Daten
Kommune
Pulheim
Größe
77 kB
Datum
22.10.2008
Erstellt
13.03.09, 23:19
Aktualisiert
13.03.09, 23:19
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 94 BRAUWEILER
Entwurf der BEGRÜNDUNG
1.
Planungserfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
5.
Städtebauliches Konzept
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1
Art der Nutzung
6.1.2
Verkehrsflächen
6.1.3
Stellplätze und Garagen
6.1.4
Grünflächen
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.2.1
Grundflächenzahl
6.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
6.4
Örtliche Bauvorschriften
6.5
6.5.1
6.5.2
Umweltbericht
Einleitung
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
6.5.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.5.3.1 Bestandsaufnahme
6.5.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
6.5.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
6.5.5
Alternative Konzepte und Nullvariante
6.5.6
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
6.5.7
Maßnahmen zur Überwachung
6.5.8
Zusammenfassung
7.
T424.doc
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen
1
1.
Planungserfordernis
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 94 Brauweiler sollen für eine 57474 m² große,
bislang hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche am nördlichen Rand Brauweilers die
verbindlichen planungsrechtlichen Vorraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen
werden.
Die Erweiterung Brauweilers ist vor dem Hintergrund der bestehenden Nachfrage nach Einfamilienhäusern in diesem Ortsteil sinnvoll. Demgegenüber steht die fehlende Ausweisung
von größeren neuen Baugebieten in den letzten Jahren.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Norden des Ortsteils Brauweiler, im Übergang zur freien
Landschaft.
Es grenzt im Norden an die L 213 nach Glessen an. Im Westen befinden sich Ackerflächen.
Südlich schließt die Wohnbebauung der Vom-Stein-Straße an.
Im Osten sind das Wohngebiet des Königseer Wegs sowie ein Lebensmitteldiscounter vorhanden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt 57474 m². Davon entfallen
16606 m² auf Flurstück 397, 32623 m² auf Flurstück 448.
Die nördlich der Parzellen 397 und 448 angrenzenden Parzellen Flur 23, Flurstücke 62, 63,
73 (teilweise), 74 (teilweise), 304, 305 und 306 (teilweise) werden in das Plangebiet miteinbezogen.
In diesem Bereich befinden sich ein Wirtschaftsweg, ein Graben sowie die Begrünung entlang der L 213. Er umfasst ca. 5000 m².
Im Bereich der 3345 m² großen Parzelle 870 besteht anstelle der alten Glessener Straße ein
Grünzug.
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Der größte Teil des Plangebietes wird im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln als
„allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum jetzigen Zeitpunkt um eine Außenbereichsfläche im
Sinne des § 35 BauGB.
Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim wird das Plangebiet noch insgesamt als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Für das Gebiet existiert derzeit für den südlichen Teil der Parzellen 397 und 448 der Bebauungsplan Nr. 11a Brauweiler von 1962, der lediglich Fläche für die Landwirtschaft festsetzt.
Für den nördlichen Bereich dieser Parzellen sowie für die restlichen Flächen ist kein Bebauungsplan vorhanden.
Im Rahmen der Teiländerung Nr. 15.7 – Ortsteil Brauweiler, durchläuft der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes das Änderungsverfahren mit
dem Ziel der Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer Grünfläche.
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Die Fläche des Plangebietes wurde bisher landwirtschaftlich als Acker genutzt. Darüber hinaus besteht am westlichen Rand ein Grünzug anstelle der alten Glessener Straße.
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2
Nördlich der Ackerfläche finden sich ein Wirtschaftsweg, ein Graben sowie die Begrünung
entlang der L 213.
Im Osten grenzt ein Supermarkt bzw. die Wohnbebauung des Königseer Wegs an. Südlich
des Plangebiets ist eine zweigeschossige Reihenhausbebauung an der Vom-Stein-Straße
vorhanden.
5.
Städtebauliches Konzept
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollen Wohnbauflächen vornehmlich für eine
ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung bereitgestellt werden.
