Daten
Kommune
Pulheim
Größe
25 kB
Datum
22.10.2008
Erstellt
13.03.09, 23:18
Aktualisiert
13.03.09, 23:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61-br
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
22.10.2008
ö. S.
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
35/2008
nö. S. TOP
9
24.09.2008
(Datum)
BETREFF:
Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA vom 16.04.2008, TOP 6, Niederschrift S. 603 f.
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
mit dem vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 88 Dansweiler und der dazugehörigen
vorgelegten Begründung, durchzuführen.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 16.04.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 88 Dansweiler.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 07.05.2008 bis 02.06.2008
einschließlich. Von Seiten der betroffenen Bürger ist eine Anregung (B1, siehe Anlage) eingegangen.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an
diesem Bauleitplanverfahren beteiligt. Insgesamt wurden 6 Stellungnahmen abgegeben.
In 5 Schreiben (T1 - T5) wurden von den Behörden inhaltlich relevante Sachverhalte vorgetragen
(siehe Anlage). Im Folgenden wird der Inhalt dieser Stellungnahmen sowie von B1 kurz wiedergegeben und erörtert.
Eingabensteller
T1
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH
Inhalt
Bemerkung der Verwaltung
Es bestehen keine Bedenken,
sofern die Abfallentsorgung auch
zukünftig nach den Unfallvorschriften für die Müllbeseitigung
gewährleistet ist und die Satzung
über die Abfallentsorgung der
Stadt Pulheim und die Empfehlungen für die Anlagen von Erschließungsstraßen EAE 85/95
bzw. die Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen Anwendung finden.
Der Wendehammer ist zu vermaßen. Die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Straßen
und Wege mit 3,0 m und 4,25 m
Breite können von der Müllabfuhr
nicht befahren werden. Die
Sammelgefäße dieser Wohngebäude sind durch die Anwohner
an die angrenzende Planstraße
bereitzustellen.
Die Vorschriften der kommunalen Abfallentsorgung werden
beachtet. Die EAE 85/95 sowie
die Vorschriften zur Anlage von
Stadtstraßen dienen als Grundlage für die Planung.
Die Anregung hinsichtlich der
Bereitstellung der Müllgefäße
an die Planstraße entspricht
ebenso den Zielen der Planung.
T2
RWE Rhein-RuhrNetzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
T3
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Es bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Innerhalb des Plangebietes verlaufen jedoch Versorgungsleitungen, die bei der
weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Bei Nutzungsänderungen von Flächen sind dingliche
Sicherungen der Leitungstrassen
und Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen sind
frühzeitig Absprachen mit der
RWE Rhein-Ruhr vorzunehmen.
Bei der Planung von Bepflanzungszonen sind die Versorgungsleitungstrassen von Baum
und Strauchwerk freizuhalten. Bei
Näherungen von Bepflanzungen
wird darum gebeten, die DVGW
Richtlinie GW 125 zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende
Schutzmaßnahmen sind mit den
RWE abzustimmen.
Die vorhandenen Leitungstrassen sind in der Verkehrs- und
Versorgungsplanung übernommen und werden im weiteren Verfahren planungsrechtlich gesichert bzw. verlegt werden.
Die im Süden des Plangebietes
bestehende Trafostation wird
nach Auskunft der RWE weiterhin benötigt und wird daher
in der Planung als ‚Fläche für
Versorgungsanlagen’ planungsrechtlich abgesichert
Es wird um die Aufnahme des
nachfolgenden Hinweises auf die
§§ 15 und 16 DSchG NRW in das
Planverfahren gebeten:
Beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde oder Befunde ist die
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische
Amt für Bodendenkmalpflege,
Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Im Anschluss an die textlichen
Festsetzungen wird ein Hinweis bzgl. der Verfahrensweise
beim Auffinden von Bodendenkmälern aufgenommen
T4
RWE Power – Liegenschaf- Es wird darauf hingewiesen, dass
die Bodenkarte NRW in Teilen
ten und Umsiedlungen
des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese Böden sind
empfindlich gegen Bodendruck
und im Allgemeinen kaum tragfähig.
Sie können selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung mit
unterschiedlichen Setzungen
reagieren. Diese Teile des Plangebiets sind daher gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu
kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich
sind.
Hier sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 ‘Zulässige Belastung
des Baugrunds’ und die Bestimmungen der BauONW zu beachten.
T5
1. Pflanzmaßnahmen / ÖkologiRhein-Erft-Kreis
sche Bilanzierung
Amt für Kreisplanung und
Naturschutz
Die Pflanzmaßnahmen sind in
der Pflanzperiode nach Beendigung der Bauarbeiten durchzuführen.
