Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
33 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt
Herrn Stv
Dr. Wolf-Rüdiger Zoll
Richardstraße 14
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
Datum
6600-20
13.10.2008
Holzdamm 10
Herr Schumacher
0 22 35 / 409-404
Ihre Anfrage vom 29.08.2007
Rat
Betrifft:
F 475/2007
20.09.2007
Anfrage bzgl. Sauberkeit in Erftstadt
Sehr geehrter Herr Dr. Zoll,
vorausschickend möchte ich darauf hinweisen, dass in der letzten Ratssitzung wegen der
Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung ausführlich über die Straßenreinigung in
Erftstadt gesprochen wurde. Im Zuge der Beratungen wurde eine intensivere Reinigungsleistung
als die bisherige mit Blick auf die Gebühren ausdrücklich abgelehnt. Es wurde von der
Reinigungsleistung nur die maschinelle Reinigung auf den Straßen als möglich beschlossen.
Jegliche regelmäßige zusätzliche Straßenreinigung, sei es von der Häufigkeit her, mit
Kleinkehrmaschinen oder Handreinigung müsste in einer Satzungsänderung beschlossen werden.
Eine Zusammenfassung der Abteilung –70- Müllabfuhr/Straßenreinigung mit dem Eigenbetrieb
Straßen wurde ausdrücklich abgelehnt.
Alle Straßen und Plätze werden, wie in der Reinigungssatzung vorgegeben, einmal pro Woche
gereinigt. Ausgenommen sind die Straßen und Gehwege, die von den Anliegern gereinigt werden
müssen. Eine Handreinigung ist, in der Satzung nicht vorgesehen.
Außergewöhnliche Verschmutzungen werden von einer Handreinigungskolonne der Firma
Poensgen oder der städtischen Reinigungsgruppe beim Leeren der Müllbehälter einmal
wöchentlich, oder kurzfristig nach Einzelauftrag beseitigt.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
A. Sauberkeit
1. der Marktplatz wird wöchentlich einmal von Hand gesäubert, (Nach Markttagen, bezahlt
durch die Marktbeschicker).
Bonner Straße Rinne wird nicht handgereinigt.
Wokinghamplatz wird im Rahmen der Grünflächenpflege von Hand gesäubert, die
Mülleimer werden wöchentlich geleert.
2. Die Anlagen werden als Grünflächen alle 2 bis 3 Monate im Rahmen der Grünflächenpflege
gesäubert.
3. Kleinkehrmaschinen werden nicht eingesetzt.
4. Nach § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 (OVO) ist jede
Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Unzulässig ist insbesondere
das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas,
Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien, sowie von scharfkantigen,
spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen. Eine solche
Verunreinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 19 der OVO mit Bußgeld
geahndet werden kann. Wer beispielsweise eine Zigarettenschachtel, Dosen oder Papier
weg wirft, hat mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 € zu rechnen. Dieser Betrag ergibt
sich aus dem Verwarngeldkatalog, welcher von der Verwaltung auf der Grundlage des
Beschlusses des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 18.04.2002
erstellt wurde.
5. An den öffentlichen Plätzen oder Grünanlagen stehen keine Schilder, die auf die Verbote
der OVO hinweisen. Das Rechts- und Ordnungsamt veranstaltet allerdings 2mal jährlich
einen Sicherheitstag, an dem u.a. die Inhalte der OVO und des Verwarngeldkataloges der
Bevölkerung bekannt gemacht werden.
6. Es gehört zum Aufgabenbereich der Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie
der Politessen des Rechts- und Ordnungsamtes auf die Einhaltung der Bestimmungen der
OVO zu achten. Werden Übertretungen festgestellt, wird der Verursacher angesprochen
und aufgefordert die Verschmutzung zu beseitigen- außerdem wird ein Verwarngeld
erhoben.
7. Schulen
a. Es sind zahlreiche Unterrichtsmaterialien vorhanden (z.B. die MÜKKE – die
Müllkiste für Kinder aus Erftstadt)
b. Die Abfallberaterin kommt bei Bedarf auch persönlich in die Schule
c. Seit 2001 führt die Stadt Erftstadt einmal jährlich eine stadtweite Müllsammelaktion
durch, es beteiligen sich durchschnittlich 1.100 Kinder und Jugendliche pro Jahr
und ca. 350 Erwachsene.
d. Müll-Wettbewerb für Kinder und Jugendliche (Müllmonster und Müllwichtel tummeln
sich im Oktober im Rathaus, beim Erftstädter Müll-Wettbewerb ist diesmal die
Fantasie der Kinder gefragt )
e. Im Umweltzentrum Friesheimer Busch als außerschulischem Lernort wird auch der
Bereich zum Thema ,Müll und Abfall’ (u.a. Müllfriedhof’, ‚Müllvision’, Komposter,
Taststationen, etc.) ausgebaut
f. Seitens des Rechts- und Ordnungsamtes sind Schwerpunktaktionen zu bestimmten
Themen aus den Bereichen Sicherheit und Ordnung geplant. Vorstellbar ist es, im
Rahmen dieser Planungen auch eine Aktion zur Vermeidung von Verunreinigungen
von öffentlichen Verkehrsflächen vorzusehen.