In dem städtebaulichen Entwurf ist die Errichtung von ca. 90 Einfamilienhäusern in der Form
von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Die Gebäude sollen dabei möglichst in südlicher bzw. südwestlicher Richtung orientiert werden, damit eine unter energetischen Gesichtspunkten vorteilhafte Bebauung realisiert werden kann.
Eine Vorhaltefläche ermöglicht im Bedarfsfall die Errichtung eines Kindergartens am nordöstlichen Rand des Gebiets.
Die Anbindung des Wohngebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über die Erfurter Straße an die Brauweilerstraße. Die Verlängerung der Erfurter Straße ist dabei so konzipiert,
dass längerfristig die Erschließung von westlich des Plangebiets gelegenen Flächen möglich
ist.
Mit der alleinigen Anbindung an die Erfurter Straße wird die Entstehung von Durchgangsverkehr aus anderen bestehenden Baugebieten Brauweilers vermieden.
Die interne Erschließung ist nach Süden durch eine Ringstraße geprägt. Nach Norden sind
vier kurze Stichwege, um die sich die Wohnbebauung gruppiert, vorgesehen.
Da das Wohngebiet im Norden an den offenen Landschaftsraum angrenzt, ist die Ausbildung
eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll.
Das Grünkonzept beinhaltet eine umfangreiche Ortsrandbegrünung am nördlichen Rand des
Gebietes in Verlängerung der öffentlichen Grünfläche des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler.
Diese Grünfläche soll nach Südwesten in den vorhandenen, anstelle der alten Glessener
Straße auf Parzelle 870 bestehenden Grünzug übergehen, und für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein.
6.
Inhalt des Planentwurfs
6.1
Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1
Art der Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen anpassen kann, wird auf die monofunktionale Festsetzung eines reinen
Wohngebietes zugunsten des flexibleren allgemeinen Wohngebietes verzichtet.
Dementsprechend wird die Art der baulichen Nutzung für das Plangebiet insgesamt als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
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3
Neben der vorwiegenden Wohnfunktion ist die Unterbringung von quartiersbezogenen Läden, kleineren Dienstleistungseinrichtungen als auch sozialen und gesundheitlichen Einrichtungen in diesem Gebiet erwünscht, um eine gewisse Nutzungsvielfalt zu ermöglichen. Danach sind Läden, Gaststätten und soziale, kulturelle, kirchliche sowie gesundheitliche
Einrichtungen im Plangebiet zulässig, sofern sie gemäß § 15 BauNVO nach Anzahl, Lage,
Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen.
Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden jedoch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
nach § 4 Abs. 3 BauNVO (z.B. Hotels) ausgeschlossen, da der Standort für diese Nutzungen
nicht geeignet ist. Der Ausschluss dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen
Wohnnutzung.
Fläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindergarten
Am nordöstlichen Rand des Gebiets ist als Vorhaltefläche für den Bedarfsfall eine Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Die Lage am Rande des
Plangebietes ermöglicht für diesen Fall die Einbindung der Freiflächen in die Grünanlage am
Ortsrand. Die Erschließung ist sowohl für das Bringen mittels PKW über die Erfurter Straße
günstig als auch für Fußgänger und Radfahrer, da sowohl eine gute Anbindung über die
Grünanlage möglich ist als auch über das Wegenetz im Süden des Plangebietes.
6.1.2
Verkehrsflächen
Anbindung an das Straßennetz
Das Wohngebiet soll, westlich anschließend an den Bebauungsplan Nr. 78 Brauweiler, über
die Erfurter Straße und den Kreisverkehr an die Brauweilerstraße angebunden werden. Die
Verlängerung der Erfurter Straße wird mit 11,50 m in gleicher Dimensionierung und bis zum
westlichen Plangebietsrand fortgeführt, sodass eine mögliche Anbindung weiterer zukünftiger Siedlungsflächen möglich ist.
