Daten
Kommune
Pulheim
Größe
28 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
21.01.09, 15:41
Aktualisiert
21.01.09, 15:41
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Anlage
Satzung der Stadt Pulheim über die Entsorgung von Abwasser aus
Grundstücksentwässerungsanlagen (Abwasseranlagensatzung) vom …..
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. 2008 S. 514) sowie der §§
51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7.12.2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.), hat der Rat der Stadt Pulheim am
................ folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Entsorgung des Abwassers aus
den Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben
und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der
Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als
Erfüllungsgehilfen bedienen.
§2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer
Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen
(Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung
ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden
Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4
Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden
ist.
§3
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das
aufgrund seiner Inhaltsstoffe
1.
2.
3.
4.
5.
die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte
und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder
gesundheitlich beeinträchtigt oder
die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die
Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder
behindert oder
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder
verteuert oder
die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die
Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten
werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte
einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(3) Der Nachweis, dass das Abwasser die o. g. Bedingungen erfüllt, ist auf Anforderung
der Stadt vom Grundstückseigentümer auf dessen Kosten durch ein zugelassenes
Untersuchungsinstitut vorzunehmen und der Stadt zuzuleiten.
§4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung
der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und
den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und
Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen
Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in
landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG
NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das
Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen,
naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht
wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche,
abfallrechtliche,
naturschutzrechtliche
und
immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.
§5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 18 b WHG und § 57
LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu
betreiben und zu unterhalten.
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die
Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten
Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung
durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich
sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung
durch die Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
§6
Durchführung der Entsorgung
(1) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für
Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
bei Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der
Grundlage des § 57 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind.
Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind je nach Größe und
Bedarf in kürzeren Zeitintervallen zu entsorgen, die von der Stadt im Einzelfall
festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig
mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zu entleeren.
Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren
Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige
und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose
Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der
Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu
beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt
die Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine
Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und
ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der
Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage
freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der
Betriebsanleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder
in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt
ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu
lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§7
Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen
und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen
Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt
alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als
auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen.
§8
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Im Rahmen der Überwachungspflicht für Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 LWG NRW überprüft die Stadt durch regelmäßige Kontrollen den
ordnungsgemäßen Zustand der Kleinkläranlagen. Sie kann sich zur Erfüllung dieser
Pflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW Dritter bedienen.
(2) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung
befolgt werden und ob der Zustand der Kleinkläranlagen ordnungsgemäß ist,
ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der
Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf
Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum
Zwecke der Entsorgung zu dulden.
§9
Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes
oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder
Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht
oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen
Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen
haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10
Kostenerstattung für das Abfahren und Gebühr für die Behandlung von
Klärschlamm
(1) Für das Auspumpen und Abfahren von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen in die
Zentralkläranlage beauftragt die Stadt unter Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben
einen Unternehmer. Die Kosten für die Entleerung sind der Stadt
in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.
(2) Für die Behandlung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen wird die Gebühr nach
der abgefahrenen Menge in m³ erhoben.
(3) Die Gebühr beträgt auf volle Cent abgerundet das Eineinhalbfache der Gebühr, die in
§ 3 Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der
jeweiligen Fassung festgesetzt ist.
(4) Die Kostenerstattungspflicht gemäß Absatz 1 und die Gebührenpflicht gemäß
Absätze 2 und 3 entstehen mit dem Zeitpunkt der Abfuhr.
(5) Kostenerstattungspflichtig und gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer/der
Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,
auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage betrieben wird.
(6) Für die Erhebung der Gebühren/Kostenerstattung gelten im Übrigen die Vorschriften
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der jeweiligen
Fassung.
§ 11
Kostenerstattung für das Abfahren und Gebühr für die Behandlung von Abwasser
der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben
(1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben in die
Zentralkläranlage beauftragt die Stadt unter Beachtung vergaberechtlicher Vorgaben
einen Unternehmer. Die Kosten für die Entleerung sind der Stadt in tatsächlich
entstandener Höhe zu erstatten.
2) Für die Behandlung der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben wird die Gebühr nach
der abgefahrenen Menge in m³ erhoben.
(3) Die Gebühr beträgt auf volle Cent abgerundet das 0,5 fache der Gebühr, die in § 3
Abs. 8 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der
jeweiligen Fassung festgesetzt ist.
(4) Die Kostenerstattungspflicht gemäß Absatz 1 und die Gebührenpflicht gemäß
Absätze 2 und 3 entstehen mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
(5) Kostenerstattungspflichtig und gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer/der
Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte,
auf dessen Grundstück die abflusslose Grube betrieben wird.
6) Für die Erhebung der Gebühren/Kostenerstattung gelten im Übrigen die Vorschriften
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage der Stadt Pulheim (Benutzungsgebührensatzung) in der jeweiligen
Fassung festgesetzt ist.
§ 12
Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und
sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6
sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung
Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2
entsprechend baut, betreibt oder unterhält oder einer Aufforderung der Stadt nach
§ 5 Abs. 3 zur Beseitigung der Mängel nicht nachkommt,
d) entgegen § 6 Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die
Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb
nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
§ 14
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit
bildet
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt Pulheim
(Abwasseranlagensatzung) vom 15.12.1982 außer Kraft.