Daten
Kommune
Pulheim
Größe
20 kB
Datum
27.01.2009
Erstellt
03.03.09, 14:34
Aktualisiert
03.03.09, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
IV/601.03.21.64
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
27.01.2009
ö. S.
X
Frau Schriefer
(Verfasser/in)
25/2009
nö. S. TOP
7
15.01.2009
(Datum)
BETREFF:
Anregung/ Beschwerde gemäß § 24 GO NRW
hier: Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die Heinrichstraße, Pulheim
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Anregung gem. § 24 GO NRW (Eigentümer des Wohnhauses Venloer
Straße 64a und 64b)
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
x
nein
wenn nein: Es handelt sich hier nicht um eine Auszahlung.
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Fnanzausschuss nimmt die Anregnung/ Beschwerde zur Kenntnis; sie ist inzwischen gegenstandslos.
ERLÄUTERUNGEN:
Auf die Ankündigung der Stadt, für die Erneuerung der Heinrichstraße Beiträge nach § 8 KAG erheben zu wollen, beantragten die Eigentümer des Wohnhauses „Venloer Straße 64a und 64b mit
Schreiben vom 30.10.2008 (Anlage 1) die Befreiung von der Beitragspflicht.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Gem. Ziff. 6.5 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Pulheim ist der
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Haupt- und Finanzausschuss der zur Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige
Ausschuss gem. § 24 GO. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Nach § 3 Abs. 1, Ziff. 1 dieser Geschäftsordnung sind Beschwerden im HFA zu behandeln. Handelt es sich um Anregungen und Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich eines Fachausschusses fallen, sind diese nach Ziff. 2 der zuständigen Stelle unmittelbar zuzuleiten und dem HFA nur
zur Kenntnis zu gegeben.
Die Beschwerde/Anregung betrifft die Frage, ob die Eigentümer des Wohnhauses „Venloer Straße
64a und 64b“ an den Kosten der Erneuerung der Heinrichstraße zu beteiligen sind.
Gem. Ziff. 6.2 der Zuständigkeitsordnung ist der HFA der für Finanzangelegenheiten zuständige
Fachausschuss. Folglich ist der HFA für die Behandlung der Beschwerde/Anregung zuständig.
Begründung des Beschlussentwurfes:
Ein Mitunterzeichner der Anregung hat sich bereits in unterschiedlicher Form zu dem Thema Erschließung des Grundstücks Gemarkung Pulheim, Flur 15, Flurstück 910, Heinrichstraße
geäußert.
Bei dem Flurstück 910 (Venloer Straße 64a und 64b) handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus.
Die Eigentümer sollten jeweils entsprechend ihres Miteigentumanteils herangezogen werden. Das
Grundstück liegt an einem Fußweg, in den die Heinrichstraße am Ausbauende übergeht und welcher zur Venloer Straße führt. (Anlage 2)
Die Eigentümer wenden ein, dass bei dem genannten Grundstück keinerlei Verbindung zur Heinrichstraße vorläge, da hier zum einen die postalische Anschrift „Venloer Straße 64a und 64b“ bestehe und zum anderen ihrer Ansicht nach die Heinrichstraße durch die Eigentümer des Grundstücks nicht genutzt werde.
Der Fußweg vor dem Haus sei nicht mit dem PKW befahrbar, so dass nicht einmal Ein- bzw. Ausladen von dort aus möglich sei. Es bestünde hier also keine Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme, so dass die Erhebung eines Straßenbaubeitrages für die Heinrichstraße nicht
rechtmäßig sei.
Die Überprüfung der Sach- und Rechtslage führte zu folgendem Ergebnis:
Beim Ausbau der Heinrichstraße wurde der befahrbare Teil als verkehrsberuhigte Mischfläche angelegt. Am Ausbauende geht diese Fläche in einen Fußweg über, welcher die Heinrichstraße mit
der Venloer Straße verbindet.
Die Frage, ob das oben genannte Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag für die Erneuerung der
Heinrichstraße heranzuziehen ist, obwohl es lediglich an einem Fuß- und Radweg liegt, hängt davon ab, ob es sich bei der Heinrichstraße und dem anschließenden Fußweg um eine einheitliche
Anlage handelt.
Die konkrete Begrenzung der Anlage ergibt sich aus dem Bauprogramm.
Dieses bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll und legt die räumliche Ausdehnung der
Anlage fest. Das bestehende Bauprogramm fasst die Heinrichstraße und den sich anschließenden
Fußweg zu einer einheitlichen Anlage.
Dagegen spricht die funktionale Eigenschaft des Fußweges.
Denn Fuß- und/ oder Radwege, an denen keine Wohngebäude errichtet werden dürfen und die
ihrer Qualität nach als öffentliche Verbindungswege anzusehen sind, sind grundsätzlich keine beitragspflichtigen Erschließungsanlagen. Solche Wege vermitteln lediglich eine fußläufige Verbindung zwischen einem Wohngebiet und dem Versorgungszentrum einer Gemeinde. Sie besitzen
für gewöhnlich keine Anbaufunktion und sind nicht darauf angelegt, das herzugeben, was rechtlich
für eine Bebaubarkeit der an sie angrenzenden Grundstücke erforderlich ist.
Da bei solchen Verbindungs- bzw. Fußwegen in den allermeisten Fällen eine hinreichend deutliche
und überzeugende Differenzierung nicht möglich ist zwischen den Grundstücken, die von dieser
Anlage einen die Beitragserhebung rechtfertigen den Sondervorteil haben, und jenen, für die dies
nicht zutrifft, scheiden sie regelmäßig als beitragsfähige Erschließungsanlage aus.
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Der hier angelegte Fußweg verbindet die Heinrichstraße mit der Venloer Straße und bietet einem
nicht eindeutig abgrenzbaren Wohngebiet den Vorteil, das Versorgungszentrum (Venloer Straße)
schneller erreichen zu können.
Das heißt, es besteht keine einheitliche Anlage, wie zunächst aufgrund des Bauprogramms anzunehmen war, sondern es handelt sich um zwei getrennt voneinander anzusehende Anlagen.
Die Abrechnung der Heinrichstraße erfolgte daher nur für den befahrbaren Teil. Der Fußweg und
somit auch das Grundstück Venloer Straße 64a und 64b blieben bei der Abrechnung unberücksichtigt.
Der für dieses Grundstück von den Eigentümern gestellte Antrag, von der Beitragspflicht befreit zu
werden, ist somit gegenstandslos.
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