Daten
Kommune
Pulheim
Größe
22 kB
Datum
22.10.2008
Erstellt
13.03.09, 23:18
Aktualisiert
13.03.09, 23:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Umwelt- und Planungsausschuss
IV-61-br
(Amt/Aktenzeichen)
Termin
22.10.2008
ö. S.
X
Herr Brozio
(Verfasser/in)
30/2008
nö. S. TOP
10
22.09.2008
(Datum)
BETREFF:
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Investor / Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
ja
nein
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
mit der vorgelegten Teilbereichsänderung Nr. 14.8 - Ortsteil Dansweiler des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim und der vorgelegten Begründung, durchzuführen.
ERLÄUTERUNGEN:
In seiner Sitzung am 16.04.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung
der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 14.8 Dansweiler sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 07.05.2008 bis 02.06.2008
einschließlich. Von Seiten der betroffenen Bürger sind keine Anregungen eingegangen.
Mit Schreiben vom 23.04.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an
diesem Bauleitplanverfahren beteiligt.
Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt.
In 4 Schreiben (siehe Anlage) wurden von den Behörden Sachverhalte vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind als Anlagen beigefügt und werden im Folgenden kurz erörtert.
Eingabensteller
Inhalt
Bemerkung der Verwaltung
T1:
EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein
mbH
Es bestehen keine Bedenken, sofern die Abfallentsorgung auch
zukünftig nach den Unfallvorschriften für die Müllbeseitigung gewährleistet ist und die Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Pulheim und die Empfehlungen für die
Anlagen von Erschließungsstraßen
EAE 85/95 bzw. die Richtlinien für
die Anlagen von Stadtstraßen Anwendung finden.
Der Wendehammer ist zu vermaßen. Die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Straßen und
Wege mit 3,0 m und 4,25 m Breite
können von der Müllabfuhr nicht
befahren werden. Die Sammelgefäße dieser Wohngebäude sind
durch die Anwohner an die angrenzende Planstraße bereitzustellen.
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen und im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
T3:
RWE Rhein-RuhrNetzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Es bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Innerhalb des Plangebietes verlaufen jedoch Versorgungsleitungen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen
sind. Bei Nutzungsänderungen von
Flächen sind dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Bei Leistungserhöhungen sind frühzeitig
Absprachen mit der RWE RheinRuhr vorzunehmen. Bei der Planung von Bepflanzungszonen sind
die Versorgungsleitungstrassen
von Baum und Strauchwerk freizuhalten. Bei Näherungen von Bepflanzungen wird darum gebeten,
die DVGW Richtlinie GW 125 zu
berücksichtigen. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen sind
mit den RWE abzustimmen.
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen und im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
T4:
RWE Power – Liegenschaften und Umsiedlungen
Es wird darauf hingewiesen, dass
die Bodenkarte NRW in Teilen des
Plangebietes Böden ausweist, die
humoses Bodenmaterial enthalten.
Diese Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig.
Die beiden betroffenen Teilbereiche werden in der Planzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 BauGB
als Fläche, bei deren Bebauung
besondere Vorkehrungen vorzunehmen sind, gekennzeichnet.
.
Sie können selbst bei einer
gleichmäßigen Belastung mit unterschiedlichen Setzungen reagieren. Diese Teile des Plangebiets
sind daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der
DIN 1054 ‘Zulässige Belastung des
Baugrunds’ und die Bestimmungen
der BauONW zu beachten.
T5:
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Kreisplanung
und Naturschutz
1. Pflanzmaßnahmen / Ökologische Bilanzierung
Die Pflanzmaßnahmen sind in der
Pflanzperiode nach Beendigung
der Bauarbeiten durchzuführen.
Bei einer Pflanzung von Bäumen
und Sträuchern im Randbereich
des Versickerungsbeckens kann
diese Fläche mit 4 Punkten berechnet werden.
2. Immissionsschutz
Eine Stellungnahme aus der Sicht
des Immissionsschutzes ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen
nicht möglich.
Aus den Unterlagen sind zudem
nicht die baurechtlichen Betriebsbedingungen des Reiterhofes ersichtlich.
3. Abstimmung der Einmündung
der Liethenstraße in die K 25
Hinsichtlich der geplanten Einmündung der Liethenstraße in die K 25
bestehen aus straßenfachlicher
Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.
Die konkreten Einzelheiten zur
Umsetzung der Einmündung sind
zwischen der Stadt und dem Kreis
abzustimmen und in einer Verwaltungsvereinbarung festzuhalten.
4. Versickerung des Niederschlagswassers / Wasserschutzzone III B
Es wird um Kopie des hydrogeologischen Gutachtens gebeten und
darauf verwiesen, dass die geplante Entwässerung mit der Unteren
Wasserbehörde abzustimmen ist.
Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass für die geplanten Versickerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen
ist.
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen / Langel. Der Bau der
verkehrstechnischen Erschließungsanlagen bedarf gemäß der
Wasserschutzverordnung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde.
zu 1-4:
Die Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen und im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt.
Die Anfrage gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) erfolgte mit Schreiben vom
07.07.2008. Seitens der Bezirksregierung ist mit Schreiben vom 09.10.2008 (siehe Anlage) bestätigt worden, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung
bestehen.
Die Verwaltung schlägt zur Weiterführung des Planverfahrens die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.