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Anfrage (Anfrage bzgl. Sauberkeit in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
33 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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. Stadtverwaltung ⋅ Postfach 2565 ⋅ 50359 Erftstadt Stadtverwaltung ⋅ Holzdamm 10 ⋅ 50374 Erftstadt Herrn Stv Dr. Wolf-Rüdiger Zoll Richardstraße 14 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum 6600-20 13.10.2008 Holzdamm 10 Herr Schumacher 0 22 35 / 409-404 Ihre Anfrage vom 29.08.2007 Rat Betrifft: F 475/2007 20.09.2007 Anfrage bzgl. Sauberkeit in Erftstadt Sehr geehrter Herr Dr. Zoll, vorausschickend möchte ich darauf hinweisen, dass in der letzten Ratssitzung wegen der Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung ausführlich über die Straßenreinigung in Erftstadt gesprochen wurde. Im Zuge der Beratungen wurde eine intensivere Reinigungsleistung als die bisherige mit Blick auf die Gebühren ausdrücklich abgelehnt. Es wurde von der Reinigungsleistung nur die maschinelle Reinigung auf den Straßen als möglich beschlossen. Jegliche regelmäßige zusätzliche Straßenreinigung, sei es von der Häufigkeit her, mit Kleinkehrmaschinen oder Handreinigung müsste in einer Satzungsänderung beschlossen werden. Eine Zusammenfassung der Abteilung –70- Müllabfuhr/Straßenreinigung mit dem Eigenbetrieb Straßen wurde ausdrücklich abgelehnt. Alle Straßen und Plätze werden, wie in der Reinigungssatzung vorgegeben, einmal pro Woche gereinigt. Ausgenommen sind die Straßen und Gehwege, die von den Anliegern gereinigt werden müssen. Eine Handreinigung ist, in der Satzung nicht vorgesehen. Außergewöhnliche Verschmutzungen werden von einer Handreinigungskolonne der Firma Poensgen oder der städtischen Reinigungsgruppe beim Leeren der Müllbehälter einmal wöchentlich, oder kurzfristig nach Einzelauftrag beseitigt. Zu Ihren Fragen im einzelnen: A. Sauberkeit 1. der Marktplatz wird wöchentlich einmal von Hand gesäubert, (Nach Markttagen, bezahlt durch die Marktbeschicker). Bonner Straße Rinne wird nicht handgereinigt. Wokinghamplatz wird im Rahmen der Grünflächenpflege von Hand gesäubert, die Mülleimer werden wöchentlich geleert. 2. Die Anlagen werden als Grünflächen alle 2 bis 3 Monate im Rahmen der Grünflächenpflege gesäubert. 3. Kleinkehrmaschinen werden nicht eingesetzt. 4. Nach § 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom 28.06.2005 (OVO) ist jede Verunreinigung der Verkehrsflächen und Anlagen untersagt. Unzulässig ist insbesondere das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien, sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen. Eine solche Verunreinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 19 der OVO mit Bußgeld geahndet werden kann. Wer beispielsweise eine Zigarettenschachtel, Dosen oder Papier weg wirft, hat mit einem Verwarngeld in Höhe von 15 € zu rechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Verwarngeldkatalog, welcher von der Verwaltung auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 18.04.2002 erstellt wurde. 5. An den öffentlichen Plätzen oder Grünanlagen stehen keine Schilder, die auf die Verbote der OVO hinweisen. Das Rechts- und Ordnungsamt veranstaltet allerdings 2mal jährlich einen Sicherheitstag, an dem u.a. die Inhalte der OVO und des Verwarngeldkataloges der Bevölkerung bekannt gemacht werden. 6. Es gehört zum Aufgabenbereich der Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeitern sowie der Politessen des Rechts- und Ordnungsamtes auf die Einhaltung der Bestimmungen der OVO zu achten. Werden Übertretungen festgestellt, wird der Verursacher angesprochen und aufgefordert die Verschmutzung zu beseitigen- außerdem wird ein Verwarngeld erhoben. 7. Schulen a. Es sind zahlreiche Unterrichtsmaterialien vorhanden (z.B. die MÜKKE – die Müllkiste für Kinder aus Erftstadt) b. Die Abfallberaterin kommt bei Bedarf auch persönlich in die Schule c. Seit 2001 führt die Stadt Erftstadt einmal jährlich eine stadtweite Müllsammelaktion durch, es beteiligen sich durchschnittlich 1.100 Kinder und Jugendliche pro Jahr und ca. 350 Erwachsene. d. Müll-Wettbewerb für Kinder und Jugendliche (Müllmonster und Müllwichtel tummeln sich im Oktober im Rathaus, beim Erftstädter Müll-Wettbewerb ist diesmal die Fantasie der Kinder gefragt ) e. Im Umweltzentrum Friesheimer Busch als außerschulischem Lernort wird auch der Bereich zum Thema ,Müll