Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
147 kB
Datum
19.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
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Überbaubare
Grundstücksfläche,
Bauweise
Die überbaubare Grundstücksfläche wird im Bebauungsplan ausschließlich
durch Baugrenzen festgesetzt.
Der Zielsetzung des Bebauungsplanes entsprechend wird Offene Bauweise
festgesetzt. Diese Festsetzung führt die vorhandene Bauweise des im BP Nr.
93 geplanten Wohngebietes fort.
6.3. Öffentliche Verkehrsfläche
Als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist der Stichweg, der die nördlich
gelegenen Baugrundstücke erschließt.
Die im Bebauungsplan Nr. 93 festgesetzte Erschließungsstraße dient nicht
nur der Erschließung der beiderseits geplanten Wohnbebauung sondern
auch der Erschließung größeren landwirtschaftlichen Flächen und weitere"r
geplanter Baugebiete. Um den zukünftigen Verkehr und insbesondere den
landwirtschaftlichen Verkehr reibungslos abwickeln zu können,ist ein Ausbau
der Straße mit Bürgersteig, Parkstreifen und einer ausreic end breite~
f~h~bahnen erfor erlich. Hierzu ist eine Verbreiterung der im BP Nr. 3
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Verkehrsfläche um einen Meter notwendig. Zur Sicherung der
benötigten Verkehrsfläche
ist im Plangebiet entlang der östlichen
Plangebietsgrenze
ein entsprechend I;>reiter . Streifen als Öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt.
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Im Anschluß an den als öffentliche Verkehrsfläcne festgesetzten Stichweg ist
ein Teilstück als A Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung:
Wirtschaftsweg A festgesetzt. Diese dient zur Verbindung zwischen der
geplanten Straße und dem vorhandenen Wirtschaftsweg.
6.4.
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
sonstigen Bepflanzungen
und
(s. Kapitel 7, Ökologischer Fachbeitrag)
7.
Ökologischer Fachbeitrag
7.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
Baugesetzbuch (BauGB)
Die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen gehört zur Aufgabe und zu den
Grundsätzen der Bauleitplanung.
Im BauGB 1998 wurden die materiellbaurechtlichen Elemente der Eingriffsregelung in das BauGB übernommen und
weiterentwickelt.
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§ 1 (5) BauGB bestimmt, daß zu einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung die
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Schutz und die Entwicklung
der natürlichen Lebensgrundlagen zählen. Die Belange des Umweltsqhutzes werden
~lIgemein benannt und als Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege,
Insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens
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