Eine Anbindung an die nördlich verlaufende L 213 ist nicht vorgesehen. Die südwestlich an
das Plangebiet angrenzende Spielstraße (alte Glessener Straße) soll erhalten bleiben, dementsprechend ist dort für den Autoverkehr kein Anschluss des neuen Baugebiets geplant.
In diesem Bereich ist lediglich ein Fuß- und Radweg, der ausreichend dimensioniert ist, sodass er auch von Rettungsfahrzeugen befahren werden kann, vorgesehen.
Darüber hinaus ist nach Osten für Fußgänger und Radfahrer eine Anbindung an den am
südlichen Rand des Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler bestehenden Fuß- und Radweg
geplant, sodass im Süden des Plangebiets zusammen mit einer Anbindung an die alte Glessener Straße eine gute Durchwegung für Fußgänger und Radfahrer entsteht.
Innere Erschließung
Die innere Erschließung ist über die Verlängerung der Erfurter Straße nach Westen sowie
einer davon nach Süden abzweigenden Ringstraße mit einer Breite von 8.5 m geplant. Bei
dieser Breite besteht die Möglichkeit, eine ausreichende Zahl öffentlicher Stellplätze zu errichten.
Die Ringstraße wird von einer west-östlich verlaufenden Verbindungsstraße ergänzt. Aufgrund der geringen Zahl der davon erschlossenen Wohneinheiten beträgt hier die Breite des
Straßenraums 7 m.
Der nördliche Rand des Plangebiets wird durch vier kurze, von der Haupterschließung nach
Norden abzweigende Stichwege, um deren Wendehämmer sich die Wohnbebauung gruppiert, erschlossen.
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4
6.1.3
Stellplätze und Garagen
Durch die Dimensionierung der wesentlichen Verkehrsflächen im Plangebiet auf 11.50 m
bzw. 8,50 m besteht die Möglichkeit, öffentliche Stellplätze im Straßenraum vorzusehen.
Der ruhende Verkehr ist nach den Regelungen der Landesbauordnung grundsätzlich auf den
jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. Dies kann gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes in den überbaubaren Grundstücksflächen und den seitlichen Abstandsflächen erfolgen. Dabei wird von einem Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit
ausgegangen, so dass insgesamt eine ausreichende Bedarfsdeckung gegeben ist.
Im Bereich von Einzel- und Doppelhäusern wird die Stellplatzunterbringung üblicherweise
durch Anordnung von Garage und Stellplatz im seitlichen Grenzabstand (Bauwich) erfolgen,
wobei die Garagenzufahrt als zweiter Stellplatz anerkannt und an dieser Stelle auch in den
festgesetzten Vorgartenbereichen zulässig ist.
6.1.4
Grünflächen
Zur Schaffung einer wahrnehmbaren und als Grünanlage nutzbaren Ortsrandeingrünung
wird im nördlichen Teil der Flurstücke 397 und 448 zwischen dem vorhandenen Wirtschaftsweg südlich der L 213 nach Glessen und der geplanten Wohnbebauung eine ca. 30 m breite
Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" festgesetzt.
Diese Grünfläche geht nach Westen in den vorhandenen Grünzug im Bereich der alten Glessener Straße über. Sie soll für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein.
Mit einer entsprechenden Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen kann wesentlich zur
städtebaulich vertretbaren Integration der Wohnbebauung an den Ortsrand von Brauweiler
beigetragen werden.
Flächenbilanz BP 94 Brauweiler
m²
m²
Wohngebiete
Davon sind 40% nicht versiegelt
31661
Fläche für Kindergarten
1488
15115
Grünflächen:
davon:
Vorhandener Grünstreifen
(südl. L 213):
neue Grünfläche
Vorhandener Grünstreifen
anstelle der alten Glessener
Straße
3585
8353
3177
9210
Verkehrsfläche insgesamt:
Wirtschaftsweg:
Verlängerung Erfurter Straße und sonstige Straßen
Fuß- und Radwege
Gesamtfläche BP 94 Brauweiler:
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1444
7542
224
57474
5
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.2.1
Grundflächenzahl
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die
Festsetzung der maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage bestimmt.
