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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
77 kB
Datum
22.10.2008
Erstellt
13.03.09, 23:19
Aktualisiert
13.03.09, 23:19

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 94 BRAUWEILER Entwurf der BEGRÜNDUNG 1. Planungserfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes 5. Städtebauliches Konzept 6. Inhalt des Planentwurfes 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung 6.1.2 Verkehrsflächen 6.1.3 Stellplätze und Garagen 6.1.4 Grünflächen 6.2 Maß der baulichen Nutzung 6.2.1 Grundflächenzahl 6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 6.4 Örtliche Bauvorschriften 6.5 6.5.1 6.5.2 Umweltbericht Einleitung Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes 6.5.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 6.5.3.1 Bestandsaufnahme 6.5.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 6.5.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 6.5.5 Alternative Konzepte und Nullvariante 6.5.6 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 6.5.7 Maßnahmen zur Überwachung 6.5.8 Zusammenfassung 7. T424.doc Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen 1 1. Planungserfordernis Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 Brauweiler sollen für eine 57474 m² große, bislang hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche am nördlichen Rand Brauweilers die verbindlichen planungsrechtlichen Vorraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Die Erweiterung Brauweilers ist vor dem Hintergrund der bestehenden Nachfrage nach Einfamilienhäusern in diesem Ortsteil sinnvoll. Demgegenüber steht die fehlende Ausweisung von größeren neuen Baugebieten in den letzten Jahren. 2. Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet befindet sich im Norden des Ortsteils Brauweiler, im Übergang zur freien Landschaft. Es grenzt im Norden an die L 213 nach Glessen an. Im Westen befinden sich Ackerflächen. Südlich schließt die Wohnbebauung der Vom-Stein-Straße an. Im Osten sind das Wohngebiet des Königseer Wegs sowie ein Lebensmitteldiscounter vorhanden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt 57474 m². Davon entfallen 16606 m² auf Flurstück 397, 32623 m² auf Flurstück 448. Die nördlich der Parzellen 397 und 448 angrenzenden Parzellen Flur 23, Flurstücke 62, 63, 73 (teilweise), 74 (teilweise), 304, 305 und 306 (teilweise) werden in das Plangebiet miteinbezogen. In diesem Bereich befinden sich ein Wirtschaftsweg, ein Graben sowie die Begrünung entlang der L 213. Er umfasst ca. 5000 m². Im Bereich der 3345 m² großen Parzelle 870 besteht anstelle der alten Glessener Straße ein Grünzug. 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Der größte Teil des Plangebietes wird im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als „allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. Bei dem Plangebiet handelt es sich zum jetzigen Zeitpunkt um eine Außenbereichsfläche im Sinne des § 35 BauGB. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim wird das Plangebiet noch insgesamt als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Für das Gebiet existiert derzeit für den südlichen Teil der Parzellen 397 und 448 der Bebauungsplan Nr. 11a Brauweiler von 1962, der lediglich Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Für den nördlichen Bereich dieser Parzellen sowie für die restlichen Flächen ist kein Bebauungsplan vorhanden. Im Rahmen der Teiländerung Nr. 15.7 – Ortsteil Brauweiler, durchläuft der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes das Änderungsverfahren mit dem Ziel der Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer Grünfläche. 4. Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes Die Fläche des Plangebietes wurde bisher landwirtschaftlich als Acker genutzt. Darüber hinaus besteht am westlichen Rand ein Grünzug anstelle der alten Glessener Straße. T424.doc 2 Nördlich der Ackerfläche finden sich ein Wirtschaftsweg, ein Graben sowie die Begrünung entlang der L 213. Im Osten grenzt ein Supermarkt bzw. die Wohnbebauung des Königseer Wegs an. Südlich des Plangebiets ist eine zweigeschossige Reihenhausbebauung an der Vom-Stein-Straße vorhanden. 