Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
17 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Dezernat 4 – Schulen, Jugend
Landschaftsverband Rheinland · Dez. 4 · 50663 Köln
Stadt Erftstadt
Amt für Jugend, Familie und
Soziales
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
per E-Mail
Landesjugendamt
Amt für Jugendämter und Jugendförderung
Datum und Zeichen bitte stets angeben
21.09.2007
Tintner
Tel.: (02 21) 8 09- 6264
Fax: (02 21) 8284-1312
Regine.Tintner@lvr.de
Zuständigkeit hinsichtlich Vergabe einer neuen Jugendeinrichtung an einen freien
Träger
Ihr Schreiben vom 05.09.2007
Anlage
–2- zur Anfrage 487/2007
Sehr geehrter Herr Brost,
in Ihrem Schreiben vom 05.09.2007 bitten Sie darum zu prüfen, welcher Ausschuss für eine
Entscheidung über die Vergabe einer neuen Jugendeinrichtung an einen freien Träger in Erftstadt zuständig ist.
Ich verstehe Ihr Schreiben so, dass die Entscheidungen über das „Ob“ dieser Einrichtung, ihr
Konzept und die Sicherstellung der Finanzierung durch die Ausschüsse bereits getroffen sind
und jetzt noch offen ist, welcher der beiden freien Träger die Trägerschaft für die Jugendeinrichtung erhalten soll und offenbar hierüber Uneinigkeit besteht.
1.
Gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss „Beschlussrecht in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse“. Nach Satz 2
„soll“ er vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe
und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört werden und hat das Recht, Anträge an die Vertretungskörperschaft zu stellen.
Während sich also die Befassungsbefugnis des Ausschusses auf alle Angelegenheiten der
Jugendhilfe bezieht, besteht das Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe, also
nicht in allen Angelegenheiten. Der dem Beschlussrecht unterliegende Aufgabenbereich ist
damit kleiner als bei der Beratungskompetenz.
40-4000-06.2005
Die Zuordnung einzelner Teilbereiche zu den unterschiedlichen Mitwirkungsformen des Jugendhilfeausschusses überlässt das Kinder- und Jugendhilfegesetz dem Landesrecht (§ 71
und dem Ortsrecht (§ 71 Abs. 5 S. 1; § 71 Abs 3 S. 1 SGB VIII).
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-2-
Es gibt also kein allumfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht des Jugendhilfeausschusses in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Die Abgrenzung zwischen dem Beschlussrecht der Vertretungskörperschaft und dem des Jugendhilfeausschusses kann nicht allein aufgrund des jugendhilferechtlichen Fachgehalts einer bestimmten Fragestellung vorgenommen werden. Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses erhält seine konkrete Gestalt und Reichweite im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung im SGB VIII mit dem Kommunalverfassungsrecht und der Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der politischen Vertretungskörperschaft. In jedem Fall müssen
dem Jugendhilfeausschuss dabei Aufgaben von substantiellem Gewicht zur eigenen Entscheidung verbleiben.
2.
In Erftstadt finden sich ortsrechtliche Regelungen über die Entscheidungskompetenz des Jugendhilfeausschusses bzw. des Hauptausschusses sowohl in der Jugendamtssatzung als
auch in der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse.
Meines Erachtens handelt es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine Entscheidung,
die vom Jugendhilfeausschuss getroffen werden muss und zwar unabhängig davon, ob es
sich um eine Vergabeentscheidung im Sinne von § 8 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung des
Rates handelt, was in meinen Augen aber ebenfalls nicht ganz fern liegend ist.
Denn die vorliegend noch zu treffende Entscheidung darüber, an welchen der zwei sich bewerbenden freien Träger die Trägerschaft gehen soll, ist meiner Ansicht nach gleichzeitig eine
Entscheidung über die Förderung einer Einrichtung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 der Jugendamtssatzung. Dies ergibt sich wiederum daraus, dass ohne einen Träger, der hinter der Jugendeinrichtung steht und die konzeptionelle Arbeit nach den bereits beschlossenen Kernpunkten
leistet, diese nicht gefördert würde. Ebenfalls keine Förderung erhielte im umgekehrten Fall
der freie Träger, wenn er nicht gleichzeitig Trägerschaft dieser Einrichtung innehätte. Damit
wird mit der Entscheidung über die Vergabe an einen der beiden Bewerber eine Entscheidung
nach § 5 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt getroffen, für die das Beschlussrecht dem Jugendhilfeausschuss zusteht.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
Im Auftrag
Tintner