Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
12 kB
Datum
20.09.2007
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 449/2007
Az.: 65.4
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 21.08.2007
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Termin
19.09.2007
Rat
20.09.2007
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Erschließungsbeitrags - u. Straßenbaubeitragssatzung hinsichtlich der
Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils an den Kanalbaukosten
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 21.08.2007
Beschlussentwurf:
§ 3, Absatz 2 der Erschließungsbeitragssatzung und § 2, Absatz 2
Straßenbaubeitragssatzung in den zur Zeit gültigen Fassungen entfallen ersatzlos.
der
Die bisherige Satzungsregelung lautet in beiden Beitragssatzungen inhaltsgleich wie folgt:
„Dienen Entwässerungseinrichtungen neben der Entwässerung der Erschliessungsanlage
auch der Ableitung von sonstigen Abwässern, so sind folgende Anteile an ihren
Herstellungskosten beitragsfähig:
a) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung auch der Ableitung von
Grundstücksoberflächen- und Grundstücksschmutzwasser, so sind 20 v.H. der
Herstellungskosten beitragsfähig.
b) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung lediglich auch der Ableitung von
Grundstücksoberflächenwasser , so sind 50 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig.
c) Dient der Kanal neben der Strassenentwässerung lediglich auch der Ableitung von
Grundstücksschmutzwasser, so sind 25 v.H. der Herstellungskosten beitragsfähig.
Hat der Kanal einen grösseren Durchmesser als 0,50 Meter, so sind lediglich die Kosten
zu berücksichtigen, die für die Herstellung mit einem Durchmesser von 0,50 Meter
angefallen wären.“
Begründung:
Grundsätzlich sind Regelungen zur Bemessung des Straßenentwässerungsanteils an den
Kanalisationskosten nicht zwingender Bestandteil der einschlägigen Satzungen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind sie bislang dennoch in den geltenden Satzungen, für
beide Beitragsarten inhaltsgleich, enthalten. Dabei orientierten sich die in den Vorschriften
benannten Anteilssätze für die einzelnen Kanalisationsarten an allgemeinen, anerkannten
Erfahrungswerten aus Rechtsprechung und einschlägiger Fachliteratur. Die Bemessung basierte
u.a. auf der sogenannten „Drei-Kanal-Theorie“, die vom Bundesverwaltungsgericht und der
Rechtsprechung in den meisten Bundesländern vertreten wird.
Das für Nordrhein-Westfalen zuständige OVG Münster vertritt, hiervon abweichend, die
sogenannte „Zwei-Kanal-Theorie“ und lässt auch nur eine Anteilsermittlung nach dieser Theorie
zu. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung bei der Bemessung der einschlägigen
Anteilssätze einen Bezug zu den ortstypischen Gegebenheiten u. Entwässerungsverhältnissen.
Eine schlichte Orientierung an allgemeinen Richt- u. Erfahrungswerten ist unzulässig.
Insofern muss eine Anteilsermittlung anhand von konkreten Plan- bzw. Baugebieten in Erftstadt,
ggfls. mittels „Fiktivberechnungen“ nach der „Zwei-Kanal-Theorie“ erfolgen.
Im Fall von Klageverfahren gegen die Erhebung von Erschließungs- oder Straßenbaubeiträgen
sind die verwendeten Anteilssätze bzw. deren Ermittlung vor dem Verwaltungsgericht zu belegen.
Der o.g. Regelungsinhalt in den derzeitigen Satzungen hält den Anforderungen und der
Rechtsprechung des OVG Münster nicht weiter stand, so dass ein Beibehalt in den Satzungen
und ein Festhalten an der bisherigen Regelung rechtswidrig wäre.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das OVG Münster die Thematik in einem
einschlägigen Urteil „irrevisiblem“ Landesrecht zugeordnet und eine Zulassung zur Berufung vor
dem Bundesverwaltungsgericht mangels Bedeutung der Rechtssache abgelehnt hat.
Im Rahmen der Erhebung von Erschließungs- u. Straßenbaubeiträgen soll daher zukünftig bis auf
Weiteres für jeden Einzelfall der jeweilige Straßenentwässerungsanteil nach den Anforderungen
des OVG Münster separat ermittelt werden. Der jeweilige Straßenentwässerungsanteil ist somit
für jede Abrechnung spezifisch zu ermitteln und konkret zu belegen. Nur so lassen sich zur Zeit
nach gegenwärtiger Rechtslage gerichtsfeste Beitragsabrechnungen herbeiführen. Parallel werden
dennoch Erhebungen und Berechnungen anhand neuer Baugebiete durchgeführt, um zukünftig
wieder die Verwendung von ortsspezifischen Allgemeinsätzen nach den Erfordernissen der
aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster zu ermöglichen.
Eine Umfrage und Absprache mit den Kommunen im Rhein-Erft-Kreis hat ergeben, dass die
grundsätzliche Problematik dort ebenso gesehen und eingeschätzt wird und die hiermit dem Rat
der Stadt Erftstadt vorgeschlagene Regelung zur Vermeidung weiterer Rechtsunsicherheiten und
im Sinne größtmöglicher Rechtssicherheit für anstehende Beitragsabrechnungen als sinnvoll
erachtet wird.
(Bösche)
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