5. Städtebauliches Konzept Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollen Wohnbauflächen vornehmlich für eine ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung bereitgestellt werden. In dem städtebaulichen Entwurf ist die Errichtung von ca. 90 Einfamilienhäusern in der Form von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Die Gebäude sollen dabei möglichst in südlicher bzw. südwestlicher Richtung orientiert werden, damit eine unter energetischen Gesichtspunkten vorteilhafte Bebauung realisiert werden kann. Eine Vorhaltefläche ermöglicht im Bedarfsfall die Errichtung eines Kindergartens am nordöstlichen Rand des Gebiets. Die Anbindung des Wohngebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über die Erfurter Straße an die Brauweilerstraße. Die Verlängerung der Erfurter Straße ist dabei so konzipiert, dass längerfristig die Erschließung von westlich des Plangebiets gelegenen Flächen möglich ist. Mit der alleinigen Anbindung an die Erfurter Straße wird die Entstehung von Durchgangsverkehr aus anderen bestehenden Baugebieten Brauweilers vermieden. Die interne Erschließung ist nach Süden durch eine Ringstraße geprägt. Nach Norden sind vier kurze Stichwege, um die sich die Wohnbebauung gruppiert, vorgesehen. Da das Wohngebiet im Norden an den offenen Landschaftsraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll. Das Grünkonzept beinhaltet eine umfangreiche Ortsrandbegrünung am nördlichen Rand des Gebietes in Verlängerung der öffentlichen Grünfläche des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler. Diese Grünfläche soll nach Südwesten in den vorhandenen, anstelle der alten Glessener Straße auf Parzelle 870 bestehenden Grünzug übergehen, und für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein. 6. Inhalt des Planentwurfs 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung Allgemeines Wohngebiet Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes zugunsten des flexibleren allgemeinen Wohngebietes verzichtet. Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. T424.doc 3 Neben der vorwiegenden Wohnfunktion ist die Unterbringung von quartiersbezogenen Läden, kleineren Dienstleistungseinrichtungen als auch sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen in diesem Gebiet erwünscht, um eine gewisse Nutzungsvielfalt zu ermöglichen. Danach sind Läden, Gaststätten und soziale, kulturelle, kirchliche sowie gesundheitliche Einrichtungen im Plangebiet zulässig, sofern sie gemäß § 15 BauNVO nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO (z.B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen nicht geeignet ist. Der Ausschluss dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen Wohnnutzung. Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindergarten Am nordöstlichen Rand des Gebiets ist als Vorhaltefläche für den Bedarfsfall eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Die Lage am Rande des Plangebietes ermöglicht für diesen Fall die Einbindung der Freiflächen in die Grünanlage am Ortsrand. Die Erschließung ist sowohl für das Bringen mittels PKW über die Erfurter Straße günstig als auch für Fußgänger und Radfahrer, da sowohl eine gute Anbindung über die Grünanlage möglich ist als auch über das Wegenetz im Süden des Plangebietes. 6.1.2 Verkehrsflächen Anbindung an das Straßennetz Das Wohngebiet soll, westlich anschließend an den Bebauungsplan Nr. 78 Brauweiler, über die Erfurter Straße und den Kreisverkehr an die Brauweilerstraße angebunden werden. Die Verlängerung der Erfurter Straße wird mit 11,50 m in gleicher Dimensionierung und bis zum westlichen Plangebietsrand fortgeführt, sodass eine mögliche Anbindung weiterer zukünftiger Siedlungsflächen möglich ist. Eine Anbindung an die nördlich verlaufende L 213 ist nicht vorgesehen. Die südwestlich an das Plangebiet angrenzende Spielstraße (alte Glessener Straße) soll erhalten bleiben, dementsprechend ist dort für den Autoverkehr kein Anschluss des neuen Baugebiets geplant. In diesem Bereich ist lediglich ein Fuß- und Radweg, der ausreichend dimensioniert ist, sodass er auch von Rettungsfahrzeugen befahren werden kann, vorgesehen. Darüber hinaus ist nach Osten für Fußgänger und Radfahrer eine Anbindung an den am südlichen Rand des Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler bestehenden Fuß- und Radweg geplant, sodass im Süden des Plangebiets zusammen mit einer Anbindung an die alte Glessener Straße eine gute Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer entsteht. Innere Erschließung Die innere Erschließung ist über die Verlängerung der Erfurter Straße nach Westen sowie einer davon nach Süden abzweigenden Ringstraße mit einer Breite von 8.5 m geplant. Bei dieser Breite besteht die