Die Grundflächenzahl wird durchgängig mit dem gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß
von 0,4 festgesetzt, was eine für Einfamilenhausgebiete verträgliche Grundstücksausnutzung gewährleistet.
6.2.2
Höhe der baulichen Anlagen
Erfahrungsgemäß kann durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung in Baugebieten im Hinblick auf eine städtebauliche Harmonisierung nicht hinreichend gesteuert werden. Obwohl eine einheitliche Geschossigkeit festgesetzt ist, können
durch Kellergeschosse, die über das Erdreich hinausgebaut werden und durch die jeweiligen
Drempelausbildungen im Dachgeschoss sehr unterschiedlich hohe Gebäude entstehen. Dies
kann insgesamt zu einem unmaßstäblichen, städtebaulichen Erscheinungsbild führen. Es
wird daher zugunsten der Festsetzung einer maximalen Traufhöhe und des Maßes der maximalen Höhe der baulichen Anlage auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet.
Durch Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden die maximalen Traufhöhen
und die maximalen Höhen der Oberkanten der baulichen Anlagen festgesetzt, um eine gebietsverträgliche Einbindung der Bebauung zu gewährleisten. Diese Höhen orientieren sich
überwiegend an für ein zweigeschossiges Einfamilienhausgebiet sinnvolles Maß.
Am südöstlichem Rand des Plangebiets wird die Höhe der Bebauung entsprechend einer
1.5-geschossigen Bebauung begrenzt. Damit werden Beeinträchtigungen der vergleichsweise nah angrenzenden Doppelhäuser am Königsseer Weg auf ein verträgliches Maß reduziert.
In den Baugebieten für Einzelhäuser im zentralen Bereich des Plangebiets wird die maximal
zulässige Oberkante baulicher Anlagen auf 8.8 m begrenzt. Dies ist im Hinblick auf die nördlich gelegenen Baufelder sinnvoll. Gleichzeitig lässt eine solche Festsetzung eine ausreichende Ausnutzung der Einzelhausgrundstücke zu.
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Für das gesamte Plangebiet wird entsprechend dem angestrebten Charakter eines Einfamilienhausgebietes die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise können die Gebäude als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden.
Da die städtebauliche Grundstruktur die notwendige Flexibilität hinsichtlich dieser Gebäudetypen gewährleistet und die Umgebungsbebauung keinen standortgebundenen Haustyp nahe legt, wird auf eine spezifische Festsetzung dieser Haustypen weitgehend verzichtet.
Lediglich für drei kleinere Bereiche, deren Grundstücke sich aufgrund ihres Zuschnitts und
ihrer Lage für frei stehende Einfamilienhäuser anbieten, wird dieser Haustyp festgesetzt.
Im Übrigen ist die Stadt alleinige Eigentümerin der Flächen und hat so die notwendigen
Steuerungsinstrumente zur Verfügung. Städtebaulich unerwünschte Entwicklungen können
über die Grundstücksparzellierung und die privatrechtlichen Verträge ausgeschlossen werden.
Die festgesetzten überbaubaren Flächen definieren eindeutige Baufelder, die mit den Erschließungsstraßen einen stadträumlichen Zusammenhang bilden. Die vordere Baugrenze
erfolgt weitestgehend in einem Abstand von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie, so dass
eine klare straßenräumliche Kante entstehen wird. Der öffentliche Straßenraum wird durch
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6
den 3,0 m breiten Vorgartenbereich in einem weichen Übergang mit den privaten Hausbereichen verbunden.
Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen wird bei durchgehenden Baufeldern durch
die hinteren Baugrenzen, die überwiegend im Abstand von 13,0 m zu den vorderen
Baugrenzen festgesetzt werden, definiert. Hierdurch wird eine ausreichende Flexibilität gewährleistet, gleichzeitig aber ein zu starkes Verspringen der Baukörper eingeschränkt.
