Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
22 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 432/2007
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 16.08.2007
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
05.09.2007
Rat
20.09.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan Nr. 148, E.-Lechenich, Bonner Straße
I. Beschluss über die Stellungnahmen
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.08.2007
Beschlussentwurf:
I. Über die im Aufstellungsverfahren während den Bürger- und Behördenbeteiligungen gemäß. §§
3 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. I S.3316) des Bebauungsplanes 148, E. – Lechenich, Bonner Straße vorgebrachten
Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I.1
Deutsche Telekom AG, T-Com, TI NL West, PTI 22, Postfach 10 10 42, 50450 Köln
(Schreiben vom 10.11.2005 und 30.05.2007)
Der Hinweis, dass zur fernmeldetechnischen Versorgung des Planbereiches die Verlegung
zusätzlicher Telekommunikationsanlagen/ -linien erforderlich ist, wird zur Kenntnis genommen. Zur
Sicherstellung der rechtzeitigen Versorgung mit Telekommunikationsanschlüssen wird der Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der o.g. Institution durch die Bauwilligen
frühzeitig mitgeteilt.
I.2
Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 12 22, 50329 Hürth
(Schreiben vom 21.11.2007 und 31.05.2007
Der Hinweis, dass langfristig beabsichtigte oder eingeleitete Planungen zur Zeit nicht anliegen,
wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Gasleitungen der
GVG, doch der vorgenannte Bereich kann jederzeit mit Erdgas versorgt werden.
I.5
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Kreisplanung und Naturschutz, Willy-Brandt-Platz 1, 50126
Bergheim
(Schreiben vom 05.12.2005 und 23.05.2007)
Der Anregung, den im Planbereich vorhandenen Baum- und Grünbestand zu erhalten, kann nur
teilweise gefolgt werden.
Der Stellungnahme, den Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
durchzuführen, wird nicht entsprochen. Die Stadt Erftstadt hat die Anwendungsvoraussetzungen
des § 13a BauGB im Vorfeld sorgfältig geprüft und setzt dieses moderne planungsrechtliche
Instrumentarium zur Verfahrensbeschleunigung im Interesse ihrer Bürgerinnen und Bürger ein.
Der Anregung, unabhängig von den Möglichkeiten des § 13a Abs. 2 Nr. 4, die Kompensationsmaßnahmen festzusetzen, kann nicht gefolgt werden, da im § 13a BauGB ein Verzicht auf diese
Maßnahmen ohne Ermessensspielraum ausdrücklich enthalten ist.
Die Anmerkung zur Behandlung des Niederschlagwassers wird berücksichtigt, wobei der
Bebauungsplan keine Festsetzungen dazu trifft. Dem Hinweis bezüglich der Abstimmung der
Niederschlagwasserbeseitigung mit der Unteren Wasserbehörde wird Rechnung getragen.
Den Hinweisen, dass das Plangebiet im geplanten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Dirmerzheim liegt und der Einbau von Recyclingbaustoffen zu genehmigen ist, ist bereits
im Planentwurf entsprochen.
I.6
Herr Rolf Deiter, Akazienweg 1, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 11.10.2006),
Eheleute Franz und Traude Moser, Akazienweg 2, 50374 Erftstadt
(Schreiben vom 09.10.2006, 24.09.2006, 14.05.2007),
Frau Ilonka Cicilano, Akazienweg 3, 50374 Erftstadt
(Schreiben vom 10.10.2006, 15.05.2007),
Eheleute Karl-Heinz Büscher und Daniela Büscher-Jonas, Akazienweg 4, 50374
Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006, 09.05.2007),
Herr Walter Kuntze, Akazienweg 5, 50374 Erftstadt
(Schreiben vom 09.10.2006, 07.05.2007),
Familie Heidari, Akazienweg 6, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006),
Frau Thea Weidenbach, Akazienweg 7, 50374 Erftstadt (Schreiben vom 09.10.2006),
Punkt 3.2, 3.5, 3.8, 3.12, und 3.13 der Niederschrift der Bürgerversammlung vom
28.09.2006
-2-
Die Forderung der o.g. Öffentlichkeit, eine verbindliche, planungsrechtliche Regelung zu treffen,
die die Anfahrt zur Baustelle des Plangebietes nur über die breite und deutlich verkehrsruhigere
Bonner Straße festlegt und die Zufahrt für die Baufahrzeuge über den bereits
verkehrsbehindernden, schmalen, nicht für Baufahrzeuge ausgelegten und beschädigten
„Akazienweg“ und die ebenfalls schmale Straße „An der Baumschule“ verhindert, kann nur zum
Teil Berücksichtigung finden.
