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Beschlussvorlage (Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten gem. § 9 GTK NW der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt - Kindergartenjahr 2006/07)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
08.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten gem. § 9 GTK NW der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt - Kindergartenjahr 2006/07) Beschlussvorlage (Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten gem. § 9 GTK NW der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt - Kindergartenjahr 2006/07)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 70/2006 Az.: 51 12-15/5 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 11.01.2006 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 08.02.2006 Bemerkungen Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten gem. § 9 GTK NW der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt - Kindergartenjahr 2006/07 Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.01.2006 Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt die in der Anlage angegebenen Öffnungs- und Schließzeiten der Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt für das Kindergartenjahr 2006/07 zur Kenntnis. Begründung: Gem. § 9 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) werden die Öffnungs- und Schließzeiten nach Anhörung des Elternrates durch den Träger festgelegt und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe mitgeteilt. Bei der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten sind das Kindeswohl, die Lebensbedingungen der Erziehungsberechtigten, insbesondere die Arbeitszeit und die notwendige Betreuung, aber auch die Wirtschaftlichkeit einer Schließung während der Schulferien oder der Ausdehnung der Öffnungszeiten im Früh- oder Spätdienst zu berücksichtigen. Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich als wöchentliches Budget, dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet werden. § 19 Abs. 1 u. 2 GTK legt die Regelöffnungsdauer einer Tageseinrichtung für Kinder fest. Die Regelöffnungsdauer eines Kindergartens beträgt mindestens sieben Stunden, davon mindestens fünf Stunden ohne Unterbrechung. Blocköffnungszeiten von 7.00/7.30 Uhr durchgehend bis spätestens 14.00 Uhr haben sich hieraus entwickelt. Bei einer Betreuung über Mittag oder in einer altersgemischten Gruppe beträgt die Regelöffnungszeit mindestens achteinhalb Stunden ohne Unterbrechung.Die Regelöffnungszeit des Hortes liegt bei mindestens sieben Stunden. Die Öffnungszeit ist in Relation zum Personalschlüssel und den pädagogischen Erfordernissen zu sehen. Außerdem gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger gem. § 18 Abs. 2 GTK der Einrichtung den regulären Betriebskostenzuschuss, wenn dieser mindestens die Regelöffnungsdauer anbietet. Bei einer geringeren Öffnungsdauer ohne vorherige Genehmigung des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll der Zuschuss anteilig verringert werden. Bei der Ausweitung der Öffnungszeiten erhöht sich der Zuschuss aufgrund höherer Personalkosten. Die in der Anlage beigefügten Öffnungs- und Schließzeiten der Kindertagesstätten wurden mit den jeweiligen Elternräten abgestimmt. Abweichende Voten der Elternräte sind nicht erfolgt. Verringerte Öffnungszeiten finden in der Betriebskostenbezuschussung entsprechende Berücksichtigung. In Vertretung (Erner) -2-