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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 171/2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
28 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41

Inhalt der Datei

Anlage Satzung der Stadt Pulheim über die Entsorgung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Abwasseranlagensatzung) vom ….. Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. 2008 S. 514) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.12.2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.), hat der Rat der Stadt Pulheim am ................ folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Entsorgung des Abwassers aus den Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. (3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. §2 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht). (2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist. §3 Begrenzung des Benutzungsrechtes (1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe 1. 2. 3. 4. 5. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (3) Der Nachweis, dass das Abwasser die o. g. Bedingungen erfüllt, ist auf Anforderung der Stadt vom Grundstückseigentümer auf dessen Kosten durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vorzunehmen und der Stadt zuzuleiten. §4 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang). (2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser. (3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt. §5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. (2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung durch die Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. §6 Durchführung der Entsorgung (1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind. Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt. (4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung. (5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen. (7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. §7 Anmeldung und Auskunftspflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. §8 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht (1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrollen den ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen. (2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung zu dulden. §9 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. (2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet. (3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. § 10 Kostenerstattung für das Abfahren und Gebühr für die Behandlung von Klärschlamm (1) Für das Auspumpen und Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in die Zentralkläranlage beauftragt die Stadt unter Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben einen Unternehmer. Die Kosten für die Entleerung sind der Stadt in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. (2) Für die Behandlung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. (3) Die Gebühr beträgt auf volle Cent abgerundet das Eineinhalbfache der Gebühr, die in § 3 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung festgesetzt ist. (4) Die Kostenerstattungspflicht gemäß Absatz 1 und die Gebührenpflicht gemäß Absätze 2 und 3 entstehen mit dem Zeitpunkt der Abfuhr. (5) Kostenerstattungspflichtig und gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer/der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird. (6) Für die Erhebung der Gebühren/Kostenerstattung gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung. § 11 Kostenerstattung für das Abfahren und Gebühr für die Behandlung von Abwasser der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben (1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben in die Zentralkläranlage beauftragt die Stadt unter Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben einen Unternehmer. Die Kosten für die Entleerung sind der Stadt in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten. 2) Für die Behandlung der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge in m³ erhoben. (3) Die Gebühr beträgt auf volle Cent abgerundet das 0,5 fache der Gebühr, die in § 3 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung festgesetzt ist. (4) Die Kostenerstattungspflicht gemäß Absatz 1 und die Gebührenpflicht gemäß Absätze 2 und 3 entstehen mit dem Zeitpunkt des Auspumpens. (5) Kostenerstattungspflichtig und gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer/der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird. 6) Für die Erhebung der Gebühren/Kostenerstattung gelten im Übrigen die Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung festgesetzt ist. § 12 Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6 sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt, c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach § 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt, d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet, f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt, g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt, h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt, i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 14 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt Pulheim (Abwasseranlagensatzung) vom 15.12.1982 außer Kraft.