Der Anregung, das geplante Haus Akazienweg 8, Flurstück 264 im Bebauungsplan als erstes zu
errichten, kann nicht entsprochen werden, da eine planungsrechtliche Festlegung nicht möglich ist.
Der Hinweis bezüglich des Verzichts auf den Fußweg in Verlängerung des Akazienweges auf der
Rückseite der neuen Grundstücke wird zur Kenntnis genommen.
Dem Bedenken, dass angesichts der demografischen Entwicklung der Bedarf für die geplante
Bebauung nicht vorhanden ist, kann nicht ensprochen werden.
Dem Bedenken, dass keine Pultdächer vorgesehen werden sollten, kann nicht gefolgt werden.
Der Anregung, den bestehenden Kinderspielplatz an der Straße „An der Baumschule“ zu sanieren
und an den geplanten Gehweg Bonner Straße anzuschließen, kann nicht entsprochen werden, da
sie nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist.
II.
Gemäß §§ 2 und 10 Baugestzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316)
und § 86 Abs. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 01.03.2000 (GV
NW S. 255) in der zuletzt gültigen Fassung sowie i:V.m. §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen
Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 148, Erftstadt-Lechenich, Bonner Straße, einschließlich
Begründung sowie der in der oben durchgeführten Abwägung beschlossenen Ergänzung als
Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu
I.5
Die vorhandenen Gehölze entlang der Bonner Straße müssen im Zuge der
Grundstückserschließung entfernt werden (Grundstückszufahrten, Bewegungsfläche, Stellplätze,
Vorgartengestaltung, Verkehrssicherheit). Geeignete Festsetzungen zur Vorgartengestaltung
stellen einen angemessenen Vegetationsanteil an der Bonner Straße sicher (Pflanzung von
Einzelbäumen,
gärtnerische
Gestaltung
der
Vorgartenfläche,
Verwendung
von
wasserdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefestigung, Ausschluss von Arbeits- und
Lagerflächen).
-3-
Die vorhandenen Gehölze in den rückwärtigen Grundstücksteilen, in den künftigen Gärten bzw.
entlang vorhandener Grundstücksgrenzen unterliegen wie bisher der Baumschutzsatzung. Ein
weitgehender Erhalt dieser Gehölze würde eine angemessene Nutzung der Gärten
unverhältnismäßig einschränken und die geplanten Wohngebäude ggf. verschatten.
Erfahrungsgemäß werden auch die zukünftigen Nutzer bestrebt sein, evtl. vorhandene Hecken,
Bäume oder Sträucher an den hinteren Grundstücksgrenzen zu erhalten bzw. zu ersetzen, um
ihren Garten den Blicken der Nachbarn zu entziehen.
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurden die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a
BauGB sorgfältig geprüft. Dabei wurden insbesondere die ökologischen Randbedingungen in den
Blick genommen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Da es sich bei dem Vorhaben um eine
Innenentwicklung an einer zentralen Stelle im Siedlungsschwerpunkt Lechenich handelt (Baulückenschließung, Nachverdichtung) und Ausschlussgründe nicht vorliegen, hat sich die Stadt
Erftstadt entschieden, die Beschleunigungsmöglichkeiten des § 13a BauGB auch im Interesse
einer angemessenen Würdigung privater und wirtschaftlicher Belange zu nutzen. Der zitierte § 13
a Abs. 2 Nr. 3 BauGB gibt lediglich Hinweise zur sachgerechten Abwägung. Hier wird noch
einmal das Gewicht der genannten Belange bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung
verdeutlicht.
Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zu Kompensationsmaßnahmen. Der Paragraph
13a BauGB verzichtet ausdrücklich auf Ausgleichsmaßnahmen. Ein Ermessensspielraum besteht
nicht. Der Verzicht auf die i.d.R. erheblichen Ausgleichszahlungen trägt darüberhinaus zur
Begrenzung der Planungs- und Erschließungskosten bei.