Bei einer Pflanzung von Bäumen
und Sträuchern im Randbereich
des Versickerungsbeckens kann
diese Fläche mit 4 Punkten berechnet werden.
2. Immissionsschutz
Eine Stellungnahme aus der
Sicht des Immissionsschutzes ist
aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich.
Aus den Unterlagen sind zudem
nicht die baurechtlichen Betriebsbedingungen des Reiterhofes
ersichtlich.
3. Abstimmung der Einmündung
der Liethenstraße in die K 25
Hinsichtlich der geplanten Einmündung der Liethenstraße in die
K 25 bestehen aus straßenfachlicher Sicht keine grundsätzlichen
Bedenken.
Die beiden betroffenen Teilbereiche werden gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche,
bei deren Bebauung besondere
Vorkehrungen vorzunehmen
sind, gekennzeichnet.
Zu 1:
Der landschaftspflegerische
Begleitplan wird entsprechend
der Anregung angepasst.
Zu 2:
Die südöstliche Grenze wird
durch die Kreisstraße 25
‚Bernhardstraße’ gebildet. Zur
Überprüfung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurde inzwischen für das Plangebiet eine
schalltechnische Untersuchung
durchgeführt.
Die Gutachter stellen zunächst
fest, dass das Plangebiet durch
Verkehrslärm von der K 25
vorbelastet ist. Durch die Anordnung eines Erdwalls im Süden des Plangebietes können
die innerhalb des Gebietes
einwirkenden Verkehrsgeräusche um bis zu 4 dB(A) reduziert werden. lm Ergebnis ist
jedoch festzustellen, dass auch
mit einem 3,0 m hohen Schallschirm die Orientierungswerte
tags und nachts in Teilberei-
Die konkreten Einzelheiten zur
Umsetzung der Einmündung sind
zwischen der Stadt und dem
Kreis abzustimmen und in einer
Verwaltungsvereinbarung festzuhalten.
4. Versickerung des Niederschlagswassers / Wasserschutzzone III B
Es wird um Kopie des hydrogeologischen Gutachtens gebeten
und darauf verwiesen, dass die
geplante Entwässerung mit der
Unteren Wasserbehörde abzustimmen ist. Des Weiteren wird
darauf verwiesen, dass für die
geplanten Versickerungsanlagen
eine wasserrechtliche Erlaubnis
zu beantragen ist.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen / Langel. Der Bau der
verkehrstechnischen Erschließungsanlagen bedarf gemäß der
Wasserschutzverordnung der
Genehmigung durch die Untere
Wasserbehörde.
chen überschritten werden.
Zur Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen setzt
der Bebauungsplan Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109
fest. Zudem sollen in den Bebauungsplan Vorschriften aufgenommen werden, wonach
zum Schutz der Nachtruhe für
Schlafräume schallgedämmte
fensterunabhängige Lüftungselemente einzubauen sind.
Bei Beachtung dieser Vorgaben ist davon auszugehen,
dass der Bebauungsplan im
Einklang mit den Anforderungen an den Schallimmissionsschutz weiterentwickelt werden
kann.
Zu 3:
Der Anregung wird gefolgt. Die
Stadt Pulheim wird – wie auch
in vergleichbaren Planungen –
die konkreten Einzelheiten zur
Umsetzung der Einmündung in
einer Verwaltungsvereinbarung
mit dem Kreis festlegen.
Zu 4:
Der Eingabenstellerin wurde
mit Schreiben vom 25.07.2008
eine Kopie des Bodengutachtens zugestellt. Den Hinweisen
bzgl. der notwendigen Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde und der Einholung der
wasserrechtlichen Erlaubnis
wird gefolgt.
Der Hinweis auf die Wasserschutzzone wird im Anschluss
an die textlichen Festsetzungen unter Hinweise aufgenommen und zugleich darauf
verwiesen, dass der Bau der
verkehrstechnischen Erschließungsanlagen der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde bedarf.
B1
Bürger
Seitens der Eingabestelle wird
angeregt, die am nördlichen
Rand des Plangebiets vorgesehenen, mit den Gärten nach Westen ausgerichteten Doppelhäuser
nach Norden zu orientieren, sodass die Gärten an das nördlich
anschließende Baugebiet angrenzen und die neu zu errichteten Häuser dadurch von dem
bestehenden Baugebiet abrücken.
Der vorgesehene Abstand der
geplanten Doppelhäuser zu
dem nördlich angrenzenden
Baugebiet ist städtebaulich
vertretbar.
Eine Ausrichtung der Gärten
nach Norden ist aufgrund der
schlechteren Besonnung nicht
sinnvoll.
Die Verwaltung schlägt zur Weiterführung des Planverfahrens die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.