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Anfrage (Anlage 2 zu 487/2007)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Dezernat 4 – Schulen, Jugend Landschaftsverband Rheinland · Dez. 4 · 50663 Köln Stadt Erftstadt Amt für Jugend, Familie und Soziales Holzdamm 10 50374 Erftstadt per E-Mail Landesjugendamt Amt für Jugendämter und Jugendförderung Datum und Zeichen bitte stets angeben 21.09.2007 Tintner Tel.: (02 21) 8 09- 6264 Fax: (02 21) 8284-1312 Regine.Tintner@lvr.de Zuständigkeit hinsichtlich Vergabe einer neuen Jugendeinrichtung an einen freien Träger Ihr Schreiben vom 05.09.2007 Anlage –2- zur Anfrage 487/2007 Sehr geehrter Herr Brost, in Ihrem Schreiben vom 05.09.2007 bitten Sie darum zu prüfen, welcher Ausschuss für eine Entscheidung über die Vergabe einer neuen Jugendeinrichtung an einen freien Träger in Erftstadt zuständig ist. Ich verstehe Ihr Schreiben so, dass die Entscheidungen über das „Ob“ dieser Einrichtung, ihr Konzept und die Sicherstellung der Finanzierung durch die Ausschüsse bereits getroffen sind und jetzt noch offen ist, welcher der beiden freien Träger die Trägerschaft für die Jugendeinrichtung erhalten soll und offenbar hierüber Uneinigkeit besteht. 1. Gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss „Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse“. Nach Satz 2 „soll“ er vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen. Während sich also die Befassungsbefugnis des Ausschusses auf alle Angelegenheiten der Jugendhilfe bezieht, besteht das Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe, also nicht in allen Angelegenheiten. Der dem Beschlussrecht unterliegende Aufgabenbereich ist damit kleiner als bei der Beratungskompetenz. 40-4000-06.2005 Die Zuordnung einzelner Teilbereiche zu den unterschiedlichen Mitwirkungsformen des Jugendhilfeausschusses überlässt das Kinder- und Jugendhilfegesetz dem Landesrecht (§ 71 und dem Ortsrecht (§ 71 Abs. 5 S. 1; § 71 Abs 3 S. 1 SGB VIII). Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus - Hermann-Pünder-Straße 1 Pakete: Ottoplatz 2 · 50679 Köln LVR im Internet: http://www.lvr.de Banken Westdeutsche Landesbank 60 061 (BLZ 300 500 00) Postbank Niederlassung Köln 5 64-5 01 (BLZ 370 100 50) -2- Es gibt also kein allumfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht des Jugendhilfeausschusses in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Die Abgrenzung zwischen dem Beschlussrecht der Vertretungskörperschaft und dem des Jugendhilfeausschusses kann nicht allein aufgrund des jugendhilferechtlichen Fachgehalts einer bestimmten Fragestellung vorgenommen werden. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses erhält seine konkrete Gestalt und Reichweite im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung im SGB VIII mit dem Kommunalverfassungsrecht und der Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der politischen Vertretungskörperschaft. In jedem Fall müssen dem Jugendhilfeausschuss dabei Aufgaben von substantiellem Gewicht zur eigenen Entscheidung verbleiben. 2. In Erftstadt finden sich ortsrechtliche Regelungen über die Entscheidungskompetenz des Jugendhilfeausschusses bzw. des Hauptausschusses sowohl in der Jugendamtssatzung als auch in der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse. Meines Erachtens handelt es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine Entscheidung, die vom Jugendhilfeausschuss getroffen werden muss und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Vergabeentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung des Rates handelt, was in meinen Augen aber ebenfalls nicht ganz fern liegend ist. Denn die vorliegend noch zu treffende Entscheidung darüber, an welchen der zwei sich bewerbenden freien Träger die Trägerschaft gehen soll, ist meiner Ansicht nach gleichzeitig eine Entscheidung über die Förderung einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Jugendamtssatzung. Dies ergibt sich wiederum daraus, dass ohne einen Träger, der hinter der Jugendeinrichtung steht und die konzeptionelle Arbeit nach den bereits beschlossenen Kernpunkten leistet, diese nicht gefördert würde. Ebenfalls keine Förderung erhielte im umgekehrten Fall der freie Träger, wenn er nicht gleichzeitig Trägerschaft dieser Einrichtung innehätte. Damit wird mit der Entscheidung über die Vergabe an einen der beiden Bewerber eine Entscheidung nach § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt getroffen, für die das Beschlussrecht dem Jugendhilfeausschuss zusteht. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Tintner