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Behandlung des Niederschlagswassers. Die
Festsetzungen stehen einer Versickerung auf den Grundstücken nicht entgegen. Das Plangebiet
ist im Gesamtentwässerungsplan der Stadt Erftstadt als zu entwässernde Fläche vorgesehen. Die
anstehenden Böden sind zur Versickerung von Niederschlagswasser nur bedingt geeignet.
Darüberhinaus ist auf den kleinen Grundstücken im Südwesten des Plangebietes eine
sachgerechte Versickerung des Niederschlagswassers unter Wahrung der erforderlichen
Abstände zu Gebäuden oder Nachbargrenzen nicht darstellbar, ohne die übliche Gartennutzung
erheblich einzuschränken.
I.6
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
ist nicht davon auszugehen, dass der Baustellenverkehr die Wohnstraßen „An der Baumschule“
und „Akazienweg“ nutzen wird. Es ist zu erwarten, dass zumindest die Baustellen an der Bonner
Straße auch direkt von dort angefahren werden. Sollten die zukünftigen Grundstücksverhältnisse
und der Bauablauf es ermöglichen, könnte sogar der Baustellenverkehr für das südöstliche
Wohngebäude über die Bonner Straße erfolgen.
Grundsätzlich stehen öffentliche Straßen auch dem Baustellenverkehr für die anliegenden
Grundstücke zur Verfügung. Angesichts des geringen Verkehrsaufkommens auf den genannten
-4-
Anliegerstraßen ist eine Verkehrsgefährdung (u.a. auch für den Kindergarten) nicht zu erwarten.
Eventuelle Belästigungen durch Lärm und Staubentwicklung treten angesichts der geringen Größe
des Bauvorhabens nur zeitlich begrenzt auf. Eventuelle erforderliche Absperrungen oder sonstige
verkehrsregelnde Maßnahmen werden bei Bedarf zusätzlich zu einer verträglichen Abwicklung des
Baustellenverkehrs beitragen. Eine planungsrechtliche Festlegung ist nicht erforderlich.
Der Fußweg in Verlängerung des Akazienweges auf der Rückseite der neuen Grundstücke wurde
in der Bürgerversammlung ins Gespräch gebracht aber angesichts des fehlenden Bedarfs nicht
weiterverfolgt.
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Lagegunst hervorragend für Wohnungsbau geeignet. Auch
unter den genannten demografischen Bedingungen werden qualitativ hochwertige Wohngebäude
in attraktiver Lage stets genügend Nachfrage finden. Aus städtebaulichen Gründen ist eine
maßvolle Baulückenschließung im Siedlungsschwerpunkt einer weiteren Ausdehnung der
Wohnbauflächen in die umgebenden Freiräume in jedem Falle vorzuziehen.
Bei einer Bebauung des gesamten Areals im Rahmen eines gestalterischen Gesamtkonzeptes
(aus einem Guss) wäre es möglich, diese Dachform verbindlich festzusetzen. In Erftstadt werden
in vergleichbaren Lagen üblicherweise „geneigte“ Dachflächen vorgeschrieben. Eine solche
Regelung erlaubt es, den einzelnen Bauherren sowohl Sattel- als auch Pultdächer zu verwenden.
Insbesondere legt die Südorientierung der geplanten Gebäude eine Pultdachlösung nahe (Öffnung
zur Sonne).
Zu II.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 18.10.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148,
Erftstadt-Lechenich, Bonner Straße und am 08.03.2007 die Durchführung des Planverfahrens im
beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und der
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 8.11.2005 bis
einschließlich 6.12.2005 und die Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer
Bürgerversammlung am 28.9.2006 statt. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit
vom 03.05.2007 bis einschließlich 02.06.2007 statt.
Der Bebauungsplan Nr. 148, Erftstadt-Lechenich, Bonner Straße kann nunmehr einschließlich der
o.g. Änderung und Ergänzung als Satzung beschlossen werden.
(Bösche)
Anlage
Anlageplan
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerinnen und Bürger
-5-