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Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
22 kB
Datum
22.10.2008
Erstellt
13.03.09, 23:18
Aktualisiert
13.03.09, 23:18
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim  
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße 
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim  
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße 
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim  
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße 
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim  
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße 
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim  
Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler
Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße 
Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff.)

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Inhalt der Datei

Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Umwelt- und Planungsausschuss IV-61-br (Amt/Aktenzeichen) Termin 22.10.2008 ö. S. X Herr Brozio (Verfasser/in) 30/2008 nö. S. TOP 10 22.09.2008 (Datum) BETREFF: Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 14.8 Dansweiler Bereich: Liethenstraße / Bernhardstraße Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB siehe UPA 16.04.2008, TOP 5, Niederschrift S. 600 ff. VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Investor / Verwaltung HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: ja nein BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB mit der vorgelegten Teilbereichsänderung Nr. 14.8 - Ortsteil Dansweiler des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim und der vorgelegten Begründung, durchzuführen. ERLÄUTERUNGEN: In seiner Sitzung am 16.04.2008 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 14.8 Dansweiler sowie die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 07.05.2008 bis 02.06.2008 einschließlich. Von Seiten der betroffenen Bürger sind keine Anregungen eingegangen. Mit Schreiben vom 23.04.2008 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an diesem Bauleitplanverfahren beteiligt. Eingegangene Stellungnahmen mit Hinweisen sind nachfolgend aufgelistet und in Anlage beigefügt. In 4 Schreiben (siehe Anlage) wurden von den Behörden Sachverhalte vorgetragen. Diese Stellungnahmen sind als Anlagen beigefügt und werden im Folgenden kurz erörtert. Eingabensteller Inhalt Bemerkung der Verwaltung T1: EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH Es bestehen keine Bedenken, sofern die Abfallentsorgung auch zukünftig nach den Unfallvorschriften für die Müllbeseitigung gewährleistet ist und die Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Pulheim und die Empfehlungen für die Anlagen von Erschließungsstraßen EAE 85/95 bzw. die Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen Anwendung finden. Der Wendehammer ist zu vermaßen. Die innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Straßen und Wege mit 3,0 m und 4,25 m Breite können von der Müllabfuhr nicht befahren werden. Die Sammelgefäße dieser Wohngebäude sind durch die Anwohner an die angrenzende Planstraße bereitzustellen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt. T3: RWE Rhein-RuhrNetzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Innerhalb des Plangebietes verlaufen jedoch Versorgungsleitungen, die bei der weiteren Planung zu berücksichtigen sind. Bei Nutzungsänderungen von Flächen sind dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und Anlagestandorte notwendig. Bei Leistungserhöhungen sind frühzeitig Absprachen mit der RWE RheinRuhr vorzunehmen. Bei der Planung von Bepflanzungszonen sind die Versorgungsleitungstrassen von Baum und Strauchwerk freizuhalten. Bei Näherungen von Bepflanzungen wird darum gebeten, die DVGW Richtlinie GW 125 zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen sind mit den RWE abzustimmen. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt. T4: RWE Power – Liegenschaften und Umsiedlungen Es wird darauf hingewiesen, dass die Bodenkarte NRW in Teilen des Plangebietes Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. Diese Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Die beiden betroffenen Teilbereiche werden in der Planzeichnung gemäß § 5 Abs. 3 BauGB als Fläche, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen vorzunehmen sind, gekennzeichnet. . Sie können selbst bei einer gleichmäßigen Belastung mit unterschiedlichen Setzungen reagieren. Diese Teile des Plangebiets sind daher gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 ‘Zulässige Belastung des Baugrunds’ und die Bestimmungen der BauONW zu beachten. T5: Rhein-Erft-Kreis Amt für Kreisplanung und Naturschutz 1. Pflanzmaßnahmen / Ökologische Bilanzierung Die Pflanzmaßnahmen sind in der Pflanzperiode nach Beendigung der Bauarbeiten durchzuführen. Bei einer Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Randbereich des Versickerungsbeckens kann diese Fläche mit 4 Punkten berechnet werden. 2. Immissionsschutz Eine Stellungnahme aus der Sicht des Immissionsschutzes ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Aus den Unterlagen sind zudem nicht die baurechtlichen Betriebsbedingungen des Reiterhofes ersichtlich. 3. Abstimmung der Einmündung der Liethenstraße in die K 25 Hinsichtlich der geplanten Einmündung der Liethenstraße in die K 25 bestehen aus straßenfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die konkreten Einzelheiten zur Umsetzung der Einmündung sind zwischen der Stadt und dem Kreis abzustimmen und in einer Verwaltungsvereinbarung festzuhalten. 4. Versickerung des Niederschlagswassers / Wasserschutzzone III B Es wird um Kopie des hydrogeologischen Gutachtens gebeten und darauf verwiesen, dass die geplante Entwässerung mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen ist. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass für die geplanten Versickerungsanlagen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel. Der Bau der verkehrstechnischen Erschließungsanlagen bedarf gemäß der Wasserschutzverordnung der Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde. zu 1-4: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung geregelt. Die Anfrage gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) erfolgte mit Schreiben vom 07.07.2008. Seitens der Bezirksregierung ist mit Schreiben vom 09.10.2008 (siehe Anlage) bestätigt worden, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen. Die Verwaltung schlägt zur Weiterführung des Planverfahrens die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB vor.