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Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsgebührensatzung (Ortsrecht 6.33) Anregung gemäß § 24 GO von Herrn Werner Kauth vom 05.09.2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsgebührensatzung (Ortsrecht 6.33)
Anregung gemäß § 24 GO von Herrn Werner Kauth vom 05.09.2008) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsgebührensatzung (Ortsrecht 6.33)
Anregung gemäß § 24 GO von Herrn Werner Kauth vom 05.09.2008) Beschlussvorlage (Neufassung der Benutzungsgebührensatzung (Ortsrecht 6.33)
Anregung gemäß § 24 GO von Herrn Werner Kauth vom 05.09.2008)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss Rat III / 20 - gs (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 02.12.2008 X 16.12.2008 X David Gerhards (Verfasser/in) 113/2008 nö. S. TOP 7 19.11.2008 (Datum) BETREFF: Neufassung der Benutzungsgebührensatzung (Ortsrecht 6.33) Anregung gemäß § 24 GO von Herrn Werner Kauth vom 05.09.2008 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung, Herr Werner Kauth gemäß § 24 GO vom 05.09.2008 HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: x ja ja Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: nein x nein wenn ja: Siehe Vorlagen Nr. 24 und 27/2008 Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: 1.932.200 € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: 2009 Jahr: 2010 ff Jahr: 1.985.600 € *€ € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: x ja x nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Siehe die in der Tagesordnung vorhergehenden Vorlagen Nr. 24 und 27/2008 * Eine Aussage für die Jahre ab 2010 ist nicht möglich, da die weitere Entwicklung von den Gebührenkalkulationen der Folgejahre abhängt. BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung). ERLÄUTERUNGEN: -1- Die bisherige Benutzungsgebührensatzung vom 27.12.1999 muss aufgrund der Ratsbeschlüsse 1. vom 04.03.2008, die gesplittete Abwassergebühr für Schmutz- und Regenwasser rückwirkend zum 01.01.2008 einzuführen, und 2. vom 23.05.2008, keine Grundgebühr einzuführen, einen Gebührenabschlag von 40% für reduziert abflusswirksame Flächen zu gewähren und Flächen, die ohne Notüberlauf in Regenwasserspeicheranlagen entwässern, von der Niederschlagswassergebühr zu befreien, sowie den entsprechend vorgelegten Abwassergebührenkalkulationen für die Jahre 2008 und 2009 gemäß den in der Tagesordnung vorhergehenden Vorlagen Nr. 24 und 27/2008 insgesamt geändert werden. Auf der Grundlage der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NW vom März 2008 wurden die bisherigen Satzungsregelungen durch die beauftragte Fa. Pecher AG überprüft. Die Fa. Pecher AG empfahl mit Schreiben vom 30.09.08 im Wesentlichen die anliegende Fassung. Nach einem abschließenden Abstimmungsgespräch mit der Verwaltung wurde eine redaktionelle Änderungen vorgenommen. Aufgrund der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NW vom 20.10.2008 wurden die Straßenbaulastträger als Gebührenpflichtige aufgenommen (siehe § 6 Absatz 1 Buchstabe c). Dies ist erforderlich, da die Straßenbaulastträger oftmals nicht Eigentümer der Straßengrundstücke wurden bzw. sind, weil Umschreibungen im Grundbuch aufgrund der erheblichen Kosten für Vermessungen und Katasteränderungen nicht vorgenommen wurden. Insofern besteht nun die Möglichkeit, sofern Verträge oder gesetzliche Regelungen nicht entgegen stehen und Straßenabschnitte der Straßenbaulastträger an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind, die entsprechenden Straßenbaulastträger zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren heranzuziehen. Dies betrifft auch die Stadt selbst, da sie nicht nur Eigentümerin von Gemeindestraßen, sondern zudem Straßenbaulastträgerin von Straßen mit ehemals überörtlicher Funktion ist, die zwischenzeitlich zu Gemeindestraßen abgestuft wurden (z. B. Bergheimer Str./Geyener Str. in PulheimMitte). Die Gebührenzahler werden nicht an den Kosten der öffentlichen Straßenentwässerung beteiligt, da die Finanzierung entweder aus dem Produkt Straßen erfolgt oder durch Gebührenheranziehung der Straßenbaulastträger. Die Verwaltung wird, sobald alle Einzelfälle abschließend geprüft sind, eine entsprechende Mittteilung für den Haupt- und Finanzauschuss fertigen. Der Anregung von Herrn Werner Kauth vom 05.09.08 ist dadurch abgeholfen geworden. Die hauptsächliche Änderung betrifft die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr mit der Einführung von zwei getrennten Gebührensätzen für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung, die den bisherigen Einheitsgebührensatz nach dem Frischwassermaßstab ersetzen. Zudem wird der Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 4 Abs. 5 für abflussreduzierte Flächen um 40% gemindert. Dem Anliegen der Haus Baden Bauträger-GmbH (s. Anlage 3, Schreiben von 22.10.2008) auf eine Gebührenreduzierung für Gewerbebetriebe - mit in diesem Beispiel großen eigenen Verkehrsflächen - kann nicht entsprochen werden. Die Ausführungen im Schreiben hinsichtlich der Mehrbelastungen für Eigentümer von Grundstücken mit großen befestigten Flächen und im Verhältnis dazu geringem Trinkwasserverbrauch sind richtig. Entsprechend der größeren Inanspruchnahme der Abwasseranlage, die vom Oberverwaltungsgericht NRW bezüglich der Größe der befestigten Fläche und der Menge des eingeleiteten -2- Niederschlagswassers bestätigt wurde, soll gerade derjenige Grundstückseigentümer mehr Gebühren entrichten, der große Niederschlagswassermengen in die öffentliche Abwasseranlage einleitet und dadurch höhere Kosten verursacht. Ein Mengenrabatt ist bei der Niederschlagswassergebühr abgabenrechtlich nicht zulässig. Eine Grundforderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) ist die Beachtung des Verursachungsprinzips. Dies wäre bei degressiv nach Größe gestaffelten Niederschlagswassergebühren im Durchschnitt aller Fälle nicht mehr eingehalten, denn Grundstückseigentümer, die große Mengen Niederschlagswasser in einen öffentlichen Kanal einleiten, verursachen im Durchschnitt aller Fälle linear höhere Kosten als Grundstückseigentümer, die vergleichsweise geringe Niederschlagswassermengen einleiten. Aus den vorgenannten Gründen wäre es auch nicht möglich, dass die Stadt Pulheim - sie ist als Eigentümerin öffentlicher Straßen und Plätze und größerer Gebäude (Schulen, Kindertagesstätten, Rathaus etc.) ebenfalls Großeinleiterin - eine geringere Niederschlagswassergebühr zahlen dürfte, als private Einleiter. -3-