Die Festsetzung, dass bestimmte Baugrenzen um maximal 3,0 m überschreiten dürfen, berücksichtigt die heutigen baulichen Gegebenheiten (z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen). Durch diese Regelung gibt es eine klare Maßvorgabe für derartige Erweiterungen,
die eine rechtliche Steuerung erleichtert.
6.4
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Es werden baugestalterische Festsetzungen getroffen, die vornehmlich Gestaltungsregelungen für die Dachlandschaft als wichtiges städtebauliches Gestaltungselement beinhalten.
Im Hinblick auf Dachform und Dachneigung werden sowohl geneigte Dächer als auch Flachdächer für das gesamte Plangebiet festgesetzt, wobei die zulässigen Dachformen (Sattel-,
Walm-, Pult- und Zeltdach) als auch die Bandbreite der zulässigen Dachneigungen den
Grundstückseigentümern einen ausreichend großen Gestaltungsspielraum belassen.
Mit den Festsetzungen zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten wird das
städtebauliche Ziel gesichert, das Dach in seiner Grundform ablesbar zu lassen und ein das
Ortsbild störendes Übermaß an Dachauf- und -einbauten zu vermeiden. Auch hier werden
die privaten Belange eines weitestgehenden Gestaltungsspielraums der jeweiligen Grundstückseigentümer gewahrt, da die Festsetzungen eine sinnvolle Dachgeschossnutzung nicht
beeinträchtigen.
Weiterhin werden durch baugestalterische Festsetzungen für den Vorgartenbereich als wesentlicher Bestandteil des "halböffentlichen" Straßenraumes Regelungen getroffen. Bei Einfriedungen wird bestimmt, dass diese entlang der vorderen Grundstücksgrenze nur als geschnittene Hecken bis max. 1,20 m angelegt werden dürfen. Um Sicherheitsaspekten (z. B.
Haustiere) Rechnung zu tragen, können in diesen Hecken ausschließlich Maschendrahtzäune errichtet werden. Damit wird eine störende Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes
durch eine Vielzahl unterschiedlicher Einfriedungen (Hecken, Zäune, Mauern, Palisaden)
vermieden. Mit der ebenfalls für den Vorgartenbereich geltenden Festsetzung, dass mindestens 50 % der Fläche gärtnerisch anzulegen sind, wird ein Übermaß an versiegelten Flächen
im Vorgartenbereich ausgeschlossen.
Die Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedigungen im Bereich der rückwärtigen Gärten,
die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, werden ebenfalls zur Vermeidung einer störenden Ortsbildbeeinträchtigung des Straßenraumes durch massive Einfriedigungen getroffen.
Eine Einfriedigung ist aus städtebaulicher Sicht massiv, wenn sie blickdicht ist und von ihr
die Wirkung einer starren, geschlossenen baulichen Abgrenzung ausgeht. Massiv ist hier
keine Frage des Materials sondern der städtebaulichen Wirkung. Dementsprechend sind z.B.
Maschendraht, grobmaschige Drahtgitter- oder Jägerzäune keine massiven Einfriedigungen.
Dies gilt auch für Hecken, da sie von ihrer Struktur keine starren baulichen Anlagen sind.
Massive Einfriedigungen umfassen beispielsweise geschlossene, blickdichte Holzlatten oder
Holzflechtzäune sowie Mauern.
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7
Die Regelungen der Einfriedigungen, die sich auf die Abtrennung der rückwärtigen Gartenbereiche untereinander beziehen, berücksichtigen zum einen das Bedürfnis nach Abgrenzung, zum anderen gewährleisten sie auch eine städtebaulich wichtige Offenheit und eine
durch die Ortsrandlage bedingte notwendige Durchgrünung des Gebietes. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch lebende Hecken mit ihrem sich durch die Jahreszeiten
wechselnden Erscheinungsbild eine städtebaulich hochwertigere Gestaltung ergibt, als durch
blickdichte und starre Elemente wie z. B. Mauern und Holzflechtzäune. Weiterhin werden
durch diese Regelungen „Einmauerungseffekte“ verhindert, die den Garten- /Spielbereich
eines Reihenmittelhauses negativ prägen könnten.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich
wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein.
