Daten
Kommune
Pulheim
Größe
9,4 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
03.03.09, 14:34
Aktualisiert
03.03.09, 14:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LÖG-NRW) vom 16.11.2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. c der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV.NRW. S. 360/SGV, NRW.281) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Stadt Pulheim verordnet:
§1
1. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, dem 29.03.2009, 17.05.2009,
13.09.2009, 29.11.2009
2. im Ortsteil Stommeln am 14.06.2009 und 06.12.2009
3. im Ortsteil Brauweiler am 21.06.2009 und 06.12.2009
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG-NRW
Verkaufsstellen öffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der
genannten Warengruppen anbietet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz LÖG-NRW mit einer Geldbuße
bis zu 500 Euro geahndet werden.
Pulheim, den 08.01.2009
Stadt Pulheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ördnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden.
Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
In Vertretung
Herpel
Beigeordneter