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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
22.10.2008
Erstellt
13.03.09, 23:18
Aktualisiert
13.03.09, 23:18
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61-br (Amt/Aktenzeichen) Termin 22.10.2008 ö. S. X Herr Brozio (Verfasser/in) 35/2008 nö. S. TOP 9 24.09.2008 (Datum) BETREFF: Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f. VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: ja nein BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB mit dem vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 88 Dansweiler und der dazugehörigen vorgelegten Begründung, durchzuführen. ERLÄUTERUNGEN: In seiner Sitzung am 16.04.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 07.05.2008 bis 02.06.2008 einschließlich. Von Seiten der betroffenen Bürger ist eine Anregung (B1, siehe Anlage) eingegangen. Mit Schreiben vom 23.04.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an diesem Bauleitplanverfahren beteiligt. Insgesamt wurden 6 Stellungnahmen abgegeben. In 5 Schreiben (T1 - T5) wurden von den Behörden inhaltlich relevante Sachverhalte vorgetragen (siehe Anlage). Im Folgenden wird der Inhalt dieser Stellungnahmen sowie von B1 kurz wiedergegeben und erörtert. Eingabensteller T1 EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Inhalt Bemerkung der Verwaltung Es bestehen keine Bedenken, sofern die Abfallentsorgung auch zukünftig nach den Unfallvorschriften für die Müllbeseitigung gewährleistet ist und die Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Pulheim und die Empfehlungen für die Anlagen von Erschließungsstraßen EAE 85/95 bzw. die Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen Anwendung finden. Der Wendehammer ist zu vermaßen. Die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Straßen und Wege mit 3,0 m und 4,25 m Breite können von der Müllabfuhr nicht befahren werden. Die Sammelgefäße dieser Wohngebäude sind durch die Anwohner an die angrenzende Planstraße bereitzustellen. Die Vorschriften der kommunalen Abfallentsorgung werden beachtet. Die EAE 85/95 sowie die Vorschriften zur Anlage von Stadtstraßen dienen als Grundlage für die Planung. Die Anregung hinsichtlich der Bereitstellung der Müllgefäße an die Planstraße entspricht ebenso den Zielen der Planung. T2 RWE Rhein-RuhrNetzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland T3 Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Innerhalb des Plangebietes verlaufen jedoch Versorgungsleitungen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Bei Nutzungsänderungen von Flächen sind dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Bei Leistungserhöhungen sind frühzeitig Absprachen mit der RWE Rhein-Ruhr vorzunehmen. Bei der Planung von Bepflanzungszonen sind die Versorgungsleitungstrassen von Baum und Strauchwerk freizuhalten. Bei Näherungen von Bepflanzungen wird darum gebeten, die DVGW Richtlinie GW 125 zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen sind mit den RWE abzustimmen. Die vorhandenen Leitungstrassen sind in der Verkehrs- und Versorgungsplanung übernommen und werden im weiteren Verfahren planungsrechtlich gesichert bzw. verlegt werden. Die im Süden des Plangebietes bestehende Trafostation wird nach Auskunft der RWE weiterhin benötigt und wird daher in der Planung als ‚Fläche für Versorgungsanlagen’ planungsrechtlich abgesichert Es wird um die Aufnahme des nachfolgenden Hinweises auf die §§ 15 und 16 DSchG NRW in das Planverfahren gebeten: Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wird ein Hinweis bzgl. der Verfahrensweise beim Auffinden von Bodendenkmälern aufgenommen T4 RWE Power – Liegenschaf- Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte NRW in Teilen ten und Umsiedlungen des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Sie können selbst bei einer gleichmäßigen Belastung mit unterschiedlichen Setzungen reagieren. Diese Teile des Plangebiets sind daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‘Zulässige Belastung des Baugrunds’ und die Bestimmungen der BauONW zu beachten. T5 1. Pflanzmaßnahmen / ÖkologiRhein-Erft-Kreis sche Bilanzierung Amt für Kreisplanung und Naturschutz Die Pflanzmaßnahmen sind in der Pflanzperiode nach Beendigung der Bauarbeiten durchzuführen. Bei einer Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Randbereich des Versickerungsbeckens kann diese Fläche mit 4 Punkten berechnet werden. 