6.5
Umweltbericht
6.5.1
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für
die Abwägung erforderlich ist.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sollen Wohnbauflächen vornehmlich für eine
ein- bis zweigeschossige Einfamilienhausbebauung bereitgestellt werden.
In dem städtebaulichen Entwurf ist die Errichtung von ca. 90 Einfamilienhäusern in der Form
von Einzel- und Doppelhäusern vorgesehen. Die Gebäude sollen dabei möglichst in südlicher bzw. südwestlicher Richtung orientiert werden, damit eine unter energetischen Gesichtspunkten vorteilhafte Bebauung realisiert werden kann.
Zudem ermöglicht die Sicherung einer Vorhaltefläche im Nordosten des Plangebiets die Errichtung eines Kindergartens für den Bedarfsfall.
Die Anbindung des Wohngebietes an das örtliche Verkehrsnetz erfolgt über die Erfurter Straße an die Brauweilerstraße. Die Verlängerung der Erfurter Straße ist dabei so konzipiert,
dass längerfristig die Erschließung von westlich des Plangebiets gelegenen Flächen möglich
ist.
Mit der alleinigen Anbindung an die Erfurter Straße wird die Entstehung von Durchgangsverkehr aus anderen bestehenden Baugebieten Brauweilers vermieden.
Die interne Erschließung ist nach Süden durch eine Ringstraße geprägt. Nach Norden sind
vier kurze Stichwege, um die sich die Wohnbebauung gruppiert, vorgesehen.
Da das Wohngebiet im Norden an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung
eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll.
Das Grünkonzept beinhaltet eine umfangreiche Ortsrandbegrünung am nördlichen Rand des
Gebietes in Verlängerung der öffentlichen Grünfläche des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 78 Brauweiler.
Diese Grünfläche soll nach Südwesten in den vorhandenen, anstelle der alten Glessener
Straße auf Parzelle 870 bestehenden Grünzug übergehen, und für Fußgänger und Radfahrer durchquerbar sein.
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8
Das Wohngebiet soll, westlich anschließend an den Bebauungsplan Nr. 78 Brauweiler, über
die Erfurter Straße an den Kreisverkehr an der Brauweilerstraße, angebunden werden.
6.5.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAGBau benannten Schutzgüter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt
werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
•
•
•
•
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
• die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7).
• Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
• Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
• der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
• Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
• Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
• Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
• Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
• Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
• der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
• Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
• die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
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9
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
•
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
•
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
•
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel
vom 21. Oktober 1991
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
•
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
•
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
•
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
•
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und
Landschaft.
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Landschaftsplan
•
Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
•
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form
von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art
und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass
die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
6.5.3
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.5.3.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Bei dem überplanten Gebiet handelt es sich im Bereich der Parzellen 397 und 448 um
Ackerflächen, während auf Parzelle 870 ein Grünzug mit umfangreichen Baum- und
Strauchbestand vorhanden ist.
Auf den Parzellen Flur 23, Flurstücke 62, 63, 73 (teilweise), 74 (teilweise), 304, 305 und 306
(teilweise) finden sich ein Wirtschaftsweg, ein Graben sowie die Begrünung entlang der
L 213.
Das Umfeld des Plangebietes wird im Norden von der L 213 nach Glessen geprägt. Nach
Osten findet sich der 'Aldi'-Markt sowie die Wohnbebauung des Königseer Wegs, während
im Süden die Reihenhäuser der Vom-Stein-Straße anschließen. Westlich der Parzelle 870
befinden sich Ackerflächen.
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler.
Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des östlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 78
Brauweiler ist im Jahr 2003 eine archäologische Bewertung der Parzellen 397 und 448
durchgeführt worden. Auf den Flächen konnten 5 'vorgeschichtliche', 7 römische und
3 frühmittelalterliche Keramikscherben beobachtet werden.
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6.5.3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes (⇒ im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu
untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie
die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen
und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf
Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen wird:
Tiere und Pflanzen
•
Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung
und Überbauung.
