Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I.  Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 22 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 432/2007 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 16.08.2007 Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 05.09.2007 Rat 20.09.2007 Betrifft: Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße I. Beschluss über die Stellungnahmen II. Satzungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.08.2007 Beschlussentwurf: I. Über die im Aufstellungsverfahren während den Bürger- und Behördenbeteiligungen gemäß. §§ 3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) des Bebauungsplanes 148, E. – Lechenich, Bonner Straße vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden: I.1 Deutsche Telekom AG, T-Com, TI NL West, PTI 22, Postfach 10 10 42, 50450 Köln (Schreiben vom 10.11.2005 und 30.05.2007) Der Hinweis, dass zur fernmeldetechnischen Versorgung des Planbereiches die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen/ -linien erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen. Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen wird der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der o.g. Institution durch die Bauwilligen frühzeitig mitgeteilt. I.2 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 12 22, 50329 Hürth (Schreiben vom 21.11.2007 und 31.05.2007 Der Hinweis, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen zur Zeit nicht anliegen, wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gasleitungen der GVG, doch der vorgenannte Bereich kann jederzeit mit Erdgas versorgt werden. I.5 Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim (Schreiben vom 05.12.2005 und 23.05.2007) Der Anregung, den im Planbereich vorhandenen Baum- und Grünbestand zu erhalten, kann nur teilweise gefolgt werden. Der Stellungnahme, den Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchzuführen, wird nicht entsprochen. Die Stadt Erftstadt hat die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB im Vorfeld sorgfältig geprüft und setzt dieses moderne planungsrechtliche Instrumentarium zur Verfahrensbeschleunigung im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger ein. Der Anregung, unabhängig von den Möglichkeiten des § 13a Abs. 2 Nr. 4, die Kompensationsmaßnahmen festzusetzen, kann nicht gefolgt werden, da im § 13a BauGB ein Verzicht auf diese Maßnahmen ohne Ermessensspielraum ausdrücklich enthalten ist. Die Anmerkung zur Behandlung des Niederschlagwassers wird berücksichtigt, wobei der Bebauungsplan keine Festsetzungen dazu trifft. Dem Hinweis bezüglich der Abstimmung der Niederschlagwasserbeseitigung mit der Unteren Wasserbehörde wird Rechnung getragen. Den Hinweisen, dass das Plangebiet im geplanten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt und der Einbau von Recyclingbaustoffen zu genehmigen ist, ist bereits im Planentwurf entsprochen. I.6 Herr Rolf Deiter, Akazienweg 1, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 11.10.2006), Eheleute Franz und Traude Moser, Akazienweg 2, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006, 24.09.2006, 14.05.2007), Frau Ilonka Cicilano, Akazienweg 3, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 10.10.2006, 15.05.2007), Eheleute Karl-Heinz Büscher und Daniela Büscher-Jonas, Akazienweg 4, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006, 09.05.2007), Herr Walter Kuntze, Akazienweg 5, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006, 07.05.2007), Familie Heidari, Akazienweg 6, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006), Frau Thea Weidenbach, Akazienweg 7, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006), Punkt 3.2, 3.5, 3.8, 3.12, und 3.13 der Niederschrift der Bürgerversammlung vom 28.09.2006 -2- Die Forderung der o.g. Öffentlichkeit, eine verbindliche, planungsrechtliche Regelung zu treffen, die die Anfahrt zur Baustelle des Plangebietes nur über die breite und deutlich verkehrsruhigere Bonner Straße festlegt und die Zufahrt für die Baufahrzeuge über den bereits verkehrsbehindernden, schmalen, nicht für Baufahrzeuge ausgelegten und beschädigten „Akazienweg“ und die ebenfalls schmale Straße „An der Baumschule“ verhindert, kann nur zum Teil Berücksichtigung finden. Der Anregung, das geplante Haus Akazienweg 8, Flurstück 264 im Bebauungsplan als erstes zu errichten, kann nicht entsprochen werden, da eine planungsrechtliche Festlegung nicht möglich ist. Der Hinweis bezüglich des Verzichts auf den Fußweg in Verlängerung des Akazienweges auf der Rückseite der neuen Grundstücke wird zur Kenntnis genommen. Dem Bedenken, dass angesichts der demografischen Entwicklung der Bedarf für die geplante Bebauung nicht vorhanden ist, kann nicht ensprochen werden. Dem Bedenken, dass keine Pultdächer vorgesehen werden sollten, kann nicht gefolgt werden. Der Anregung, den bestehenden Kinderspielplatz an der Straße „An der Baumschule“ zu sanieren und an den geplanten Gehweg Bonner Straße anzuschließen, kann nicht entsprochen werden, da sie nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist. II. Gemäß §§ 2 und 10 Baugestzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316) und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i:V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 148, Erftstadt-Lechenich, Bonner Straße, einschließlich Begründung sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Ergänzung als Satzung beschlossen. Begründung: Zu I.5 Die vorhandenen Gehölze entlang der Bonner Straße müssen im Zuge der Grundstückserschließung entfernt werden (Grundstückszufahrten, Bewegungsfläche, Stellplätze, Vorgartengestaltung, Verkehrssicherheit). Geeignete