Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
32 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
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Anlage, Seite 1 von 6
Alte Fassung
2. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
Neue Fassung
Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom .........................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2005 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666
ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über
ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung
der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 17.12.2001 folgende 2. Änderung Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ............... aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666
ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW S. 498), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über
ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
§1
Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem,
Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar.
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem,
Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar.
§2
Wassertarife
§2
Wassertarife
(1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,20 €
(1,12 € netto).
(1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,20 €
(1,12 € netto).
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im
Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr
einen Bonus erhalten.
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im
Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr
einen Bonus erhalten.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der
öffentlich bekannt gemacht wird.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Werksausschusses, der
öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise (Zählergebühren) erhoben:
(3) Es werden folgende Grundpreise erhoben:
a) bis 5 cbm Eichleistung
5,14 €/Monat
bis 10 cbm Eichleistung 10,38 €/Monat
bis 20 cbm Eichleistung 20,65 €/Monat
über 20 cbm Eichleistung 35,52 €/Monat
und für Verbundzähler
a) bis 5 cbm Eichleistung
5,14 €/Monat
bis 10 cbm Eichleistung 10,38 €/Monat
bis 20 cbm Eichleistung 20,65 €/Monat
über 20 cbm Eichleistung 35,52 €/Monat
und für Verbundzähler
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3961.doc
(4,80 € netto)
(9,70 € netto)
(19,30 € netto)
(33,20 € netto)
(4,80 € netto)
(9,70 € netto)
(19,30 € netto)
(33,20 € netto)
Anlage, Seite 2 von 6
b) bis 80 cbm Eichleistung 64,52 €/Monat (60,30 € netto)
bis 100 cbm Eichleistung 90,42 €/Monat (84,50 € netto)
über 100 cbm Eichleistung103,26 €/Monat (96,50 € netto)
b) bis 80 cbm Eichleistung 64,52 €/Monat (60,30 € netto)
bis 100 cbm Eichleistung 90,42 €/Monat (84,50 € netto)
über 100 cbm Eichleistung103,26 €/Monat (96,50 € netto)
(4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten.
(4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten.
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird
nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt
- bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 €
(0,05 € netto)
- bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 €
(0,03 € netto)
je cbm umbauten Raum.
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird
nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt
- bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 €
(0,05 € netto)
- bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 €
(0,03 € netto)
je cbm umbauten Raum.
(6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers sind
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 260,00 € zu zahlen,
b) eine Grundgebühr von
18,73 € (17,50 € netto)
pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr
c) eine Miete von
4,60 € (4,30 € netto)
pro angefangenen Monat zu zahlen.
(6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers sind
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von
260,00 € zu zahlen,
b) eine Grundgebühr von
18,73 € (17,50 € netto)
pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr
c) eine Miete von
4,60 € (4,30 € netto)
pro angefangenen Monat zu zahlen.
§3
Baukostenzuschuss
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und
Maß der baulichen Nutzung.
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und
Maß der baulichen Nutzung.
Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung
vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück
zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird
entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im
einzelnen beträgt:
Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung
vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück
zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird
entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im
einzelnen beträgt:
1.
2.
3.
4.
5.
1.
2.
3.
4.
5.
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes
weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3961.doc
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes
weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse.
Anlage, Seite 3 von 6
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl
nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl
nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche
oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche
oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der
Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel
zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der
Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel
zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder
lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die
Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von höchstens 50 m;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder
lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die
Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer
Tiefe von höchstens 50 m;
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend
oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend
oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,97 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige
Fläche.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 3,05 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige
Fläche.
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten
verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu
zahlen.
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten
verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu
zahlen.
(5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 474,47 €
(409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
(5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 486,75 €
(409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3961.doc
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
Anlage, Seite 4 von 6
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
§4
Hausanschlusskosten
§4
Hausanschlusskosten
(1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend
dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
(1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend
dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
1"
652,41 €
(562,42 € netto)
1 1/4"
741,37 €
(639,11 € netto)
1 1/2"
830,34 €
(715,81 € netto)
und mehr
1.008,27 €
(869,20 € netto)
b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
1"
118,62 €
(102,26 € netto)
1 1/4"
148,27 €
(127,82 € netto)
1 1/2"
177,93 €
(153,39 € netto)
und mehr
207,58 €
(178,95 € netto)
a) anteilig im öffentlichen Bereich
1"
669,28 €
(562,42 € netto)
1 1/4"
760,54 €
(639,11 € netto)
1 1/2"
851,81 €
(715,81 € netto)
und mehr
1.034,35 €
(869,20 € netto)
b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
1"
121,69 €
(102,26 € netto)
1 1/4"
152,11 €
(127,82 € netto)
1 1/2"
182,53 €
(153,39 € netto)
und mehr
212,95 €
(178,95 € netto)
(2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom
Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das
Entgelt nach b) um jeweils 20,76 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
(2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom
Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das
Entgelt nach b) um jeweils 21,30 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFRVentil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen,
die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen
bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen,
die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen
bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen
zur AVBWasserV den Stadtwerken.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen
zur AVBWasserV den Stadtwerken.
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Anlage, Seite 5 von 6
§5
Inbetriebnahme der Kundenanlage
§5
Inbetriebnahme der Kundenanlage
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der
Abnehmer 35 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage
nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung.
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der
Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988
entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung.
§6
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen
und andere Ersatzansprüche
§6
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen
und andere Ersatzansprüche
Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3),
(4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für
sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3),
(4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für
sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
§7
Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre
§7
Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
1. für jede Mahnung
5,00 €
2. für Nachinkasso
15,00 €
3. für Liefersperre
35,00 €
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
1. für jede Mahnung
5,00 €
2. für Nachinkasso
15,00 €
3. für Liefersperre
35,00 €
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvertrages.
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvertrages.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im
Haushalt lebenden Personen.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im
Haushalt lebenden Personen.
§8
Abgrenzungen
§8
Abgrenzungen
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn
zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht.
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn
zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3961.doc
Anlage, Seite 6 von 6
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung der 4. Änderung vom 21.09.2000 außer Kraft.
2. Die 1. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt tritt zum 01.01.2005
in Kraft.
3. Die 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt tritt zum 01.01.2006
in Kraft.
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung
Wasser in der Fassung der 2. Änderung vom 28.12.2005 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 28.12.2005
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
Erftstadt, den ......................
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
1.
D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\T3961.doc