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Bürgerantrag (Anlage zur Bürgerantrag 615/2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
23.01.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Bürgerantrag (Anlage zur Bürgerantrag 615/2006)

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Inhalt der Datei

Anlage zum B 615/2006 Antrag zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen auf der Flussstrasse und auf der Hochstraße Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 31.10.2006 fand am 22.11.2006 bzgl. des o.g. Bürgerantrages ein Ortstermin mit Vertretern der Stadtratsfraktionen, dem Baulastträger, der Verkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises, der Antragstellerin und der Verwaltung statt. Da im Kreuzungsbereich Flussstraße/ Hochstraße die Verkehrszahlen (Fußgänger und Kraftfahrzeugverkehr) sehr niedrig sind, wird die Einrichtung von Fußgängerüberwegen im Kreuzungsbereich nicht für erforderlich gehalten. Die Geschwindigkeit auf den beiden Straßen wurde schon in der Vergangenheit auf 30 km/h begrenzt. In der Flussstrasse tragen entsprechende Verkehrsberuhigungselemente zur Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit bei. Auch in der beigefügten Stellungnahme der Kreispolizeibehörde werden die Anlagen von Fußgängerüberwegen in der Flussstrasse und der Hochstraße für entbehrlich gehalten. Das Unfallvorkommen ist auf beiden Straßen unauffällig. Zur weiteren Verbesserung der Verkehrssituation werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen: - Einrichtung eines Halteverbotes auf der östlichen Fahrbahnseite der Flussstrasse in Höhe der vorhandenen Böschung Um die Sichtverhältnisse in den Einmündungsbereich Bühler Graben von der Flussstrasse zu verbessern, halte ich hier die Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbotes (VZ 286 StVO) für angebracht. - Markierung eines Fußgängerstreifens entlang der östlichen Fahrbahnseite der Flussstrasse in Höhe der vorhandenen Böschung Nach Einrichtung des o.g. Halteverbotes entlang der Böschung ist gleichfalls die Abmarkierung eines Fußgängerstreifen möglich. Wegen der vorhandenen Fahrbahnbreite kann die Abmarkierung des Gehweges nur direkt auf den Fahrbahnrand aufgebracht werden, so dass die Fußgänger in der vorhandenen ausgepflasterten Straßenrinne laufen. Ebenfalls ist die angrenzende Böschung steiler umzubauen. Die Böschung liegt teilweise auf einem Privatgrundstück. Vor Durchführung der Maßnahme werde ich den Eigenbetrieb Immobilien bitten, mit dem Eigentümer einen Nutzungsvertrag (etc.) abzuschließen. Falls die v.g. Lösung realisiert würde, könnten die Schulkinder aus der Straße „Bühler Graben“ gesichert den neuen Gehweg nutzen, um ca. 30 –50 Meter weiter in Richtung Schule die Flussstrasse zu überqueren. Eine zusätzliche Querung der Hochstraße bliebe den Kindern erspart. Um die Sichtverhältnisse auf die querenden Schüler zu gewährleisten, ist es jedoch notwendig, zwischen Schule und Bühler Graben beidseitig Halteverbote anzuordnen. Vor einer Umsetzung der zuvor beschriebenen Maßnahmen muss der Rhein-Erft-Kreis in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger der Flussstrasse (K 23) den Umbauten bzw. verkehrsrechtlichen Anordnungen grundsätzlich zustimmen. (Bösche)