Möglichkeit, eine ausreichende Zahl öffentlicher Stellplätze zu errichten. Die Ringstraße wird von einer west-östlich verlaufenden Verbindungsstraße ergänzt. Aufgrund der geringen Zahl der davon erschlossenen Wohneinheiten beträgt hier die Breite des Straßenraums 7 m. Der nördliche Rand des Plangebiets wird durch vier kurze, von der Haupterschließung nach Norden abzweigende Stichwege, um deren Wendehämmer sich die Wohnbebauung gruppiert, erschlossen. T424.doc 4 6.1.3 Stellplätze und Garagen Durch die Dimensionierung der wesentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet auf 11.50 m bzw. 8,50 m besteht die Möglichkeit, öffentliche Stellplätze im Straßenraum vorzusehen. Der ruhende Verkehr ist nach den Regelungen der Landesbauordnung grundsätzlich auf den jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. Dies kann gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes in den überbaubaren Grundstücksflächen und den seitlichen Abstandsflächen erfolgen. Dabei wird von einem Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit ausgegangen, so dass insgesamt eine ausreichende Bedarfsdeckung gegeben ist. Im Bereich von Einzel- und Doppelhäusern wird die Stellplatzunterbringung üblicherweise durch Anordnung von Garage und Stellplatz im seitlichen Grenzabstand (Bauwich) erfolgen, wobei die Garagenzufahrt als zweiter Stellplatz anerkannt und an dieser Stelle auch in den festgesetzten Vorgartenbereichen zulässig ist. 6.1.4 Grünflächen Zur Schaffung einer wahrnehmbaren und als Grünanlage nutzbaren Ortsrandeingrünung wird im nördlichen Teil der Flurstücke 397 und 448 zwischen dem vorhandenen Wirtschaftsweg südlich der L 213 nach Glessen und der geplanten Wohnbebauung eine ca. 30 m breite Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt. Diese Grünfläche geht nach Westen in den vorhandenen Grünzug im Bereich der alten Glessener Straße über. Sie soll für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein. Mit einer entsprechenden Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen kann wesentlich zur städtebaulich vertretbaren Integration der Wohnbebauung an den Ortsrand von Brauweiler beigetragen werden. Flächenbilanz BP 94 Brauweiler m² m² Wohngebiete Davon sind 40% nicht versiegelt 31661 Fläche für Kindergarten 1488 15115 Grünflächen: davon: Vorhandener Grünstreifen (südl. L 213): neue Grünfläche Vorhandener Grünstreifen anstelle der alten Glessener Straße 3585 8353 3177 9210 Verkehrsfläche insgesamt: Wirtschaftsweg: Verlängerung Erfurter Straße und sonstige Straßen Fuß- und Radwege Gesamtfläche BP 94 Brauweiler: T424.doc 1444 7542 224 57474 5 6.2 Maß der baulichen Nutzung 6.2.1 Grundflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung der maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage bestimmt. Die Grundflächenzahl wird durchgängig mit dem gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß von 0,4 festgesetzt, was eine für Einfamilenhausgebiete verträgliche Grundstücksausnutzung gewährleistet. 6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen Erfahrungsgemäß kann durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung in Baugebieten im Hinblick auf eine städtebauliche Harmonisierung nicht hinreichend gesteuert werden. Obwohl eine einheitliche Geschossigkeit festgesetzt ist, können durch Kellergeschosse, die über das Erdreich hinausgebaut werden und durch die jeweiligen Drempelausbildungen im Dachgeschoss sehr unterschiedlich hohe Gebäude entstehen. Dies kann insgesamt zu einem unmaßstäblichen, städtebaulichen Erscheinungsbild führen. Es wird daher zugunsten der Festsetzung einer maximalen Traufhöhe und des Maßes der maximalen Höhe der baulichen Anlage auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet. Durch Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden die maximalen Traufhöhen und die maximalen Höhen der Oberkanten der baulichen Anlagen festgesetzt, um eine gebietsverträgliche Einbindung der Bebauung zu gewährleisten. Diese Höhen orientieren sich überwiegend an für ein zweigeschossiges Einfamilienhausgebiet sinnvolles Maß. Am südöstlichem Rand des Plangebiets wird die Höhe der Bebauung entsprechend einer 1.5-geschossigen Bebauung begrenzt. Damit werden Beeinträchtigungen der vergleichsweise nah angrenzenden Doppelhäuser am Königsseer Weg auf ein verträgliches Maß reduziert. In den Baugebieten für Einzelhäuser im zentralen Bereich des Plangebiets wird die maximal zulässige Oberkante baulicher Anlagen auf 8.8 m begrenzt. Dies ist im Hinblick auf die nördlich gelegenen Baufelder sinnvoll. Gleichzeitig lässt eine solche Festsetzung eine ausreichende Ausnutzung der Einzelhausgrundstücke zu. 