Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
10 kB
Datum
08.02.2006
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 70/2006
Az.: 51 12-15/5
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 11.01.2006
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
08.02.2006
Bemerkungen
Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten gem. § 9 GTK NW der
Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt - Kindergartenjahr 2006/07
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.01.2006
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die in der Anlage angegebenen Öffnungs- und Schließzeiten der
Tageseinrichtungen für Kinder in Erftstadt für das Kindergartenjahr 2006/07 zur Kenntnis.
Begründung:
Gem. § 9 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) werden die Öffnungs- und
Schließzeiten nach Anhörung des Elternrates durch den Träger festgelegt und dem örtlichen
Träger der Jugendhilfe mitgeteilt.
Bei der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten sind das Kindeswohl, die
Lebensbedingungen der Erziehungsberechtigten, insbesondere die Arbeitszeit und die notwendige
Betreuung, aber auch die Wirtschaftlichkeit einer Schließung während der Schulferien oder der
Ausdehnung der Öffnungszeiten im Früh- oder Spätdienst zu berücksichtigen.
Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich als wöchentliches Budget,
dem einrichtungs- und gruppenspezifisch Fachkraft- und Ergänzungskraftstunden zugeordnet
werden.
§ 19 Abs. 1 u. 2 GTK legt die Regelöffnungsdauer einer Tageseinrichtung für Kinder fest. Die
Regelöffnungsdauer eines Kindergartens beträgt mindestens sieben Stunden, davon mindestens
fünf Stunden ohne Unterbrechung. Blocköffnungszeiten von 7.00/7.30 Uhr durchgehend bis
spätestens 14.00 Uhr haben sich hieraus entwickelt. Bei einer Betreuung über Mittag oder in einer
altersgemischten Gruppe beträgt die Regelöffnungszeit mindestens achteinhalb Stunden ohne
Unterbrechung.Die Regelöffnungszeit des Hortes liegt bei mindestens sieben Stunden.
Die Öffnungszeit ist in Relation zum Personalschlüssel und den pädagogischen Erfordernissen zu
sehen. Außerdem gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger gem. § 18
Abs. 2 GTK der Einrichtung den regulären Betriebskostenzuschuss, wenn dieser mindestens die
Regelöffnungsdauer anbietet. Bei einer geringeren Öffnungsdauer ohne vorherige Genehmigung
des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll der Zuschuss anteilig verringert werden. Bei
der Ausweitung der Öffnungszeiten erhöht sich der Zuschuss aufgrund höherer Personalkosten.
Die in der Anlage beigefügten Öffnungs- und Schließzeiten der Kindertagesstätten wurden mit den
jeweiligen Elternräten abgestimmt. Abweichende Voten der Elternräte sind nicht erfolgt.
Verringerte Öffnungszeiten finden in der Betriebskostenbezuschussung entsprechende
Berücksichtigung.
In Vertretung
(Erner)
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