Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
9,6 kB
Datum
23.01.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zum B 615/2006
Antrag zur Einrichtung von Fußgängerüberwegen auf der Flussstrasse und auf der
Hochstraße
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr vom
31.10.2006 fand am 22.11.2006 bzgl. des o.g. Bürgerantrages ein Ortstermin mit Vertretern
der Stadtratsfraktionen, dem Baulastträger, der Verkehrsbehörde des Rhein-Erft-Kreises, der
Antragstellerin und der Verwaltung statt. Da im Kreuzungsbereich Flussstraße/ Hochstraße
die Verkehrszahlen (Fußgänger und Kraftfahrzeugverkehr) sehr niedrig sind, wird die
Einrichtung von Fußgängerüberwegen im Kreuzungsbereich nicht für erforderlich gehalten.
Die Geschwindigkeit auf den beiden Straßen wurde schon in der Vergangenheit auf 30 km/h
begrenzt. In der Flussstrasse tragen entsprechende Verkehrsberuhigungselemente zur
Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit bei. Auch in der beigefügten
Stellungnahme der Kreispolizeibehörde werden die Anlagen von Fußgängerüberwegen in der
Flussstrasse und der Hochstraße für entbehrlich gehalten. Das Unfallvorkommen ist auf
beiden Straßen unauffällig.
Zur weiteren Verbesserung der Verkehrssituation werden folgende Maßnahmen
vorgeschlagen:
- Einrichtung eines Halteverbotes auf der östlichen Fahrbahnseite der Flussstrasse in Höhe der
vorhandenen Böschung
Um die Sichtverhältnisse in den Einmündungsbereich Bühler Graben von der Flussstrasse zu
verbessern, halte ich hier die Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbotes (VZ 286
StVO) für angebracht.
- Markierung eines Fußgängerstreifens entlang der östlichen Fahrbahnseite der Flussstrasse in
Höhe der vorhandenen Böschung
Nach Einrichtung des o.g. Halteverbotes entlang der Böschung ist gleichfalls die
Abmarkierung eines Fußgängerstreifen möglich. Wegen der vorhandenen Fahrbahnbreite
kann die Abmarkierung des Gehweges nur direkt auf den Fahrbahnrand aufgebracht werden,
so dass die Fußgänger in der vorhandenen ausgepflasterten Straßenrinne laufen. Ebenfalls ist
die angrenzende Böschung steiler umzubauen. Die Böschung liegt teilweise auf einem
Privatgrundstück. Vor Durchführung der Maßnahme werde ich den Eigenbetrieb Immobilien
bitten, mit dem Eigentümer einen Nutzungsvertrag (etc.) abzuschließen.
Falls die v.g. Lösung realisiert würde, könnten die Schulkinder aus der Straße „Bühler
Graben“ gesichert den neuen Gehweg nutzen, um ca. 30 –50 Meter weiter in Richtung Schule
die Flussstrasse zu überqueren. Eine zusätzliche Querung der Hochstraße bliebe den Kindern
erspart. Um die Sichtverhältnisse auf die querenden Schüler zu gewährleisten, ist es jedoch
notwendig, zwischen Schule und Bühler Graben beidseitig Halteverbote anzuordnen.
Vor einer Umsetzung der zuvor beschriebenen Maßnahmen muss der Rhein-Erft-Kreis in
seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger der Flussstrasse (K 23) den Umbauten bzw.
verkehrsrechtlichen Anordnungen grundsätzlich zustimmen.
(Bösche)