und Abfall’ (u.a. Müllfriedhof’, ‚Müllvision’, Komposter, Taststationen, etc.) ausgebaut f. Seitens des Rechts- und Ordnungsamtes sind Schwerpunktaktionen zu bestimmten Themen aus den Bereichen Sicherheit und Ordnung geplant. Vorstellbar ist es, im Rahmen dieser Planungen auch eine Aktion zur Vermeidung von Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsflächen vorzusehen. -2- 8. In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Erftstadt vom 06.11.2001 heißt es: „Die Reinigung der Gehwege der im Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung aufgeführten Straßen und die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege der übrigen innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, wird den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen.“ „Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen , Parkstreifen, Verkehrsinseln, Haltestellenbuchten und selbständige Parkplätze. Gehwege sind selbständige Gehwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach §' 41 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert am 28.02.1985 (BGBl. I S. 499). Soweit Straßen, Wege und Plätze in einer Ebene angelegt sind, gilt als Fahrbahn die Fläche, mit Ausnahme eines 4,50 m breiten Streifens vor den Grundstücken bei einseitig angrenzenden Anliegergrundstücken oder eines 3,50 m breiten Streifens vor den Grundstücken bei mehr als einseitig angrenzenden Anliegergrundstücken.“ „Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört auch die Beseitigung von Moos, Graswuchs, Unkraut, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Kehricht darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt werden. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Die Regelungen in der jeweils geltenden ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt sowie in '§ 17 des Straßengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.1961 (GV NW S. 305) bleiben unberührt. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach §' 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.“ Die Reinigung sollte wöchentlich erfolgen. Es gehört zum Aufgabenbereich der Außendienstmitarbeiterinnen im Rechts- und Ordnungsamt die Reinigungspflichtigen auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und zu kontrollieren, ob die Reinigung erledigt wurde. Diese Hinweise und Kontrollen erfolgen im Rahmen der personellen Möglichkeiten nicht nur in Lechenich, sondern in allen Stadtteilen Erftstadts. 9. s. Nr. 8 10. Eine Verbesserung der Reinigung ist in erster Linie nur mit Erhöhung der Reinigungsleistung durch kostenintensive Kleinkehrmaschinen oder Handreinigung bei erhöhten Intervallen sowie Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter der städtischen Reinigungsgruppe zu erreichen. Denkbar ist auch eine verstärkte Ahndung der Ordnungswidrigkeiten durch das Ordnungsamt, aber auch hier wäre eine personelle Aufstockung vonnöten. 11. Aktionen werden unterstützt z.B. Jährliche Reinigungsaktion der Ortsvereine, Schulen usw. B. Grünflächen 1. Alle Öffentlichen Grünflächen werden regelmäßig gepflegt 2. Der Eigentümer bzw. der Verkehrssicherungspflichtige: a. 65- Gartenbauabteilung Parkanlagen, Spielplätze, Straßenbegleitgrün Fa. Rundel alle 2 bis 3 Monate b. –65- Straßenunterhaltung Bankette, Böschungen usw. Fa. Curt 1 bis 2 mal im Jahr c. Kreis, Landesbetrieb, Bankette, Böschungen usw. in Eigenregie 1 bis 2 mal im Jahr -3- 3. 4. 5. 6. 7. d. Erftverband, Gewässer 2. Ordnung 1 mal im Jahr e. –82- unbebaute Grundstücke 1 bis 2 mal im Jahr f. –81- Abwassergräben, unbebaute Grundstücke 1 bis 2 mal im Jahr s. Nr. 2 Die Arbeiten werden von den zuständigen Mitarbeitern der Gartenbauabteilung kontrolliert, Spielplätze 14-tägig, Friedhöfe einmal im Monat, die restlichen Anlagen stichprobenartig. s. Nr. 4 Es gibt einige, wenige Patenschaften für Grünbeete an Straßen. Einzelne Kreisverkehre werden von Gärtnern als „Werbemaßnahme“ gepflegt, ebenso werden durch Gartenbauvereine und Ortsvereine Kreisel und Grünflächen unterhalten. Eine Verbesserung des Pflegezustands der Grünflächen kann nur mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbessert werden. Hierzu sind erheblich höhere Mittel im Wirtschaftsplan einzustellen. In diesem Jahr habe ich hierfür bereits 100.00,00 € für die zusätzliche Reinigung der städt. Verkehrsinseln und Straßenbeete im Wirtschaftsplan 2007 vorgesehen. Mit freundlichen Grüße (Bösche) -4-