-2-
8. In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt vom 06.11.2001 heißt es:
„Die Reinigung der Gehwege der im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung
aufgeführten Straßen und die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der übrigen
innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze,
wird den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke
übertragen.“
„Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn
gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen , Parkstreifen, Verkehrsinseln,
Haltestellenbuchten und selbständige Parkplätze. Gehwege sind selbständige Gehwege
sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die
gemeinsamen Rad- und Gehwege nach §' 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung vom
16.11.1970 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert am 28.02.1985 (BGBl. I S. 499).
Soweit Straßen, Wege und Plätze in einer Ebene angelegt sind, gilt als Fahrbahn die
Fläche, mit Ausnahme eines 4,50 m breiten Streifens vor den Grundstücken bei einseitig
angrenzenden Anliegergrundstücken oder eines 3,50 m breiten Streifens vor den
Grundstücken bei mehr als einseitig angrenzenden Anliegergrundstücken.“
„Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört auch die Beseitigung von Moos, Graswuchs,
Unkraut, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art. Belästigende Staubentwicklung
ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung
unverzüglich zu entfernen. Kehricht darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächte und
Gräben gekehrt werden.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Regelungen in
der jeweils geltenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt sowie in
'§ 17 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.1961 (GV NW S.
305) bleiben unberührt. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung
des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit
den nach §' 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.“
Die Reinigung sollte wöchentlich erfolgen.
Es gehört zum Aufgabenbereich der Außendienstmitarbeiterinnen im Rechts- und
Ordnungsamt die Reinigungspflichtigen auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und zu
kontrollieren, ob die Reinigung erledigt wurde. Diese Hinweise und Kontrollen erfolgen im
Rahmen der personellen Möglichkeiten nicht nur in Lechenich, sondern in allen Stadtteilen
Erftstadts.
9. s. Nr. 8
10. Eine Verbesserung der Reinigung ist in erster Linie nur mit Erhöhung der
Reinigungsleistung durch kostenintensive Kleinkehrmaschinen oder Handreinigung bei
erhöhten Intervallen sowie Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter der städtischen
Reinigungsgruppe zu erreichen. Denkbar ist auch eine verstärkte Ahndung der
Ordnungswidrigkeiten durch das Ordnungsamt, aber auch hier wäre eine personelle
Aufstockung vonnöten.
11. Aktionen werden unterstützt z.B. Jährliche Reinigungsaktion der Ortsvereine, Schulen
usw.
B. Grünflächen
1. Alle Öffentlichen Grünflächen werden regelmäßig gepflegt
2. Der Eigentümer bzw. der Verkehrssicherungspflichtige:
a. 65- Gartenbauabteilung Parkanlagen, Spielplätze, Straßenbegleitgrün
Fa. Rundel alle 2 bis 3 Monate
b. –65- Straßenunterhaltung Bankette, Böschungen usw.
Fa. Curt 1 bis 2 mal im Jahr
c. Kreis, Landesbetrieb, Bankette, Böschungen usw.
in Eigenregie 1 bis 2 mal im Jahr
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3.
4.
5.
6.
7.
d. Erftverband, Gewässer 2. Ordnung
1 mal im Jahr
e. –82- unbebaute Grundstücke
1 bis 2 mal im Jahr
f. –81- Abwassergräben, unbebaute Grundstücke
1 bis 2 mal im Jahr
s. Nr. 2
Die Arbeiten werden von den zuständigen Mitarbeitern der Gartenbauabteilung kontrolliert,
Spielplätze 14-tägig, Friedhöfe einmal im Monat, die restlichen Anlagen stichprobenartig.
s. Nr. 4
Es gibt einige, wenige Patenschaften für Grünbeete an Straßen. Einzelne Kreisverkehre
werden von Gärtnern als „Werbemaßnahme“ gepflegt, ebenso werden durch
Gartenbauvereine und Ortsvereine Kreisel und Grünflächen unterhalten.
Eine Verbesserung des Pflegezustands der Grünflächen kann nur mit erhöhtem
Arbeitsaufwand verbessert werden. Hierzu sind erheblich höhere Mittel im Wirtschaftsplan
einzustellen. In diesem Jahr habe ich hierfür bereits 100.00,00 € für die zusätzliche
Reinigung der städt. Verkehrsinseln und Straßenbeete im Wirtschaftsplan 2007
vorgesehen.
Mit freundlichen Grüße
(Bösche)
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