Daten
Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
28.10.2008
Erstellt
04.03.09, 17:12
Aktualisiert
04.03.09, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
I/24.00
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
28.10.2008
ö. S.
X
Herr Krüger
(Verfasser/in)
69/2008
nö. S. TOP
23
08.10.2008
(Datum)
BETREFF:
Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Ortsvorsteher
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Herr Werner Kauth
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anregung von Herrn Kauth, ab der kommenden Ratsperiode auf Ortvorsteher/innen zu verzichten, ab.
ERLÄUTERUNGEN:
Mit Schreiben vom 11.08.2008 (s. Anl.) regt Herr Kauth an, ab der kommenden Wahlperiode auf
Ortsvorsteher/innen zu verzichten und die damit verbundenen jährlichen Einsparungen zur Schuldentilgung oder für soziale Aufgaben einzusetzen. Als Begründung führt er an, dass insbesondere
nach der Reform der Gemeindeordnung 2007, durch die die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder
gestärkt worden seien, die Ortsvorsteher/innen nicht mehr die Bedeutung als Ansprechpartner/innen der Bevölkerung haben. Des Weiteren komme die nahezu flächendeckende Verbreitung
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von Telefon-, Fax- und email-Anschlüssen hinzu, die die Kontaktaufnahme zur Verwaltung erleichtern.
Rechtsgrundlage für die Bestellung von Ortsvorsteher/innen ist § 39 GO NRW. Hat eine Gemeinde
von der Möglichkeit nach § 39 (1) GO NRW Gebrauch gemacht, das Gemeindegebiet in Bezirke
(Ortschaften) einzuteilen, so sind gemäß § 39 (2) S. 1 GO NRW entweder Bezirksauschüsse zu
bilden oder Ortsvorsteher zu wählen.
Ein Verzicht auf Ortsvorsteher/innen würde nach den obigen Ausführungen bedeuten, dass entweder Bezirksausschüsse zu bilden wären oder auf die Einteilung von Bezirken verzichtet werden
müsste.
Die Kommune hat die Möglichkeit genutzt, das Gemeindegebiet in Bezirke einzuteilen und hat fünf
Bezirke gebildet (§ 2 (2) Hauptsatzung):
- Brauweiler, Dansweiler, Freimersdorf
- Geyen, Sinthern, Manstedten
- Pulheim, Orr
- Sinnersdorf
- Stommeln, Stommelerbusch, Ingendorf
Mit dieser Einteilung wurde insbesondere Rücksicht auf die Siedlungstruktur und die Bevölkerungsverteilung genommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Gebietsänderungsvertrag
von 1974 hinzuweisen, wonach gem. § 10 (1) b) die örtlichen Belange in den bisherigen Gemeinden bei den künftigen Planungen angemessen zu berücksichtigen sind.
Damit wird auch insgesamt § 39 (1) S. 2 GO NRW Rechnung getragen, wonach auf Siedlunsgstruktur, Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen ist.
Mit den fünf Bezirken wird auch verdeutlicht, dass die Gesamtkommune Pulheim aus fünf größeren zusammenhängenden "Einzelteilen" besteht.
Aus den vorgenannten Gründen wird die Einteilung des Gemeindegebietes in Bezirke für sinnvoll
erachtet und sollte beibehalten werden.
Gem. § 39 (2) S. 1 sind damit für jeden Gemeindebezirk entweder Bezirksausschüsse zu bilden
oder Ortsvorsteher zu wählen. Die Stadt hat sich dafür entschieden, auf die Bildung von Bezirksausschüssen generell zu verzichten und stattdessen für jeden Bezirk eine Ortsvorstherin bzw.
einen Ortsvorsteher zu wählen. Durch die Einrichtung von fünf zusätzlichen Ausschüssen würde
neben den anfallenden Sitzungsgeldern für die sachkundigen Bürger auch ein unangemessen
hoher Verwaltungsaufwand entstehen (Einladungen, Niederschriften, etc., dadurch höherer Personaleinsatz). Zum Vergleich: Die monatliche Aufwandsentschädigung für Ortsvorstehr/innen beträgt
z. Z. 164 €.
Die Ortsvorsther/innen stellen auch heute noch ein wichtiges Bindeglied zwischen Bevölkerung
und Rat bzw. Verwaltung dar. Sie repräsentieren ihren Bezirk und vertreten dessen Belange gegenüber der Verwaltung und dem Rat. Damit wird auch die Identität der einzelnen Bezirke bzw.
Ortschaften gestärkt. Des Weiteren werden repräsentative Aufgaben wahrgenommen, so etwa die
Überbringung der Glückwünsche an Alters- und Ehejubilare.
Aus obigen Gründen schlägt die Verwaltung deshalb vor, den Antrag von Herrn Kauth abzulehnen.
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