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Beschlussvorlage (Änderung der Erschließungsbeitrags - u. Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Kanalbaukosten)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Beschlussvorlage (Änderung der Erschließungsbeitrags  - u. Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Kanalbaukosten) Beschlussvorlage (Änderung der Erschließungsbeitrags  - u. Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Kanalbaukosten)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 449/2007 Az.: 65.4 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 21.08.2007 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 19.09.2007 Rat 20.09.2007 Betrifft: Bemerkungen Änderung der Erschließungsbeitrags - u. Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Kanalbaukosten Finanzielle Auswirkungen: keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 21.08.2007 Beschlussentwurf: § 3, Absatz 2 der Erschließungsbeitragssatzung und § 2, Absatz 2 Straßenbaubeitragssatzung in den zur Zeit gültigen Fassungen entfallen ersatzlos. der Die bisherige Satzungsregelung lautet in beiden Beitragssatzungen inhaltsgleich wie folgt: „Dienen Entwässerungseinrichtungen neben der Entwässerung der Erschliessungsanlage auch der Ableitung von sonstigen Abwässern, so sind folgende Anteile an ihren Herstellungskosten beitragsfähig: a) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung auch der Ableitung von Grundstücksoberflächen- und Grundstücksschmutzwasser, so sind 20 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig. b) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung lediglich auch der Ableitung von Grundstücksoberflächenwasser , so sind 50 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig. c) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung lediglich auch der Ableitung von Grundstücksschmutzwasser, so sind 25 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig. Hat der Kanal einen grösseren Durchmesser als 0,50 Meter, so sind lediglich die Kosten zu berücksichtigen, die für die Herstellung mit einem Durchmesser von 0,50 Meter angefallen wären.“ Begründung: Grundsätzlich sind Regelungen zur Bemessung des Straßenentwässerungsanteils an den Kanalisationskosten nicht zwingender Bestandteil der einschlägigen Satzungen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind sie bislang dennoch in den geltenden Satzungen, für beide Beitragsarten inhaltsgleich, enthalten. Dabei orientierten sich die in den Vorschriften benannten Anteilssätze für die einzelnen Kanalisationsarten an allgemeinen, anerkannten Erfahrungswerten aus Rechtsprechung und einschlägiger Fachliteratur. Die Bemessung basierte u.a. auf der sogenannten „Drei-Kanal-Theorie“, die vom Bundesverwaltungsgericht und der Rechtsprechung in den meisten Bundesländern vertreten wird. Das für Nordrhein-Westfalen zuständige OVG Münster vertritt, hiervon abweichend, die sogenannte „Zwei-Kanal-Theorie“ und lässt auch nur eine Anteilsermittlung nach dieser Theorie zu. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung bei der Bemessung der einschlägigen Anteilssätze einen Bezug zu den ortstypischen Gegebenheiten u. Entwässerungsverhältnissen. Eine schlichte Orientierung an allgemeinen Richt- u. Erfahrungswerten ist unzulässig. Insofern muss eine Anteilsermittlung anhand von konkreten Plan- bzw. Baugebieten in Erftstadt, ggfls. mittels „Fiktivberechnungen“ nach der „Zwei-Kanal-Theorie“ erfolgen. Im Fall von Klageverfahren gegen die Erhebung von Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen sind die verwendeten Anteilssätze bzw. deren Ermittlung vor dem Verwaltungsgericht zu belegen. Der o.g. Regelungsinhalt in den derzeitigen Satzungen hält den Anforderungen und der Rechtsprechung des OVG Münster nicht weiter stand, so dass ein Beibehalt in den Satzungen und ein Festhalten an der bisherigen Regelung rechtswidrig wäre. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das OVG Münster die Thematik in einem einschlägigen Urteil „irrevisiblem“ Landesrecht zugeordnet und eine Zulassung zur Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Bedeutung der Rechtssache abgelehnt hat. Im Rahmen der Erhebung von Erschließungs- u. Straßenbaubeiträgen soll daher zukünftig bis auf Weiteres für jeden Einzelfall der jeweilige Straßenentwässerungsanteil nach den Anforderungen des OVG Münster separat ermittelt werden. Der jeweilige Straßenentwässerungsanteil ist somit für jede Abrechnung spezifisch zu ermitteln und konkret zu belegen. Nur so lassen sich zur Zeit nach gegenwärtiger Rechtslage gerichtsfeste Beitragsabrechnungen herbeiführen. Parallel werden dennoch Erhebungen und Berechnungen anhand neuer Baugebiete durchgeführt, um zukünftig wieder die Verwendung von ortsspezifischen Allgemeinsätzen nach den Erfordernissen der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster zu ermöglichen. Eine Umfrage und Absprache mit den Kommunen im Rhein-Erft-Kreis hat ergeben, dass die grundsätzliche Problematik dort ebenso gesehen und eingeschätzt wird und die hiermit dem Rat der Stadt Erftstadt vorgeschlagene Regelung zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten und im Sinne größtmöglicher Rechtssicherheit für anstehende Beitragsabrechnungen als sinnvoll erachtet wird. (Bösche) -2-