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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
147 kB
Datum
19.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Anlage 1) Beschlussvorlage (Anlage 1) Beschlussvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

4 ;.. Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan ausschließlich durch Baugrenzen festgesetzt. Der Zielsetzung des Bebauungsplanes entsprechend wird Offene Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung führt die vorhandene Bauweise des im BP Nr. 93 geplanten Wohngebietes fort. 6.3. Öffentliche Verkehrsfläche Als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist der Stichweg, der die nördlich gelegenen Baugrundstücke erschließt. Die im Bebauungsplan Nr. 93 festgesetzte Erschließungsstraße dient nicht nur der Erschließung der beiderseits geplanten Wohnbebauung sondern auch der Erschließung größeren landwirtschaftlichen Flächen und weitere"r geplanter Baugebiete. Um den zukünftigen Verkehr und insbesondere den landwirtschaftlichen Verkehr reibungslos abwickeln zu können,ist ein Ausbau der Straße mit Bürgersteig, Parkstreifen und einer ausreic end breite~ f~h~bahnen erfor erlich. Hierzu ist eine Verbreiterung der im BP Nr. 3 fe~n Verkehrsfläche um einen Meter notwendig. Zur Sicherung der benötigten Verkehrsfläche ist im Plangebiet entlang der östlichen Plangebietsgrenze ein entsprechend I;>reiter . Streifen als Öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 1, Im Anschluß an den als öffentliche Verkehrsfläcne festgesetzten Stichweg ist ein Teilstück als A Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg A festgesetzt. Diese dient zur Verbindung zwischen der geplanten Straße und dem vorhandenen Wirtschaftsweg. 6.4. Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern sonstigen Bepflanzungen und (s. Kapitel 7, Ökologischer Fachbeitrag) 7. Ökologischer Fachbeitrag 7.1. RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) Die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen gehört zur Aufgabe und zu den Grundsätzen der Bauleitplanung. Im BauGB 1998 wurden die materiellbaurechtlichen Elemente der Eingriffsregelung in das BauGB übernommen und weiterentwickelt. ., § 1 (5) BauGB bestimmt, daß zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen zählen. Die Belange des Umweltsqhutzes werden ~lIgemein benannt und als Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, Insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens . ' t :>\~ \ ;: ::x:: :~ : '::>'"' :~: 'GI :::;:): ' '10 : .. ::: - - ~-- --- ----. --. --.. ~51 .. :t. ::;, ~..... !::! " ~Qj §: Qj ..., ::,. ..... VI =i .' " ~'" , ' :~\ ,n, ,::T' \~\ ,,.,, \"' \