Boden
•
Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen
•
Mit der Realisierung von ca. 90 zusätzlichen Wohneinheiten erhöht sich das Aufkommen
des MIVs (motorisierten Individualverkehrs). Damit können Beeinträchtigungen insbesondere nahegelegener Baugebiete einher gehen.
Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die in
§ 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange liegen mit
Ausnahme einer schalltechnischen Untersuchung nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur
Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes sind voraussichtlich nicht nötig.
Wegen der relativen Nähe zur L 213 sowie dem östlich an das Plangebiet grenzenden Discounter-Standort wurde eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben, um das
Konfliktpotenzial und ggf. erforderliche Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln.
Das Schallschutzgutachten (IFS Ingenieurbüro für Schallschutz, Neuss) vom 29.09.2008
kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei den nördlich der L 213 nächstgelegenen
Grundstücken zwar eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 errechnet
werden kann, diese Überschreitungen jedoch an keiner Stelle 5 dB überschreiten. Daher
besteht keine Grundlage für eine pflichtige Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen, der
Gutachter spricht jedoch Empfehlungen für den passiven Schallschutz an diesen Grundstücken aus, welche in Form eines textlichen Hinweises in den Bebauungsplan aufgenommen
wurden.
Relevante Auswirkungen durch den Discounter-Standort (Gewerbelärm, An- und Abfahrten)
werden nicht errechnet.
Das Gutachten ist der Begründung als Anlage beigefügt.
T424.doc
12
Ausgleichsflächenbedarf BP 94 Brauweiler
Bewertung des Istzustandes
Größe des Plangebiets insgesamt
57474
Biotoptyp
m²
Wertstufe
gewertete
Fläche
Ackerland
49100
1,5
73650
Wirtschaftsweg
1444
0,5
722
Vorh. Grünstreifen (L213)
3585
3
10755
3345
5
16725
Grünstreifen Alte Glessener
Straße
Summe
57474
101852
Bewertung des Zustands nach der Planung
Größe des Plangebiets insgesamt
Biotoptyp
57474
m²
Wertstufe
gewertete
Fläche
Wirtschaftsweg
1444
0,5
722
Vorh. Grünstreifen (L213)
3585
3
10725
3177
5
15885
8353
4
33412
13260
3
39780
Versiegelbare Fläche
Baugrundstücke / Kindergarten
19889
0
0
neue Verkehrsflächen
7766
0
0
Grünstreifen Alte Glessener
Straße
neue Grünfläche
Hausgärten, Freifläche Kindergarten
Summe
57474
100524
Der Vergleich des Ist-Zustands mit dem nach Durchführung der Planung zu erwartenden
Ausgleichsflächenbedarf ergibt ein Defizit von 1328 Punkten ( 100524 minus 101852 Punkte). Somit wird ein ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets notwendig.
T424.doc
13
6.5.4
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit
Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die geplante
Bebauungsplanneuaufstellung auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des
Eingriffs in den Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
• Schutz und Erhalt von Gehölzen im Bereich des Flurstücks 870
• Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen (Grünfläche am nördlichen Rand des Plangebiets)
Boden
• fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
Wasser
Aufgrund der bindigen Böden ist eine Versickerung des Regenwassers auf den Grundstücken selbst nicht möglich.
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren.
Gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim besteht in Trennsystemgebieten ein
Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagwasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung nicht zulässig.
Bei einer geothermischen Nutzung ist eine Durchteufung des oberen Grundwasserstockwerks in der Wasserschutzzone III nicht genehmigungsfähig.
•
Schmutzwasserableitung
Das Schmutzwasser ist über einen Schmutzwasserkanal in den Randsammler Nord
Brauweiler einzuleiten und wird dann der städtischen Kläranlage zugeführt.
Eine geringfügige Verringerung der Grundwasserneubildungsrate bzw. eine in einigen
Bereichen erhöhte Geschwindigkeit des Gebietsabflusses kann nicht ausgeschlossen
werden. Durch die geplante Art der Entwässerung wird jedoch eine Beeinträchtigung des
Schutzgutes Wasser so gering wie möglich gehalten.
