Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Ortsvorsteher)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
18 kB
Datum
28.10.2008
Erstellt
04.03.09, 17:12
Aktualisiert
04.03.09, 17:12
Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Ortsvorsteher) Beschlussvorlage (Anregung gem. § 24 GO NRW
hier: Ortsvorsteher)

öffnen download melden Dateigröße: 18 kB

Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss I/24.00 (Amt/Aktenzeichen) Termin 28.10.2008 ö. S. X Herr Krüger (Verfasser/in) 69/2008 nö. S. TOP 23 08.10.2008 (Datum) BETREFF: Anregung gem. § 24 GO NRW hier: Ortsvorsteher VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Herr Werner Kauth HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anregung von Herrn Kauth, ab der kommenden Ratsperiode auf Ortvorsteher/innen zu verzichten, ab. ERLÄUTERUNGEN: Mit Schreiben vom 11.08.2008 (s. Anl.) regt Herr Kauth an, ab der kommenden Wahlperiode auf Ortsvorsteher/innen zu verzichten und die damit verbundenen jährlichen Einsparungen zur Schuldentilgung oder für soziale Aufgaben einzusetzen. Als Begründung führt er an, dass insbesondere nach der Reform der Gemeindeordnung 2007, durch die die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder gestärkt worden seien, die Ortsvorsteher/innen nicht mehr die Bedeutung als Ansprechpartner/innen der Bevölkerung haben. Des Weiteren komme die nahezu flächendeckende Verbreitung -1- von Telefon-, Fax- und email-Anschlüssen hinzu, die die Kontaktaufnahme zur Verwaltung erleichtern. Rechtsgrundlage für die Bestellung von Ortsvorsteher/innen ist § 39 GO NRW. Hat eine Gemeinde von der Möglichkeit nach § 39 (1) GO NRW Gebrauch gemacht, das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) einzuteilen, so sind gemäß § 39 (2) S. 1 GO NRW entweder Bezirksauschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. Ein Verzicht auf Ortsvorsteher/innen würde nach den obigen Ausführungen bedeuten, dass entweder Bezirksausschüsse zu bilden wären oder auf die Einteilung von Bezirken verzichtet werden müsste. Die Kommune hat die Möglichkeit genutzt, das Gemeindegebiet in Bezirke einzuteilen und hat fünf Bezirke gebildet (§ 2 (2) Hauptsatzung): - Brauweiler, Dansweiler, Freimersdorf - Geyen, Sinthern, Manstedten - Pulheim, Orr - Sinnersdorf - Stommeln, Stommelerbusch, Ingendorf Mit dieser Einteilung wurde insbesondere Rücksicht auf die Siedlungstruktur und die Bevölkerungsverteilung genommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Gebietsänderungsvertrag von 1974 hinzuweisen, wonach gem. § 10 (1) b) die örtlichen Belange in den bisherigen Gemeinden bei den künftigen Planungen angemessen zu berücksichtigen sind. Damit wird auch insgesamt § 39 (1) S. 2 GO NRW Rechnung getragen, wonach auf Siedlunsgstruktur, Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen ist. Mit den fünf Bezirken wird auch verdeutlicht, dass die Gesamtkommune Pulheim aus fünf größeren zusammenhängenden "Einzelteilen" besteht. Aus den vorgenannten Gründen wird die Einteilung des Gemeindegebietes in Bezirke für sinnvoll erachtet und sollte beibehalten werden. Gem. § 39 (2) S. 1 sind damit für jeden Gemeindebezirk entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. Die Stadt hat sich dafür entschieden, auf die Bildung von Bezirksausschüssen generell zu verzichten und stattdessen für jeden Bezirk eine Ortsvorstherin bzw. einen Ortsvorsteher zu wählen. Durch die Einrichtung von fünf zusätzlichen Ausschüssen würde neben den anfallenden Sitzungsgeldern für die sachkundigen Bürger auch ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand entstehen (Einladungen, Niederschriften, etc., dadurch höherer Personaleinsatz). Zum Vergleich: Die monatliche Aufwandsentschädigung für Ortsvorstehr/innen beträgt z. Z. 164 €. Die Ortsvorsther/innen stellen auch heute noch ein wichtiges Bindeglied zwischen Bevölkerung und Rat bzw. Verwaltung dar. Sie repräsentieren ihren Bezirk und vertreten dessen Belange gegenüber der Verwaltung und dem Rat. Damit wird auch die Identität der einzelnen Bezirke bzw. Ortschaften gestärkt. Des Weiteren werden repräsentative Aufgaben wahrgenommen, so etwa die Überbringung der Glückwünsche an Alters- und Ehejubilare. Aus obigen Gründen schlägt die Verwaltung deshalb vor, den Antrag von Herrn Kauth abzulehnen. -2-