Festsetzungen zur Vorgartengestaltung stellen einen angemessenen Vegetationsanteil an der Bonner Straße sicher (Pflanzung von Einzelbäumen, gärtnerische Gestaltung der Vorgartenfläche, Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefestigung, Ausschluss von Arbeits- und Lagerflächen). -3- Die vorhandenen Gehölze in den rückwärtigen Grundstücksteilen, in den künftigen Gärten bzw. entlang vorhandener Grundstücksgrenzen unterliegen wie bisher der Baumschutzsatzung. Ein weitgehender Erhalt dieser Gehölze würde eine angemessene Nutzung der Gärten unverhältnismäßig einschränken und die geplanten Wohngebäude ggf. verschatten. Erfahrungsgemäß werden auch die zukünftigen Nutzer bestrebt sein, evtl. vorhandene Hecken, Bäume oder Sträucher an den hinteren Grundstücksgrenzen zu erhalten bzw. zu ersetzen, um ihren Garten den Blicken der Nachbarn zu entziehen. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurden die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB sorgfältig geprüft. Dabei wurden insbesondere die ökologischen Randbedingungen in den Blick genommen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Da es sich bei dem Vorhaben um eine Innenentwicklung an einer zentralen Stelle im Siedlungsschwerpunkt Lechenich handelt (Baulückenschließung, Nachverdichtung) und Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat sich die Stadt Erftstadt entschieden, die Beschleunigungsmöglichkeiten des § 13a BauGB auch im Interesse einer angemessenen Würdigung privater und wirtschaftlicher Belange zu nutzen. Der zitierte § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB gibt lediglich Hinweise zur sachgerechten Abwägung. Hier wird noch einmal das Gewicht der genannten Belange bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung verdeutlicht. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Kompensationsmaßnahmen. Der Paragraph 13a BauGB verzichtet ausdrücklich auf Ausgleichsmaßnahmen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Der Verzicht auf die i.d.R. erheblichen Ausgleichszahlungen trägt darüberhinaus zur Begrenzung der Planungs- und Erschließungskosten bei. Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Behandlung des Niederschlagswassers. Die Festsetzungen stehen einer Versickerung auf den Grundstücken nicht entgegen. Das Plangebiet ist im Gesamtentwässerungsplan der Stadt Erftstadt als zu entwässernde Fläche vorgesehen. Die anstehenden Böden sind zur Versickerung von Niederschlagswasser nur bedingt geeignet. Darüberhinaus ist auf den kleinen Grundstücken im Südwesten des Plangebietes eine sachgerechte Versickerung des Niederschlagswassers unter Wahrung der erforderlichen Abstände zu Gebäuden oder Nachbargrenzen nicht darstellbar, ohne die übliche Gartennutzung erheblich einzuschränken. I.6 Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist nicht davon auszugehen, dass der Baustellenverkehr die Wohnstraßen „An der Baumschule“ und „Akazienweg“ nutzen wird. Es ist zu erwarten, dass zumindest die Baustellen an der Bonner Straße auch direkt von dort angefahren werden. Sollten die zukünftigen Grundstücksverhältnisse und der Bauablauf es ermöglichen, könnte sogar der Baustellenverkehr für das südöstliche Wohngebäude über die Bonner Straße erfolgen. Grundsätzlich stehen öffentliche Straßen auch dem Baustellenverkehr für die anliegenden Grundstücke zur Verfügung. Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf den genannten -4- Anliegerstraßen ist eine Verkehrsgefährdung (u.a. auch für den Kindergarten) nicht zu erwarten. Eventuelle Belästigungen durch Lärm und Staubentwicklung treten angesichts der geringen Größe des Bauvorhabens nur zeitlich begrenzt auf. Eventuelle erforderliche Absperrungen oder sonstige verkehrsregelnde Maßnahmen werden bei Bedarf zusätzlich zu einer verträglichen Abwicklung des Baustellenverkehrs beitragen. Eine planungsrechtliche Festlegung ist nicht erforderlich. Der Fußweg in Verlängerung des Akazienweges auf der Rückseite der neuen Grundstücke wurde in der Bürgerversammlung ins Gespräch gebracht aber angesichts des fehlenden Bedarfs nicht weiterverfolgt. Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lagegunst hervorragend für Wohnungsbau geeignet. Auch unter den genannten demografischen Bedingungen werden qualitativ hochwertige Wohngebäude in attraktiver Lage stets genügend Nachfrage finden. Aus städtebaulichen Gründen ist eine maßvolle Baulückenschließung im Siedlungsschwerpunkt einer weiteren Ausdehnung der Wohnbauflächen in die umgebenden Freiräume in jedem Falle vorzuziehen. Bei einer Bebauung des gesamten Areals im Rahmen eines gestalterischen Gesamtkonzeptes (aus einem Guss) wäre es möglich, diese Dachform verbindlich festzusetzen. In Erftstadt werden in vergleichbaren Lagen üblicherweise „geneigte“ Dachflächen vorgeschrieben. Eine solche Regelung erlaubt es, den einzelnen Bauherren sowohl Sattel- als auch Pultdächer zu verwenden. Insbesondere legt die Südorientierung der geplanten Gebäude eine Pultdachlösung nahe (Öffnung zur Sonne). Zu II. Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148, Erftstadt-Lechenich, Bonner Straße und am 08.03.2007 die Durchführung des Planverfahrens im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 8.11.2005 bis einschließlich 6.12.2005 und die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgerversammlung am 28.9.2006 statt. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 03.05.2007 bis einschließlich 02.06.2007 statt. Der Bebauungsplan Nr. 148, Erftstadt-Lechenich, Bonner Straße kann nunmehr einschließlich der o.g. Änderung und Ergänzung als Satzung beschlossen werden. (Bösche) Anlage Anlageplan Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger -5-