•
Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser soll entsprechend der Zielsetzung gem. 51 a LWG in ein ortsnahes Gewässer eingeleitet werden.
Das auf den Baugrundstücken und den sonstigen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist in einen Regenwasserkanal einzuleiten. Anschließend gelangt das
Niederschlagswasser über das im östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 78 Brauweiler vorhandene Regenrückhaltebecken in die Dansweiler Ronne.
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Ortsbild
•
•
Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Strukturierung des überplanten Bereiches und Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen.
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 1 DSchG angemessen zu berücksichtigen.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes oder Denkmalschutzgesetzes) sichergestellt.
6.5.5
Alternative Konzepte und Nullvariante
Vor dem Hintergrund der starken Nachfrage nach Baugrundstücken in den Ortsteilen Brauweiler und Dansweiler, bei gleichzeitig kaum vorhandenen Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, die Baulücken darstellen oder für eine Nachverdichtung geeignet
sind, kann die Ausweisung neuer Wohnbauflächen nur in bislang dem Außenbereich zugeordneten Flächen stattfinden. In diesem Zusammenhang sollten möglichst städträumlich integrierbare Standorte für eine Siedlungserweiterung verwendet werden. Dies trifft für den
gewählten Standort zu. Sinnvolle alternative Standorte für die Entwicklung eines umfangreichen neuen Wohngebiets sind aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur Brauweilers und
Dansweilers derzeit nicht vorhanden.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche
in ihrem jetzigen Zustand mit intensiver Ackernutzung erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu
mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
6.5.6
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und
haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen
zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen
fehlen.
Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden.
Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im
Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen
Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung
der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
6.5.7
Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt
nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
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6.5.8
Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 94 Brauweiler sollen am nördlichen Ortsrand Brauweilers die
planungsrechtlichen Vorraussetzungen für ein neues Wohngebiet mit ca. 90 Wohneinheiten
und - als Vorhaltefläche - einen Kindergarten geschaffen werden.
Da das Wohngebiet im Norden an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung
eines Ortsrandes mit raumbildender Vegetation städtebaulich sinnvoll.
Dementsprechend beinhaltet das Grünkonzept eine umfangreiche Ortsrandbegrünung am
nördlichen Rand des Gebietes. Diese Grünfläche soll nach Südwesten in den vorhandenen,
anstelle der alten Glessener Straße bestehenden Grünzug übergehen.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“,
„Luft“, „Klima“, „Landschaft“, „Mensch“ und „Kultur- sowie sonstige Sachgüter“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden
die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt.
Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden,
der zum größten Teil im Plangebiet selbst möglich ist. Der restliche Teil des Ausgleichs erfolgt über den städtischen Grünordnungsplan.
Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden
oder vermindern. Hier ist besonders der Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen von ausschlaggebender Bedeutung. Unterstützt wird dieser Aspekt durch die umfangreiche Ausweisung neuer Grünflächen, wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünflächen weisen mehrere Funktionen auf; sie dienen als Ausgleichsflächen, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen
Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe
als Naherholungsfläche, da durch das Wegesystem und die Anordnung der Grünflächen das
Gebiet optimal für Spaziergänge genutzt werden kann. Diese Planinhalte wirken auch auf die
zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft positiv und
führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen.
Die schalltechnische Untersuchung hat für die am nördlichen Rand gelegenen Grundstücke
ergeben, dass zwar eine geringfügige Überschreitung der Orientierungswerte zu erwarten
ist, Schallschutzmaßnahmen jedoch nicht vorzuschreiben sind. Ein Hinweis wurde aufgenommen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
7.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Seitens der Träger öffentlicher Belange wurden Belange bezüglich der Baugrundverhältnisse, der Wasserschutzzone, von Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von
Kampfmitteln aufgezeigt, die auf dem Plan vermerkt sind.
Pulheim, den 30.09.2008
Planungsabteilung
T424.doc
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