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Anfrage (Anlage 1 487/2007)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
85 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Anfrage (Anlage 1 487/2007) Anfrage (Anlage 1 487/2007)

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Inhalt der Datei

R ~e- . Städte. und Gerneindebund NRW. Postfach 10 39 Herrn Bürgermeister Ernst-Dieter Bösche Stadt Erftstadt Postfach 25 65 50359 Erftstadt 40030 52' Düsseldorf 4 L~ §,J ;ü~r ,_.~c. ;~LU~ j 10 I..-. - St.,.d"t . O~r . . Et1t-~t...~ . er ,..,"! Bor 1~1 . . .. _ 5' .1 . . .~ ' 1 ",- ", '7C;~::: 1 t13 . I !.~. <.h.P.... 001 1 ..-..j . 6\ I Ei"qah;; fo(,mI:\ljrvl!lrlhllls',!\r . ... ' ;: ~ . j 32 .. j 40 . . !. .-.'41 44 .. &0 . ~- " ' 114; , . i 2Q :, - ~ [:)r' ~ . - . f -1'«1- '- .. .. . ::+:::z I I' und Gernelndebund Nordrhein-Westfalen Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf Kaiserswerther Straße 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211'4587-1 Telefax 0211'4587-211 E-mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-mail: Anne.Wellmann@kommunen-in-nrw.de Internet: www.kommunen-in-nrw.de . Aktenzeichen' . 1/3 020-08- 57 welll . Ansprechpartnerin: Hauptreferentin Durchwahl 0211'4587-226 Wellmann ~9.09.2007 Trägerschaft für ein neues Jugendhaus Beschlussrecht des JHA Ihr Schreiben vom 05.09.2007; Az.: Sehr geehrter Herr Bürgermeister sehr geehrter Herr Brost, - 51-Bt. Bösche, auf Ihre Anfrage zur Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bei der Vergabe der Trägerschaft für das neue Jugendhaus nehmen wir wie folgt Stellung: Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Erftstadt sieht in § 8 Abs. 1 vor, dass der Jugendhilfeausschuss die Aufgaben nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt wahrnimmt. Gemäß § 5Abs. 3 Ziffer 3 der Satzung des Jugendamtes entscheidet der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse insbesondere über "die Förderung von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Jugendamtes". Unter Förderung im Sinne der Ziffer 3 ist nicht die finanzielle Förderung, sondern die umfassende Unterstützung zu verstehen. Hierbei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Satzung des Jugendamtes in § 5 keine abschließende Aufzählung enthält, sondern lediglich eine beispielhafte. Betrachtet man § 5 der Satzung des Jugendamtes im Lichte des § 71 Abs. 2 SGB VIII, so ist von einer umfassenden Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe auszugehen. Auch die Übertragung der Trägerschaft für ein neues Jugendhaus auf einen freien Träger stellt daher eine Förderung von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe bzw. zumindest eine Förderung der Träger der freien Jugendhilfe im Sinne einer Unterstützung dar und fällt daher in den Aufgabenbereich des Jugendhilfeausschusses. Gemäß § 1 LV.m. § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Erftstadt ist somit der Jugendhilfeausschuss für die Vergabe der Trägerschaft zuständig. Sofern die Vergabe der Trägerschaft nicht unter § 8 Abs. 1 zu fassen wäre, fiele sie zumindest unter § 8 Abs. 2 a) der Zuständigkeitsordnung, da der Jugendhilfeausschuss auch für Vergaben seines Aufgabenbereiches zuständig ist. Der Begriff der Vergabe ist in der Zuständigkeitsordnung nicht näher bestimmt. Daher kann nicht allein von einer Auftragsvergabe in engerem Sinne ausgegangen werden, so dass auch die Vergabe einer Trägerschaft darunter zu fassen wäre. 5.1 v. 2 s. 2 v. 2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Jugendhilfeausschuss zuständig ist für die Vergabe der Trägerschaft. Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass der Rat sich selbstverständlich die Entscheidung vorbehalten kann. Wir hoffen, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag A. LJJj Anne Weil mann