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Für das gesamte Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines Einfamilienhausgebietes die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können die Gebäude als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Da die städtebauliche Grundstruktur die notwendige Flexibilität hinsichtlich dieser Gebäudetypen gewährleistet und die Umgebungsbebauung keinen standortgebundenen Haustyp nahe legt, wird auf eine spezifische Festsetzung dieser Haustypen weitgehend verzichtet. Lediglich für drei kleinere Bereiche, deren Grundstücke sich aufgrund ihres Zuschnitts und ihrer Lage für frei stehende Einfamilienhäuser anbieten, wird dieser Haustyp festgesetzt. Im Übrigen ist die Stadt alleinige Eigentümerin der Flächen und hat so die notwendigen Steuerungsinstrumente zur Verfügung. Städtebaulich unerwünschte Entwicklungen können über die Grundstücksparzellierung und die privatrechtlichen Verträge ausgeschlossen werden. Die festgesetzten überbaubaren Flächen definieren eindeutige Baufelder, die mit den Erschließungsstraßen einen stadträumlichen Zusammenhang bilden. Die vordere Baugrenze erfolgt weitestgehend in einem Abstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie, so dass eine klare straßenräumliche Kante entstehen wird. Der öffentliche Straßenraum wird durch T424.doc 6 den 3,0 m breiten Vorgartenbereich in einem weichen Übergang mit den privaten Hausbereichen verbunden. Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen wird bei durchgehenden Baufeldern durch die hinteren Baugrenzen, die überwiegend im Abstand von 13,0 m zu den vorderen Baugrenzen festgesetzt werden, definiert. Hierdurch wird eine ausreichende Flexibilität gewährleistet, gleichzeitig aber ein zu starkes Verspringen der Baukörper eingeschränkt. Die Festsetzung, dass bestimmte Baugrenzen um maximal 3,0 m überschreiten dürfen, berücksichtigt die heutigen baulichen Gegebenheiten (z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen). Durch diese Regelung gibt es eine klare Maßvorgabe für derartige Erweiterungen, die eine rechtliche Steuerung erleichtert. 6.4 Örtliche Bauvorschriften In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen. Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges städtebauliches Gestaltungselement beinhalten. Im Hinblick auf Dachform und Dachneigung werden sowohl geneigte Dächer als auch Flachdächer für das gesamte Plangebiet festgesetzt, wobei die zulässigen Dachformen (Sattel-, Walm-, Pult- und Zeltdach) als auch die Bandbreite der zulässigen Dachneigungen den Grundstückseigentümern einen ausreichend großen Gestaltungsspielraum belassen. Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das städtebauliche Ziel gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das Ortsbild störendes Übermaß an Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht beeinträchtigen. Weiterhin werden durch baugestalterische Festsetzungen für den Vorgartenbereich als wesentlicher Bestandteil des "halböffentlichen" Straßenraumes Regelungen getroffen. Bei Einfriedungen wird bestimmt, dass diese entlang der vorderen Grundstücksgrenze nur als geschnittene Hecken bis max. 1,20 m angelegt werden dürfen. Um Sicherheitsaspekten (z. B. Haustiere) Rechnung zu tragen, können in diesen Hecken ausschließlich Maschendrahtzäune errichtet werden. Damit wird eine störende Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes durch eine Vielzahl unterschiedlicher Einfriedungen (Hecken, Zäune, Mauern, Palisaden) vermieden. Mit der ebenfalls für den Vorgartenbereich geltenden Festsetzung, dass mindestens 50 % der Fläche gärtnerisch anzulegen sind, wird ein Übermaß an versiegelten Flächen im Vorgartenbereich ausgeschlossen. Die Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedigungen im Bereich der rückwärtigen Gärten, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, werden ebenfalls zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes durch massive Einfriedigungen getroffen. Eine Einfriedigung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr die Wirkung einer starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massiv ist hier keine Frage des Materials sondern der städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind z.B. Maschendraht, grobmaschige Drahtgitter- oder Jägerzäune keine massiven Einfriedigungen. Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen Anlagen sind. Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder Holzflechtzäune sowie Mauern. T424.doc 7 Die Regelungen der Einfriedigungen, die sich auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen zum einen das Bedürfnis nach Abgrenzung, zum anderen gewährleisten sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch blickdichte und starre Elemente wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune. Weiterhin werden durch diese Regelungen „Einmauerungseffekte“ verhindert, die den Garten- /Spielbereich eines Reihenmittelhauses negativ prägen könnten. Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein. 6.5 Umweltbericht 6.5.1 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollen Wohnbauflächen vornehmlich für eine ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung bereitgestellt werden. In dem städtebaulichen Entwurf ist die Errichtung von ca. 90 Einfamilienhäusern in der Form von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Die Gebäude sollen dabei möglichst in südlicher bzw. südwestlicher Richtung orientiert werden, damit eine unter energetischen Gesichtspunkten vorteilhafte Bebauung realisiert werden kann. Zudem ermöglicht die Sicherung einer Vorhaltefläche im Nordosten des Plangebiets die Errichtung eines Kindergartens für den Bedarfsfall. Die Anbindung des Wohngebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über die Erfurter Straße an die Brauweilerstraße. Die Verlängerung der Erfurter Straße ist dabei so konzipiert, dass längerfristig die Erschließung von westlich des Plangebiets gelegenen Flächen möglich ist. Mit der alleinigen Anbindung an die Erfurter Straße wird die Entstehung von Durchgangsverkehr aus anderen bestehenden Baugebieten Brauweilers vermieden. Die interne Erschließung ist nach Süden durch eine Ringstraße geprägt. Nach Norden sind vier kurze Stichwege, um die sich die Wohnbebauung gruppiert, vorgesehen. Da das Wohngebiet im Norden an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll. Das Grünkonzept beinhaltet eine umfangreiche Ortsrandbegrünung am nördlichen Rand des Gebietes in Verlängerung der öffentlichen Grünfläche des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler. Diese Grünfläche soll nach Südwesten in den vorhandenen, anstelle der alten Glessener Straße auf Parzelle 870 bestehenden Grünzug übergehen, und für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein. T424.doc 8 Das Wohngebiet soll, westlich anschließend an den Bebauungsplan Nr. 78 Brauweiler, über die Erfurter Straße an den Kreisverkehr an der Brauweilerstraße, angebunden werden. 6.5.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAGBau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass • • • • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind • die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7). • Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4 • Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind • der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als • Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, • Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen • Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), • Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, • Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, • der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, • Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, • die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. T424.doc 9 Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) • Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz • Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober 1991 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz • Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW • Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW • Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. T424.doc 10 Landschaftsplan • Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 • Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 6.5.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 6.5.3.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Bei dem überplanten Gebiet handelt es sich im Bereich der Parzellen 397 und 448 um Ackerflächen, während auf Parzelle 870 ein Grünzug mit umfangreichen Baum- und Strauchbestand vorhanden ist. Auf den Parzellen Flur 23, Flurstücke 62, 63, 73 (teilweise), 74 (teilweise), 304, 305 und 306 (teilweise) finden sich ein Wirtschaftsweg, ein Graben sowie die Begrünung entlang der L 213. Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden von der L 213 nach Glessen geprägt. Nach Osten findet sich der 'Aldi'-Markt sowie die Wohnbebauung des Königseer Wegs, während im Süden die Reihenhäuser der Vom-Stein-Straße anschließen. Westlich der Parzelle 870 befinden sich Ackerflächen. Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler. Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler ist im Jahr 2003 eine archäologische Bewertung der Parzellen 397 und 448 durchgeführt worden. Auf den Flächen konnten 5 'vorgeschichtliche', 7 römische und 3 frühmittelalterliche Keramikscherben beobachtet werden. T424.doc 11 6.5.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird: Tiere und Pflanzen • Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und Überbauung. Boden • Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen • Mit der Realisierung von ca. 90 zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs). Damit können Beeinträchtigungen insbesondere nahegelegener Baugebiete einher gehen. Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen mit Ausnahme einer schalltechnischen Untersuchung nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes sind voraussichtlich nicht nötig. Wegen der relativen Nähe zur L 213 sowie dem östlich an das Plangebiet grenzenden Discounter-Standort wurde eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um das Konfliktpotenzial und ggf. erforderliche Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln. Das Schallschutzgutachten (IFS Ingenieurbüro für Schallschutz, Neuss) vom 29.09.2008 kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei den nördlich der L 213 nächstgelegenen Grundstücken zwar eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 errechnet werden kann, diese Überschreitungen jedoch an keiner Stelle 5 dB überschreiten. Daher besteht keine Grundlage für eine pflichtige Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen, der Gutachter spricht jedoch Empfehlungen für den passiven Schallschutz an diesen Grundstücken aus, welche in Form eines textlichen Hinweises in den Bebauungsplan aufgenommen wurden. Relevante Auswirkungen durch den Discounter-Standort (Gewerbelärm, An- und Abfahrten) werden nicht errechnet. Das Gutachten ist der Begründung als Anlage beigefügt. T424.doc 12 Ausgleichsflächenbedarf BP 94 Brauweiler Bewertung des Istzustandes Größe des Plangebiets insgesamt 57474 Biotoptyp m² Wertstufe gewertete Fläche Ackerland 49100 1,5 73650 Wirtschaftsweg 1444 0,5 722 Vorh. Grünstreifen (L213) 3585 3 10755 3345 5 16725 Grünstreifen Alte Glessener Straße Summe 57474 101852 Bewertung des Zustands nach der Planung Größe des Plangebiets insgesamt Biotoptyp 57474 m² Wertstufe gewertete Fläche Wirtschaftsweg 1444 0,5 722 Vorh. Grünstreifen (L213) 3585 3 10725 3177 5 15885 8353 4 33412 13260 3 39780 Versiegelbare Fläche Baugrundstücke / Kindergarten 19889 0 0 neue Verkehrsflächen 7766 0 0 Grünstreifen Alte Glessener Straße neue Grünfläche Hausgärten, Freifläche Kindergarten Summe 57474 100524 Der Vergleich des Ist-Zustands mit dem nach Durchführung der Planung zu erwartenden Ausgleichsflächenbedarf ergibt ein Defizit von 1328 Punkten ( 100524 minus 101852 Punkte). Somit wird ein ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets notwendig. T424.doc 13 6.5.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante Bebauungsplanneuaufstellung auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen • Schutz und Erhalt von Gehölzen im Bereich des Flurstücks 870 • Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (Grünfläche am nördlichen Rand des Plangebiets) Boden • fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 Wasser Aufgrund der bindigen Böden ist eine Versickerung des Regenwassers auf den Grundstücken selbst nicht möglich. Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim besteht in Trennsystemgebieten ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagwasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung nicht zulässig. Bei einer geothermischen Nutzung ist eine Durchteufung des oberen Grundwasserstockwerks in der Wasserschutzzone III nicht genehmigungsfähig. • Schmutzwasserableitung Das Schmutzwasser ist über einen Schmutzwasserkanal in den Randsammler Nord Brauweiler einzuleiten und wird dann der städtischen Kläranlage zugeführt. Eine geringfügige Verringerung der Grundwasserneubildungsrate bzw. eine in einigen Bereichen erhöhte Geschwindigkeit des Gebietsabflusses kann nicht ausgeschlossen werden. Durch die geplante Art der Entwässerung wird jedoch eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser so gering wie möglich gehalten. • Niederschlagswasser Das Niederschlagswasser soll entsprechend der Zielsetzung gem. 51 a LWG in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet werden. Das auf den Baugrundstücken und den sonstigen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist in einen Regenwasserkanal einzuleiten. Anschließend gelangt das Niederschlagswasser über das im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 78 Brauweiler vorhandene Regenrückhaltebecken in die Dansweiler Ronne. T424.doc 14 Ortsbild • • Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Strukturierung des überplanten Bereiches und Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 1 DSchG angemessen zu berücksichtigen. Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes oder Denkmalschutzgesetzes) sichergestellt. 6.5.5 Alternative Konzepte und Nullvariante Vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach Baugrundstücken in den Ortsteilen Brauweiler und Dansweiler, bei gleichzeitig kaum vorhandenen Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, die Baulücken darstellen oder für eine Nachverdichtung geeignet sind, kann die Ausweisung neuer Wohnbauflächen nur in bislang dem Außenbereich zugeordneten Flächen stattfinden. In diesem Zusammenhang sollten möglichst städträumlich integrierbare Standorte für eine Siedlungserweiterung verwendet werden. Dies trifft für den gewählten Standort zu. Sinnvolle alternative Standorte für die Entwicklung eines umfangreichen neuen Wohngebiets sind aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur Brauweilers und Dansweilers derzeit nicht vorhanden. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich. 6.5.6 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden. Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 6.5.7 Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. T424.doc 15 6.5.8 Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 94 Brauweiler sollen am nördlichen Ortsrand Brauweilers die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für ein neues Wohngebiet mit ca. 90 Wohneinheiten und - als Vorhaltefläche - einen Kindergarten geschaffen werden. Da das Wohngebiet im Norden an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll. Dementsprechend beinhaltet das Grünkonzept eine umfangreiche Ortsrandbegrünung am nördlichen Rand des Gebietes. Diese Grünfläche soll nach Südwesten in den vorhandenen, anstelle der alten Glessener Straße bestehenden Grünzug übergehen. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, „Mensch“ und „Kultur- sowie sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt. Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden, der zum größten Teil im Plangebiet selbst möglich ist. Der restliche Teil des Ausgleichs erfolgt über den städtischen Grünordnungsplan. Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern. Hier ist besonders der Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen von ausschlaggebender Bedeutung. Unterstützt wird dieser Aspekt durch die umfangreiche Ausweisung neuer Grünflächen, wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie dienen als Ausgleichsflächen, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche, da durch das Wegesystem und die Anordnung der Grünflächen das Gebiet optimal für Spaziergänge genutzt werden kann. Diese Planinhalte wirken auch auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft positiv und führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen. Die schalltechnische Untersuchung hat für die am nördlichen Rand gelegenen Grundstücke ergeben, dass zwar eine geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte zu erwarten ist, Schallschutzmaßnahmen jedoch nicht vorzuschreiben sind. Ein Hinweis wurde aufgenommen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 7. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden Belange bezüglich der Baugrundverhältnisse, der Wasserschutzzone, von Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von Kampfmitteln aufgezeigt, die auf dem Plan vermerkt sind. Pulheim, den 30.09.2008 Planungsabteilung T424.doc 16