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Antrag (Antrag bzgl. Anwendung des NRW-Sonderprogrammes "Sanierung von Sozialwohnungen" in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
11 kB
Datum
28.11.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 485/2007 Az.: 8221 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82 Datum: 29.10.2007 Den beigefügten Antrag der CDU- Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft Betrifft: Termin Bemerkungen 13.11.2007 28.11.2007 Antrag bzgl. Anwendung des NRW-Sonderprogrammes "Sanierung von Sozialwohnungen" in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Zunächst ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 29.10.2007 Stellungnahme der Verwaltung: Die Landesregierung hat ein Sonderprogramm zur Sanierung von Sozialwohnungen beschlossen. Eine Mitteilung darüber hat die Landesregierung am 11.09.2007 u.a. auch dem Rhein-Erft-Kreis zukommen lassen. Das Programm basiert auf den Richtlinien bezüglich baulichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im preisgebundenen Wohnungsbestand. Gefördert werden grundsätzlich bauliche Maßnahmen, die zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz und damit zur Senkung der Nebenkosten und einer verstärkten CO2-Einsparung im Sozialwohnungsbestand beitragen. Förderfähig sind Maßnahmen in Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Förderzusage noch mindestens fünf Jahre öffentlich rechtlicher Bindung unterliegen, vor dem 01.01.1995 fertig gestellt worden sind und sich in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen befinden. Es sind dabei u.a. die Wärmedämmung der Außenwände, der Kellerdecke, erdberührende Außenflächen, Dachwärmedämmung, Einbau wärmedämmender Fenster/Türen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz förderfähig. Davon sind mindestens drei der Maßnahmen zu kombinieren (Maßnahmepakete). Die Anforderungen Energieeinsparverordnung EnEV sind in jedem Fall einzuhalten. Die Förderung selbst erfolgt durch Darlehen und ist begrenzt auf 30.000,00 € je Wohnung, höchstens jedoch auf 60% der anerkannten förderfähigen Kosten. Der Darlehenszins beträgt für höchstens 10 Jahre 0,5% bei einer Tilgung von 2%. Über das Darlehen ist ein Vertrag abzuschließen. Nach Durchführung der Maßnahme ist eine Mieterhöhung im Rahmen der Vorschriften des Wohnraumförderungsgesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes, der 2. BerechnungsVO und der NeubaumietenVO möglich. Diese Richtlinien sind übrigens bereits am 26.01.2006 in Kraft getreten und bis 31.12.2010 befristet. Nach Aussage des Bauministers Oliver Wittke ist das Sonderprogramm aufgelegt worden für Wohnungen aus den 60er, 70er und 80er Jahren und ist nicht begrenzt. Jeder Antrag der noch in diesem Jahr gestellt wird, werde auch bewilligt, versprach Wittke. Die Stadt Erftstadt verfügt über 3 Wohnungen mit Wohnflächen von zweimal 100 qm und einmal 121 qm. Die Objekte Erftstr. 31, 33 und 35 sind 1969 fertiggestellt worden, unterliegen noch bis zum 30.12.2014 der Wohnungsbindung und haben nur zwei Geschosse. Damit passen sie in das Sonderprogramm der Landesregierung. Ich habe das städtische Wohnungsverwaltungsunternehmen, die GWG Rhein-Erft, gebeten, mir mitzuteilen, ob sich die Objekte für eine solche Maßnahme eignen und ob die aufzuwendenden Kosten im Verhältnis zu den erzielbaren Mieterhöhungen stehen würden. Eine Stellungnahme steht noch aus. Über die Ergebnisse werde ich berichten. Das Sonderprogramm gilt natürlich für alle Sozialwohnungen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. (Bösche) -2-