Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
14.09.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 618/2006
Az.:- 61 -
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 22.08.2006
Den beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen leite ich an die zuständigen Ausschüsse
weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
14.09.2006
Bemerkungen
Antrag bzgl. Ausweisung von Vorrangflächen für Mobilfunkanlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 22.08.2006
Stellungnahme der Verwaltung:
Grundsätzlich besteht die planungsrechtliche Möglichkeit, ähnlich wie bei Vorrangflächen für
Windenergieanlagen nach § 35 Abs.3 Satz 3 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich) im
Flächennutzungsplan sogenannte „Konzentrationszonen“ für Mobilfunkanlagen darzustellen mit
der Folge und Zielsetzung, dass diese Anlagen außerhalb dieser Zonen im Regelfall unzulässig
sind.
Der Gesetzgeber fordert jedoch, die Belange des Post- und Fernmeldewesens entsprechend zu
berücksichtigen und in den Abwägungsprozess der Standortüberlegungen mit einzubeziehen.
Diese Konzentrationsflächen sind somit nicht aufgrund von ausschließich städtebaulichen
Gesichtspunkten willkürlich darstellbar, sondern müssen eine ausreichende Netzabdeckung
gewährleisten. Die Mobilfunkbetreiber müssen ihren Versorgungsauftrag erfüllen können, da die
Abdeckung des Stadtgebietes mit Mobilfunk zu der grundlegenden Infrastruktur gehört. Aufgrund
des Versorgungsauftrages der unterschiedlichen Mobilfunkanbieter ist hierfür eine ausgereifte
Netzplanung notwendig. Hierdurch wird deutlich, dass es sehr schwierig ist, in einem
Flächennutzungsplan derartige Konzentrationszonen darzustellen. Es ist kaum möglich, gezielte
Vorrangflächen auszuweisen, die dann auch später von den Mobilfunkbetreibern genutzt werden
können, da diese ihre eigene Netzplanung betreiben und dies in Abhängigkeit der Möglichkeiten,
ihre Netzplanungen entsprechend modifizieren und ständig aktualisieren zu können.
Anders als bei den Vorrangflächen für Windenergieanlagen sind darüberhinaus die Standorte von
einander abhängig. Da die technischen Erfordernisse eine bestimmte Netzdichte und damit auch
bestimmte Standorte im Außenbereich bedingen, wenn das Gesamtnetz funktionsfähig und
lückenlös bleiben soll, ist es fraglich, ob derartige Anlagen in wenigen Teilbereichen des
Gemeindegebietes konzentriert und an anderer Stelle ausgeschlossen werden können.
Daher wird eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan mit einer sachgerechten Abwägung
der Erfordernisse der Telekommunikationsdienstleister bzw. der Rahmenbedingungen, die nicht
ausschließlich im Ermessen der Stadt liegen, kaum möglich sein.
(Bösche)
Anlage
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