2. Immissionsschutz Eine Stellungnahme aus der Sicht des Immissionsschutzes ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Aus den Unterlagen sind zudem nicht die baurechtlichen Betriebsbedingungen des Reiterhofes ersichtlich. 3. Abstimmung der Einmündung der Liethenstraße in die K 25 Hinsichtlich der geplanten Einmündung der Liethenstraße in die K 25 bestehen aus straßenfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die beiden betroffenen Teilbereiche werden gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen vorzunehmen sind, gekennzeichnet. Zu 1: Der landschaftspflegerische Begleitplan wird entsprechend der Anregung angepasst. Zu 2: Die südöstliche Grenze wird durch die Kreisstraße 25 ‚Bernhardstraße’ gebildet. Zur Überprüfung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurde inzwischen für das Plangebiet eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Die Gutachter stellen zunächst fest, dass das Plangebiet durch Verkehrslärm von der K 25 vorbelastet ist. Durch die Anordnung eines Erdwalls im Süden des Plangebietes können die innerhalb des Gebietes einwirkenden Verkehrsgeräusche um bis zu 4 dB(A) reduziert werden. lm Ergebnis ist jedoch festzustellen, dass auch mit einem 3,0 m hohen Schallschirm die Orientierungswerte tags und nachts in Teilberei- Die konkreten Einzelheiten zur Umsetzung der Einmündung sind zwischen der Stadt und dem Kreis abzustimmen und in einer Verwaltungsvereinbarung festzuhalten. 4. Versickerung des Niederschlagswassers / Wasserschutzzone III B Es wird um Kopie des hydrogeologischen Gutachtens gebeten und darauf verwiesen, dass die geplante Entwässerung mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen ist. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass für die geplanten Versickerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen bedarf gemäß der Wasserschutzverordnung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. chen überschritten werden. Zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen setzt der Bebauungsplan Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 fest. Zudem sollen in den Bebauungsplan Vorschriften aufgenommen werden, wonach zum Schutz der Nachtruhe für Schlafräume schallgedämmte fensterunabhängige Lüftungselemente einzubauen sind. Bei Beachtung dieser Vorgaben ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz weiterentwickelt werden kann. Zu 3: Der Anregung wird gefolgt. Die Stadt Pulheim wird – wie auch in vergleichbaren Planungen – die konkreten Einzelheiten zur Umsetzung der Einmündung in einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Kreis festlegen. Zu 4: Der Eingabenstellerin wurde mit Schreiben vom 25.07.2008 eine Kopie des Bodengutachtens zugestellt. Den Hinweisen bzgl. der notwendigen Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und der Einholung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird gefolgt. Der Hinweis auf die Wasserschutzzone wird im Anschluss an die textlichen Festsetzungen unter Hinweise aufgenommen und zugleich darauf verwiesen, dass der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bedarf. B1 Bürger Seitens der Eingabestelle wird angeregt, die am nördlichen Rand des Plangebiets vorgesehenen, mit den Gärten nach Westen ausgerichteten Doppelhäuser nach Norden zu orientieren, sodass die Gärten an das nördlich anschließende Baugebiet angrenzen und die neu zu errichteten Häuser dadurch von dem bestehenden Baugebiet abrücken. Der vorgesehene Abstand der geplanten Doppelhäuser zu dem nördlich angrenzenden Baugebiet ist städtebaulich vertretbar. Eine Ausrichtung der Gärten nach Norden ist aufgrund der schlechteren Besonnung nicht sinnvoll. Die Verwaltung schlägt zur Weiterführung des Planverfahrens die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.