Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
03.03.09, 14:34
Aktualisiert
03.03.09, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
II/320.30.40
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
ö. S.
27.01.2009
X
10.02.2009
X
Radon
(Verfasser/in)
197/2008
nö. S. TOP
08.01.2009
(Datum)
BETREFF:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen Anlässen
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmerinitative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Gemeinschaft Brauweiler
Fachgeschäfte
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der HFA empfiehlt/ der Rat der Stadt Pulheim beschließt die als
Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen:
-1-
nein
Ostermarkt
Sonntag 29. März 2009
Pulheim open
Sonntag 17. Mai 2009
Weinmarkt
Sonntag 13. September 2009
Barbaramarkt
Sonntag 29. November 2009
Stommeler Woche
Sonntag 14. Juni 2009
Weihnachtsmarkt in Stommeln Sonntag 06. Dezember 2009
Brauweiler Wochenende
Sonntag 21. Juni 2009
Nikolausmarkt
Sonntag 06. Dezember 2009
ERLÄUTERUNGEN:
Der Aktionsring e.V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen beantragt mit Schreiben vom 21.12. 2008, die Unternehmer Initiative
Stommeln e. V. „Kaufen im Zeichen der Mühle“ mit Schreiben vom
03.12.2008 und die Interessengemeinschaft der Brauweiler Fachgeschäfte „BIG Brauweiler“ mit Schreiben vom 06.01.2009 das Offenhalten von Verkaufsstellen.
Die Einzelhandelsfachgeschäfte sollen anlässlich der v. g.
Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von
13.00 Uhr - bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungs
zeiten (LÖG- NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4
Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet
sein.
Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf
bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.
Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes
Rücksicht zu nehmen.
Als Hauptgottesdienstzeit gilt die Zeit bis 11.00 Uhr.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der
verkaufsoffenenen Sonntage sind erfüllt.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine
Ausnahmegenehmigung im Rahmen der ordnungsbehördlichen
Verordnung vertretbar ist.
-2-