Daten
Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
V o r l a g e Nr:
Zur Beratung/Beschlussfassung an:
Gremium
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
IV 601.01
Termin
ö. S.
02.12.2008
X
16.12.2008
X
nö. S. TOP
19.11.2008
Herren
Enders,
Gerhards,
Rademann
(Verfasser/in)
(Amt/Aktenzeichen)
171/2008
(Datum)
BETREFF:
Neufassung der Abwasseranlagensatzung
VERANLASSER/IN
ANTRAGSTELLER/IN:
Verwaltung
HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN:
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x
nein
wenn ja:
Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt:
€
davon:
- im Haushalt des laufenden Jahres:
€
- in den Haushalten der folgenden Jahre:
Jahr:
Jahr:
Jahr:
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
wenn nein:
Finanzierungsvorschlag:
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim folgende
Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Neuerlass der Abwasseranlagensatzung gem. der beigefügten Anlage
-1-
ERLÄUTERUNGEN:
Vorbemerkung:
Die Stadt Pulheim betreibt die Abwasserbeseitigung als hoheitliche Aufgabe. Ob und in welcher
Art und Weise die Abwasserbeseitigungsanlagen zu benutzen sind, regelt die Entwässerungssatzung.
Allerdings haben nicht alle Grundstücke die Möglichkeit, an die städt. Abwasseranlage unmittelbar
anzuschließen. In diesen Fällen erfolgt die Entwässerung über sogenannte Grundstücksentwässerungsanlagen, worunter abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen fallen.
Die Entsorgung dieser Anlagen erfolgt durch die Stadt Pulheim nach Maßgabe der Abwasseranlagensatzung. Zurzeit gilt die Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt Pulheim (Abwasseranlagensatzung) vom 15.12.1982 in der Fassung von 24
Änderungssatzungen.
Diese Satzung ist aus 2 Anlässen zu ändern:
1) Im Mai 2005 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Die Geschäftsstelle des
Städte- und Gemeindebundes hat dies zum Anlass genommen, das Satzungsmuster zu überarbeiten. Das Ergebnis liegt seit März 2008 vor.
2) Im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Kanalbenutzungsgebühr ist neben der
Entwässerungssatzung und der Gebührensatzung auch die Abwasseranlagensatzung zu ändern bzw. neu zu erlassen.
Der beiliegende Entwurf basiert auf der aktuellen Fassung der Mustersatzung des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes, der verwaltungsseitig auf örtliche Verhältnisse angepasst worden ist.
Der Entwurf sieht im übrigen vor, dass in beiden Fällen (Kleinkläranlage und abflusslose Grube)
die Gebühr für die Klärung nicht mehr nach dem Frischwasserbezug, sondern nach der abgepumpten und abtransportierten Menge berechnet wird. Darüber hinaus werden von den Gebührenpflichtigen die der Stadt für das Abpumpen und den Transport entstandenen Kosten gefordert
(Kostenerstattung).
Die Gebührenhöhe orientiert sich an den in der Gebührensatzung für angeschlossene Grundstücke normierten Schmutzwassergebühren. Die im Satzungsentwurf vorgesehenen Multiplikatoren
berücksichtigen folgende Besonderheiten:
Kleinkläranlagen:
Da die Transportleistungen über die Kostenerstattung abgegolten werden, ist
die Schmutzwassergebühr um die darin enthaltenen Transportanteile (ca.
0,5) zu reduzieren. Da der Klärschlamm zu Beginn des Klärprozesses durch
Zugabe von Wasser zu verdünnen ist, erhöht sich die Klärmenge auf das
Dreifache. Hieraus ergibt sich das Eineinhalbfache der normalen Schmutzwassergebühr.
Abflusslose Gruben: Da die Transportleistungen über die Kostenerstattung abgegolten werden, ist
die Schmutzwassergebühr um die darin enthaltenen Transportanteile (ca. 0,5)
zu reduzieren. Eine Verdünnung ist hier nicht erforderlich, so dass es bei dem
Faktor 0,5 verbleiben kann.
-2-