Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
85 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Städte. und Gerneindebund
NRW. Postfach
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Herrn Bürgermeister
Ernst-Dieter Bösche
Stadt Erftstadt
Postfach 25 65
50359 Erftstadt
40030
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Düsseldorf
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und Gernelndebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach 1039 52.40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211'4587-1
Telefax 0211'4587-211
E-mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-mail: Anne.Wellmann@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
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Aktenzeichen'
. 1/3 020-08- 57 welll
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Ansprechpartnerin: Hauptreferentin
Durchwahl 0211'4587-226
Wellmann
~9.09.2007
Trägerschaft für ein neues Jugendhaus
Beschlussrecht des JHA
Ihr Schreiben
vom 05.09.2007;
Az.:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister
sehr geehrter Herr Brost,
- 51-Bt.
Bösche,
auf Ihre Anfrage zur Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bei der Vergabe der Trägerschaft für das neue Jugendhaus nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Zuständigkeitsordnung
des Rates der Stadt Erftstadt sieht in § 8 Abs. 1 vor, dass der
Jugendhilfeausschuss die Aufgaben nach der Satzung für das Jugendamt der Stadt Erftstadt
wahrnimmt. Gemäß § 5Abs. 3 Ziffer 3 der Satzung des Jugendamtes entscheidet der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse insbesondere über "die Förderung
von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und
des Jugendamtes".
Unter Förderung im Sinne der Ziffer 3 ist nicht die finanzielle Förderung, sondern die umfassende Unterstützung zu verstehen. Hierbei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die
Satzung des Jugendamtes in § 5 keine abschließende Aufzählung enthält, sondern lediglich
eine beispielhafte. Betrachtet man § 5 der Satzung des Jugendamtes im Lichte des § 71 Abs.
2 SGB VIII, so ist von einer umfassenden Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses in allen
Angelegenheiten der Jugendhilfe auszugehen. Auch die Übertragung der Trägerschaft für
ein neues Jugendhaus auf einen freien Träger stellt daher eine Förderung von Einrichtungen
der Träger der freien Jugendhilfe bzw. zumindest eine Förderung der Träger der freien Jugendhilfe im Sinne einer Unterstützung dar und fällt daher in den Aufgabenbereich des
Jugendhilfeausschusses. Gemäß § 1 LV.m. § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung
der Stadt
Erftstadt ist somit der Jugendhilfeausschuss für die Vergabe der Trägerschaft zuständig.
Sofern die Vergabe der Trägerschaft nicht unter § 8 Abs. 1 zu fassen wäre, fiele sie zumindest unter § 8 Abs. 2 a) der Zuständigkeitsordnung,
da der Jugendhilfeausschuss auch für
Vergaben seines Aufgabenbereiches zuständig ist. Der Begriff der Vergabe ist in der Zuständigkeitsordnung
nicht näher bestimmt. Daher kann nicht allein von einer Auftragsvergabe in engerem Sinne ausgegangen werden, so dass auch die Vergabe einer Trägerschaft
darunter zu fassen wäre.
5.1 v. 2
s. 2 v. 2
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Jugendhilfeausschuss zuständig ist für die
Vergabe der Trägerschaft. Vollständigkeitshalber weisen wir darauf hin, dass der Rat sich
selbstverständlich die Entscheidung vorbehalten kann.
Wir hoffen, Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
A. LJJj
Anne Weil mann