Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
28.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 485/2007
Az.: 8221
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 29.10.2007
Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
und Betriebsausschuss
Immobilienwirtschaft
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
13.11.2007
28.11.2007
Antrag bzgl. Anwendung des NRW-Sonderprogrammes "Sanierung von
Sozialwohnungen" in Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 29.10.2007
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Landesregierung hat ein Sonderprogramm zur Sanierung von Sozialwohnungen beschlossen.
Eine Mitteilung darüber hat die Landesregierung am 11.09.2007 u.a. auch dem Rhein-Erft-Kreis
zukommen lassen. Das Programm basiert auf den Richtlinien bezüglich baulichen Maßnahmen
zur Verbesserung der Energieeffizienz im preisgebundenen Wohnungsbestand.
Gefördert werden grundsätzlich bauliche Maßnahmen, die zur nachhaltigen Verbesserung der
Energieeffizienz und damit zur Senkung der Nebenkosten und einer verstärkten CO2-Einsparung
im Sozialwohnungsbestand beitragen. Förderfähig sind Maßnahmen in Wohnungen, die zum
Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens fünf Jahre öffentlich rechtlicher Bindung unterliegen,
vor dem 01.01.1995 fertig gestellt worden sind und sich in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier
Vollgeschossen befinden.
Es sind dabei u.a. die Wärmedämmung der Außenwände, der Kellerdecke, erdberührende
Außenflächen, Dachwärmedämmung, Einbau wärmedämmender Fenster/Türen sowie
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz förderfähig. Davon sind mindestens drei der
Maßnahmen zu kombinieren (Maßnahmepakete). Die Anforderungen Energieeinsparverordnung
EnEV sind in jedem Fall einzuhalten.
Die Förderung selbst erfolgt durch Darlehen und ist begrenzt auf 30.000,00 € je Wohnung,
höchstens jedoch auf 60% der anerkannten förderfähigen Kosten. Der Darlehenszins beträgt für
höchstens 10 Jahre 0,5% bei einer Tilgung von 2%. Über das Darlehen ist ein Vertrag
abzuschließen. Nach Durchführung der Maßnahme ist eine Mieterhöhung im Rahmen der
Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes, der 2.
BerechnungsVO und der NeubaumietenVO möglich.
Diese Richtlinien sind übrigens bereits am 26.01.2006 in Kraft getreten und bis 31.12.2010
befristet.
Nach Aussage des Bauministers Oliver Wittke ist das Sonderprogramm aufgelegt worden für
Wohnungen aus den 60er, 70er und 80er Jahren und ist nicht begrenzt. Jeder Antrag der noch in
diesem Jahr gestellt wird, werde auch bewilligt, versprach Wittke.
Die Stadt Erftstadt verfügt über 3 Wohnungen mit Wohnflächen von zweimal 100 qm und einmal
121 qm. Die Objekte Erftstr. 31, 33 und 35 sind 1969 fertiggestellt worden, unterliegen noch bis
zum 30.12.2014 der Wohnungsbindung und haben nur zwei Geschosse. Damit passen sie in das
Sonderprogramm der Landesregierung. Ich habe das städtische
Wohnungsverwaltungsunternehmen, die GWG Rhein-Erft, gebeten, mir mitzuteilen, ob sich die
Objekte für eine solche Maßnahme eignen und ob die aufzuwendenden Kosten im Verhältnis zu
den erzielbaren Mieterhöhungen stehen würden. Eine Stellungnahme steht noch aus. Über die
Ergebnisse werde ich berichten.
Das Sonderprogramm gilt natürlich für alle Sozialwohnungen, die die o.g. Voraussetzungen
erfüllen.
(Bösche)
-2-