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Beschlussvorlage (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
16 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
04.03.09, 17:12
Aktualisiert
04.03.09, 17:12
Beschlussvorlage (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim) Beschlussvorlage (Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Ausschuss für Tiefbau und Verkehr Rat IV/60/66.10.12 (Amt/Aktenzeichen) Termin ö. S. 04.02.2009 X 10.02.2009 X Frau Eisbrüggen (Verfasser/in) 48/2009 nö. S. TOP 28.01.2009 (Datum) BETREFF: Widmung von Straßen im Stadtgebiet Pulheim VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja X nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der nachfolgend aufgeführten Straßen gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr zu verfügen: 1. August-Euler-Straße Flur 3, Flurstück 39 teilweise, 1952 teilweise, 1936 teilweise 2. Hugo-Junkers-Straße Flur 3, Flurstück 2020 teilweise, 2002, 2063, 1939, 1938 teilweise, 2065 teilweise, -1- Die vorgenannten Straßen werden als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet. Die Straßen sind bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt daher spätestens mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW vorgeschrieben Bekanntmachung in Kraft. ERLÄUTERUNGEN: Die vorgenannten Straßen sind im Bebauungsplan Nr. 63 als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und die endgültige Herstellung ist erfolgt. Alle genannten Flurstücke befinden sich im städtischen Eigentum. Nach Inkrafttreten der Widmung kann die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen bzw. die Straßenreinigung erfolgen. -2-