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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung der Friedensinitiative Attac-Pulheim vom 02.09.2008)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
17 kB
Datum
28.10.2008
Erstellt
04.03.09, 17:12
Aktualisiert
04.03.09, 17:12
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung der Friedensinitiative Attac-Pulheim vom 02.09.2008) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung der Friedensinitiative Attac-Pulheim vom 02.09.2008)

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Stadt Pulheim Der Bürgermeister V o r l a g e Nr: Zur Beratung/Beschlussfassung an: Gremium Haupt- und Finanzausschuss II/330.10.12 Termin 28.10.2008 ö. S. X Herr MüllerBeyreiß (Verfasser/in) (Amt/Aktenzeichen) 73/2008 nö. S. TOP 09.10.2008 (Datum) BETREFF: Bürgerantrag gem. § 24 Gemeindeordnung der Friedens-Initiative/ AttacPulheim vom 02.09.2008 VERANLASSER/IN ANTRAGSTELLER/IN: Friedens-Initiative/ Attac-Pulheim HAUSHALTS- / PERSONALWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ja nein Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein wenn ja: Finanzierungsbedarf (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) gesamt: € davon: - im Haushalt des laufenden Jahres: € - in den Haushalten der folgenden Jahre: Jahr: Jahr: Jahr: € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein wenn nein: Finanzierungsvorschlag: BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Haupt- und Finanzausschuss erklärt als Beschwerdeausschuss, den Bürgerantrag abschließend für erledigt, da die Stadtverwaltung rechtskonform die Herausgabe von Einwohnermeldedaten händelt. ERLÄUTERUNGEN: -1- Die Friedensinitiative verweist mit Schreiben vom 02.09.2008 auf Medienberichte zur unberechtigten Verwendung von Meldedaten. Sie bittet um Bekanntgabe der Anzahl abgeforderter Meldeauskünfte innerhalb der letzten 3 Jahre und der evtl. vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten. Hierzu beantragt die Initiative sofortige Maßnahmen zum Schutz der Bürgerdaten zu treffen. Das Melderechtrahmengesetz des Bundes sieht, wie auch das Meldegesetz NW vor, dass einfache Meldeauskünfte (diese beinhalten die Bekanntgabe von Vor- und Familienname, Doktorgrads und Anschrift einzelner Personen) erteilt werden können. Die herrschende Rechtsmeinung erkennt diese Daten als offenkundig und für jedermann zugänglich an. Dies gilt auch für den Bereich der elektronischen Meldeauskünfte. Hier jedoch erhält der Meldepflichtige die Möglichkeit gegen die Weitergabe seiner persönlichen Daten auf elektronischem Wege zu widersprechen. Bei der Anmeldung wird ein Merkblatt übergeben, in dem auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird. Der Widerspruch wird in Einzelfällen auch eingelegt. Nach einer Auflistung des Rechenzentrums in Frechen, welches die elektronischen Anfragen registriert, wurden in den letzten drei Jahren 6.500 Melderegisterauskünfte an verschiedene Stellen erteilt. Es handelt sich um insgesamt 56 nachfragende Stellen. Auf den kostenpflichtigen Privatsektor entfallen 12. Der Rest ist dem kostenfreien Sektor der Behörden zuzuordnen. Der größte private Nachfrager hat gegenüber dem Innenministerium NW schriftlich erklärt, dass er sich an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hält und keine Datenbanken aufbaut. Es ist für die Meldebehörde jedoch nicht kontrollierbar, wenn einfache Melderegisterauskünfte von Abfragenden gespeichert werden. Die vertragliche Bindung zur KDVZ betrifft die elektronischen Auskünfte und kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden. Dies würde für die Verwaltung zu einem erheblichen Mehrbedarf im Bereich der Sach- und Personalkosten führen. -2-