachfolgenden Wertgrenzen, so weit nicht eine abweichende spezielle Regelung besteht: Generell für Entscheidungen betreffend einen Wert von mehr als 20.000 € bis 250.000 €; bei Bauaufträgen mehr als 50.000 € bis 250.000 €, bei Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen mehr als 20.000 € bis 50.000 €. Bei der Vergabe von Ingenieur-, Architekten- und Planungsaufträgen ist das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrages maßgebend. Der § 8 bestimmt die Zuständigkeit für den Jugendhilfeausschusses wie folgt: (1) Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Aufgaben nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt wahr. (2) Der Ausschuss entscheidet darüber hinaus, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Angelegenheiten handelt, die dem Bürgermeister übertragen sind, a) b) über Planungsvorhaben und Vergaben seines Aufgabenbereiches; über die Zuwendungsrichtlinien seines Aufgabenbereiches nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Nach der Satzung für das Jugendamt entscheidet der Jugendhilfeausschuss „im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse, insbesondere über: 1. Richtlinien und Grundsätze 1.1 1.2 1.3 für die fachliche Arbeit des Jugendamtes, für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe, für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76 KJHG; 2. die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, 3. die Förderung von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Jugendamtes“ Explizit ist eine Entscheidung hinsichtlich der Frage der Trägerschaft weder in der Satzung noch in der Zuständigkeitsordnung genannt. Der Rat hat diesbezüglich auch keinen Beschluss gefasst, weder grundsätzlicher Art noch hat er sich diese Entscheidung ausdrücklich vorbehalten. Wenn der Jugendhilfeausschuss aber für eine Beschlussfassung nicht zuständig sein sollte, wäre die Zuständigkeit des Hauptausschusses gegeben. Nach § 2 der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Hauptausschuss a) b) c) in allen Angelegenheiten, die gesetzlich vom Rat übertragen werden können, nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind und nicht einem anderen Ausschuss oder dem Bürgermeister übertragen sind, soweit nicht der Rat sich die Entscheidung vorbehält; über Planungsvorhaben und Vergaben seines Zuständigkeitsbereiches über Planungsvorhaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse; Um Zweifelsfragen zu klären, habe ich den Städte- und Gemeindebund und das Landesjugendamt um Darlegung Ihrer Rechtsmeinung gebeten. Sobald mir eine Antwort vorliegt, werde ich Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen (Bösche) -2-